Richtlinien
zur Sicherheit im Unterricht
an allgemeinbildenden Schulen
in Nordrhein-Westfalen
(RISU-NRW)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 08.05.2020 (ABl. NRW. 07/20)
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) gelten in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung, Kunst und Musik der allgemeinbildenden Schulen. Sie gelten auch für weitere Unterrichtsveranstaltungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen diese Richtlinie anzuwenden ist.
Die RISU-NRW setzt die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz in der Fassung vom 14.06.2019 - in Nordrhein-Westfalen verbindlich um. Abweichend davon gelten einige Ergänzungen und Präzisierungen, die unten aufgelistet sind.
Entgegen der Aussage zum Geltungsbereich in der KMK-Fassung, wonach die RiSU für die berufsübergreifenden Fächer berufsbildender und beruflicher Schulen gilt, ist festzustellen, dass dieses in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer eigenständigen RISU-BK NRW (BASS 18-29 Nr.7) nicht gilt.
In den genannten Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie nach Möglichkeit an praktischen Tätigkeiten und Versuchen im Unterricht beteiligt werden sollen und daher zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten sowie Arbeits- und Gefahrstoffen vermittelt werden.
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 Absatz 8 SchulG - BASS 1-1). Dazu gehört es im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortung der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).
Sollten Schulleiterinnen oder Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, können sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine zuverlässige und fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Lehrer (der oder die „Gefahrstoffbeauftragte“) in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Absatz 2 ArbSchG und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Beschäftigte im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit zur Verfügung stehenden Stunden zu gewähren (vergleiche RiSU I - 3.2).
Die RISU-NRW fasst die in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Stand Februar 2019) zusammen und erläutert diese, so zum Beispiel das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)-, Betriebssicherheitsverordnung, Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln, wie zum Beispiel die Technischen Regeln Gefahrstoffe (TRGS) und DIN-Normen.
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.
Bei der jetzigen Aktualisierung erfolgten Anpassungen an die aktuelle Rechtslage bezüglich des Mutterschutzgesetzes und der Biostoffverordnung sowie Überarbeitungen zum Bereich „Gefahrstoffe“. Weiterhin erfolgten Präzisierungen und sprachliche Ausschärfungen.
Die RISU-NRW ist in drei Teile und einen Anhang gegliedert:
In NRW gelten abweichend von der RiSU-KMK folgende Ergänzungen und Präzisierungen:
siehe Nummer 2 (Verantwortlichkeiten) dieses Einführungserlasses
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Chemikalienverwaltung, die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen und die Festlegungen der Versuchsaufbauten das kostenfreie Online-Portal DEGINTU der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Anmeldung unter https://degintu.dguv.de/login) verwendet werden kann. Andere geeignete Vorgehensweisen sind selbstverständlich auch möglich, um den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.
Lehrkräfte sollen nur zu solchen Zeiten zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, die nicht vor und nach Unterrichtsstunden liegen, in denen sie regelmäßig Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, damit Gefahrstoffe bereitgestellt und vorschriftsgerecht zurückgestellt werden können.
Die Verwendung und Lagerung von Formaldehydlösungen - auch als Konservierungslösung von Feuchtpräparaten - bleibt verboten.
Mit dem Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäure ist auch das Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäurelösungen gemeint.
Generell verboten für Schülerinnen und Schüler sind Tätigkeiten mit Druckgasflaschen. Tätigkeiten mit Aerosol- und Druckgaspackungen (wie zum Beispiel Spraydosen) sind hingegen erlaubt, es sei denn, sie enthalten Wasserstoff oder akut toxische Gase der Kategorien 1 bis 3 oder ätzende Gase. Für die Verwendung von Kartuschenbrennern gelten die Regelungen in I - 5.4.
Die Tätigkeiten an den im Abschnitt aufgeführten Maschinen sind nur Lehrkräften erlaubt, die aufgrund von Ausbildung, Studium oder durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen die erforderlichen Fachkenntnisse zum Betrieb der Maschinen haben.
Die angegebenen Prüffristen von drei Jahren für Abzüge und Sicherheitsschränke sind Maximalwerte. Es ist in jedem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob nicht kürzere Intervalle erforderlich sind. Hierbei gilt insbesondere Folgendes:
Auf die Neuregelung zum 3D-Druck in Kapitel I - 4.7 wird hingewiesen.
Für den Unterricht im Fach Technik wird in Ergänzung der fachbezogenen Hinweise und Ratschläge - Technik / Arbeitslehre Kap. II - 5 zusätzlich besonders hingewiesen auf:
zu II - 1.4 Versuchsaufbauten, Umgang mit Glasgeräten und Stativen
zu II - 1.5.2 Gefährdungen bei sonstigen Wärmequellen
zu II - 1.6.1 Erhitzen von Flüssigkeiten
zu II - 2.2.2 Gemische aus entzündbaren Gasen bzw. Dämpfen mit Luft oder Sauerstoff
zu II - 2.3 Extrem und leicht entzündbare Stoffe
zu II - 4.4 Elektrizitätslehre, und zusätzlich:
Den Aufbau von Elektrolehrmaschinen (Motoren, Generatoren) besonders sorgfältig planen und ausführen. Falls die Gefahr besteht, dass Massenstücke wegfliegen, Schutzscheibe benutzen. Rotierende Körper nicht in Augenhöhe anordnen.
Ergänzung zu II - 5.6 Elektronische Schaltungen auf Platinen:
Für den Umgang mit CNC-Fräseinrichtungen ist II - 5.1 (Holzbearbeitung mit Maschinen) auf kupferkaschiertes Platinenmaterial entsprechend anzuwenden.
Falls Unterrichtsräume speziell für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe betrieben werden und keinen hauptsächlichen Werkraumcharakter (vergleiche I - 4.3 Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten) aufweisen, sind die Fachraumanforderungen gleich mit III - 1.1 Naturwissenschaftlicher Unterrichtsraum.
Die Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie zum Betrieb von Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern befinden sich im Anhang. Diese sind verbindlich für Nordrhein-Westfalen.
Infolge von Änderungen im Strahlenschutzrecht1 stimmen die Bezüge im Anhang Strahlenschutz der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) - Empfehlung der Kultusministerkonferenz, Beschluss der KMK vom 09.09.1994 in der Fassung vom 14.06.2019 nicht mehr. Die Regelungen sollen aber - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Hinweise - bis zur Anpassung der RiSU durch die KMK sinngemäß weiter angewendet werden.
Die Veröffentlichung erfolgt als Heft 1031/1 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die übersandten Hefte sind für Fachkolleginnen und Fachkollegen wie auch für die Mitwirkungsorgane zur Einsichtnahme und Ausleihe verfügbar zu machen.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW)“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29.11.2016 (BASS 18-29 Nr. 5) außer Kraft.
1. Neue Grundlage für den Strahlenschutz ist das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27.06.2017. Mit der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts, die zum 31.12.2018 in Kraft getreten ist, wurden die Regelungen des Strahlenschutzgesetzes durch eine neue Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung StrlSchV) ergänzt und konkretisiert. Die Röntgenverordnung besteht nicht mehr als separate Rechtsnorm.