Zu BASS 10-32 Nr. 52
Förderzentrum
für die inklusive Beschulung
von Schülerinnen und Schülern
mit Blindheit und Sehbehinderung (FIBS);
Aufgaben und Zuständigkeiten; Neuerlass
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 16. April 2024
Bezug: RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 21.06.2005 (ABl. NRW. S. 260)
Das Förderzentrum für die inklusive Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Blindheit und Sehbehinderung (FIBS) in Soest hat die Aufgabe, die Arbeit mit diesen Schülerinnen und Schülern im Gemeinsamen Lernen an allen Lernorten zu unterstützen. Das Förderzentrum bietet seine Dienste den öffentlichen und privaten Schulen aller Schulformen mit Ausnahme der Förderschulen, im Zusammenhang mit den zentralen Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungen jedoch auch diesen, an.
Die schulfachliche Aufsicht liegt bei der Bezirksregierung Arnsberg.
Insbesondere hat das Förderzentrum folgende Aufgaben:
1
Beratung von Schulen
a) Systemberatung und Grundsatzfragen im Hinblick auf Übertragungsmodalitäten
b) Beratung in Einzelfällen bei Bedarf
2
Erstellung von Medien und Materialien
a) Übertragung der von den Schulen im Rahmen des Gemeinsamen Lernens für die Schülerinnen und Schüler mit Blindheit und Sehbehinderung angeforderten Lernmittel in Braille oder Überlassung bereits übertragener Werke
b) Erstellung modifizierter Abbildungen (taktil und nicht taktil) und (digitaler) Modelle entsprechend dem Bild- und Modellmaterial der Schülerinnen und Schüler ohne Sehbehinderung
c) Im Rahmen der zentralen Vergleichsarbeiten und zentralen Prüfungen werden zentral zu erstellende modifizierte Abbildungen, Modelle oder übertragende Aufgaben allen an den Prüfungen beteiligten Schulformen zur Verfügung gestellt
d) Archivierung und Bereitstellung von digital übertragenen Medien, Materialien und Lernmitteln
3
Zusammenarbeit mit anderen Medienzentren für Schülerinnen und Schüler mit Blindheit und Sehbehinderung
(Förderzentren)
a) Zusammenarbeit mit anderen Medienzentren für Schülerinnen und Schüler mit Blindheit und Sehbehinderung (Förderzentren) und Einrichtungen im Rahmen bundesweiter Sitzungen des Arbeitskreises der Medienzentren
b) Aufbau und Pflege einer bundesweiten Lernmitteldatenbank in Braille zusammen mit anderen Förderzentren
4
Inkraftreten; Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS); Aufgaben und Zuständigkeiten“ des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 21. Juni 2005 (ABl. NRW. S. 260) außer Kraft.