Der Runderlass „Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I“ vom 14.05.2007, eingearbeitet RdErl. vom 11.03.2014, wird geändert, um die weitgehende Umstellung vom acht- zum neunjährigen Gymnasium zu berücksichtigen. Gleichzeitig werden im Hinblick auf die Entwicklung des bilingualen Unterrichts verschiedene Aktualisierungen und Präzisierungen vorgenommen (u.a. bezüglich der Ergänzungsstunden in den Klassen 5 und 6 sowie zum Einsatz bilingualer Unterrichtsmaterialien). |
Zu BASS 13-21 Nr. 5
Bilingualer Unterricht
in der Sekundarstufe I;
Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 28. April 2024
Bezug:
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung v. 15.04.2007 (ABl. NRW. S. 260)
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Der Bezugserlass, der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 11. März 2014 (ABl. NRW. S. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:
„1.1 In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Partnersprache um jeweils ein oder zwei Wochenstunden erhöht.“
2. Die Nummer 1.2 erhält folgende Fassung:
- Ab Klasse 7 wird ein Sachfach bilingual unterrichtet. Für das bilingual unterrichtete Fach erhöht sich die Wochenstundenzahl in Klasse 7 um eine Wochenstunde.
- Ab Klasse 8 wird zusätzlich ein weiteres Sachfach bilingual unterrichtet. Die Wochenstundenzahl für dieses Fach erhöht sich in Klasse 8 um eine Wochenstunde.
- Ab Klasse 9 kann im Rahmen der Stundentafel zusätzlich ein weiteres Sachfach bilingual unterrichtet werden.
Die bilingualen Sachfächer werden, jeweils im Rahmen der Stundentafel, auch im weiteren Verlauf der Sekundarstufe I bilingual unterrichtet.“
3. Die Nummer 1.3 wird gestrichen.
4. Die Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2 Auch außerhalb bilingualer Bildungsgänge kann Unterricht in Sachfächern auf Beschluss der Schulkonferenz in den letzten beiden Jahren der Sekundarstufe I vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt werden. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden (§ 4 Abs. 4 APO-S I).“
5. Die Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:
6. Die Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
7. Die Nummer 5 erhält folgende Fassung:
8. Die Anlage erhält die aus dem Anhang zu diesem Runderlass ersichtliche Fassung.
2 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: |
Anlage – Vorderseite -
ABI. NRW. 05/24