Verordnung
zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Vom 12. Dezember 2023
(GV. NRW. 2024 S. 12)
Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
§ 1
(1) In dem Schuljahr 2023/2024 beträgt die Höhe der jährlichen Leistungen des Landes für den Belastungsausgleich nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404), das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, 10 Millionen Euro und für die Inklusionspauschale nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion 67 Millionen Euro.
(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden jährlich 9 470 000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion und 530 000 Euro nach § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion verteilt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2023
Die Ministerin für Schule und Bildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dorothee F e l l e r
ABI. NRW. 01/24