Zuwendungen
für die Durchführung von Schulfahrten
zu Gedenkstätten politischer Gewaltherrschaft,
insbesondere der nationalsozialistischen,
im Inland und im europäischen Ausland;
Verlängerung des Programms
bis zum 31. Dezember 2026
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.09.2022 - 321 - 6.08.05 - 143306
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 03.05.2018, geändert durch RdErl. v. 17.05.2019 (ABl. NRW. 07/19) (BASS 11-02 Nr. 32)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„Gefördert wird die Durchführung von Schulfahrten aller Schulformen für die Klassen und Jahrgangsstufen 8 bis 13 zu Gedenkstätten und Erinnerungsorten im Inland und im europäischen Ausland.“
Nummer 5.2 erhält folgende Fassung:
„Anteilfinanzierung“
Nummer 5.5 erhält folgende Fassung:
„Fahrten im Inland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 50 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Inlandsfahrt beträgt 1.300 Euro.
Fahrten ins Ausland werden pro Schülerin/Schüler/Lehrerin/Lehrer mit 150 Euro bezuschusst. Die maximale Fördersumme pro Auslandsfahrt beträgt 3.900 Euro.“
Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
ABl. NRW. 10/22