Die Verordnung setzt die durch das 16. Schulrechtsänderungsgesetz erfolgten Änderungen insbesondere in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen um. Hierbei wird der Begriff der Muttersprache durch den Begriff der Herkunftssprache ersetzt. Auch die Terminologie „Schule für Kranke“ wird durch den Begriff „Klinikschule“ ersetzt. Zur Umsetzung der „Ländervereinbarung über die gemeinsame Grundstruktur des Schulwesens und die gesamtstaatliche Verantwortung der Länder in zentralen bildungspolitischen Fragen“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2020) erfolgt eine Umbenennung von Abschlüssen in der Sekundarstufe I. Diese sollen länderübergreifend einheitliche Bezeichnungen - „Erster Schulabschluss“ und „Mittlerer Schulabschluss“ - erhalten. Konkret betroffen sind in Nordrhein-Westfalen der bisherige „Hauptschulabschluss“, der nunmehr als „Erster Schulabschluss“ bezeichnet wird sowie der „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“, der nunmehr in Nordrhein-Westfalen entsprechend „Erweiterter Erster Schulabschluss“ heißt. Zugleich entfällt die Bezeichnung „gleichwertiger Abschluss“ an den Schulformen Gymnasium, Realschule und Berufskolleg. Neben den redaktionellen Änderungen umfasst diese Verordnung in Artikel 2 eine Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (§ 1 Absatz 1) dahingehend, dass neben der Grundschule auch die weiterführende Schule die Eltern beraten soll, wenn ihr Kind keine, auch keine eingeschränkte, Empfehlung für den Besuch dieser Schulform erhalten hat. |
Zu BASS 13-11 Nr. 1.1
13-21 Nr. 1.1
13-32 Nr. 3.1
13-33 Nr. 1.1
19-11 Nr. 1.1
13-41 Nr. 2.1
19-32 Nr. 4.1
19-33 Nr. 4.1
13-51 Nr. 2.1
13-52 Nr. 251.2
10-02 Nr. 1
11-03 Nr. 7.1
10-44 Nr. 2.1
20-11 Nr. 2.1
Verordnung
zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften
Vom 23. März 2022
(GV. NRW. 2022 S. 405)
Artikel 1
Änderung der Ausbildungsordnung Grundschule
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungsordnung Grundschule vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ und das Wort „muttersprachlicher“ durch das Wort „herkunftssprachlicher“ ersetzt.
3. In der Anlage wird das Wort „Muttersprachlicher“ durch das Wort „Herkunftssprachlicher“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird die Angabe „Muttersprache“ durch die Angabe „Herkunftssprache“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 40 wird die Angabe „Hauptschulabschluss“ durch die Angabe „Erster Schulabschluss“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 41 wird die Angabe „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Angabe „Erweiterter Erster Schulabschluss“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. Die Anmeldung erfolgt bis spätestens zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform. Wollen die Eltern ihr Kind an einer Schule einer Schulform anmelden, für die es keine und auch keine eingeschränkte Schulformempfehlung erhalten hat, nehmen sie während des Anmeldeverfahrens an einem Beratungsgespräch der weiterführenden Schule teil. Dabei werden insbesondere die Möglichkeiten dieser Schule zur individuellen Förderung des Kindes in den Bereichen erörtert, die zur fehlenden Empfehlung geführt haben. Danach entscheiden die Eltern über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der Sekundarstufe I.“
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 1 und 2 und in Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ sowie das Wort „muttersprachlicher“ durch das Wort „herkunftssprachlicher“ ersetzt.
4. In § 6 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
5. § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Klasse 10 wird in zwei Formen geführt:
1. Klasse 10 Typ A, die zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses führt und
2. Klasse 10 Typ B, die zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) führt. Die Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz unter Wahrung der Anspruchsebenen in der Klasse 10 eine andere Organisationsform wählen, die gemäß den unterrichtlichen Vorgaben den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ebenso ermöglicht, wenn dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.“
6. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ und das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
7. In § 28 Absatz 2 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) werden in Klasse 10 der Hauptschule, der Realschule, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang nach einem Abschlussverfahren erworben.“
b) Satz 2 wird aufgehoben.
9. Die §§ 39, 40 und 41 werden wie folgt gefasst:
„§ 39
Wiederholung der Klasse 10
Wer als Schülerin oder Schüler
1. der Hauptschule, Klasse 10 Typ A den Erweiterten Ersten Schulabschluss,
2. der Hauptschule, Klasse 10 Typ B den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
3. der Realschule den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
4. des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe,
5. der Gesamtschule den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
6. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
7. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Hauptschule den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
8. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife),
9. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder
10. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den angestrebten Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) nicht erreicht hat, kann die Klasse 10 einmal wiederholen und nimmt danach erneut an der Prüfung teil. Die §§ 2 und 24 bleiben unberührt.
§ 40
Erster Schulabschluss
(1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt § 50 des Schulgesetzes NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss.
(3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
§ 41
Erweiterter Erster Schulabschluss
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. In Klasse 10 Typ A der Hauptschule und in der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 werden die Leistungen in den Lernbereichen Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet. In der Gesamtschule und der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5, 6 und 8 Nummer 2 werden die Leistungen in dem Lernbereich Naturwissenschaften zu einer Gesamtnote zusammengefasst und der Fächergruppe Deutsch und Mathematik zugeordnet.
(2) Eine Schülerin oder ein Schüler des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang erwirbt den Erweiterten Ersten Schulabschluss nach Maßgabe der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe.“
10. In § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie in § 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
11. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“ durch die Wörter „des Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
12. In den Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 3a, 3b, 3c, 3d, 4, 4a, 5, 6, 7, 7a, 8, 8a, 9 und 9a zu dieser Verordnung wird das Wort „muttersprachlicher“ durch das Wort „herkunftssprachlicher“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung
über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
2. § 40 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.“
Artikel 4
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
2. In § 29 wird in der Anlagenbezeichnung zu Anlage B jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
3. Anlage A wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben. Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss der Erste Schulabschluss erworben.“
b) In § 9 Absatz 4 Satz 1 und § 11 Satz 1 wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
c) In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses“ durch die Wörter „des Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
d) In der Anlage A 1.4 wird im Text zur Fußnote 1 das Wort „Muttersprachliche“ durch das Wort „herkunftssprachliche“ ersetzt.
4. Anlage B wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift der Anlage B wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
b) § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Aufbau
Die Berufsfachschule umfasst
1. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den Erweiterten Ersten Schulabschluss vermitteln,
2. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln und
3. zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und den Erweiterten Ersten Schulabschluss oder den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln; diese können bei entsprechender zeitlicher Verlängerung auch als Teilzeitbildungsgänge angeboten werden.“
c) § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
cc) In Absatz 3 werden die Wörter „Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
dd) In Absatz 5 wird das Wort „mittlerem“ durch das Wort „Mittlerem“ ersetzt.
d) In § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
e) § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Abschlussbedingungen
(1) Berufliche Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten wird der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben.
(2) Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 2 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse wird der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben, der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
(3) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 erwirbt
1. den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat und Grundkurse nach § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht hat;
2. den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wer bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen in mindestens einem anderen Fach eine mindestens befriedigende Leistung erzielt hat, sofern die für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden;
3. den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wer die Leistungsanforderungen der Jahrgangsstufe nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat, sofern die für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden.
(4) Mit dem Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn
1. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder
2. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden.
Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
(5) Der Berufsabschluss in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 wird durch eine Abschlussprüfung erworben.
(6) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang nach § 2 Nummer 2 aufgenommen worden sind, erwerben am Ende des Bildungsgangs den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind oder
2. in höchstens zwei Fächern außer Deutsch/Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.
(7) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang nach § 2 Nummer 3 aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die zweite Jahrgangsstufe den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), sofern die für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden. Sie erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe den Erweiterten Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer mangelhaft sind oder
2. in höchstens zwei versetzungsrelevanten Fächern außer Deutsch/Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.“
f) In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „dem Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ und das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
g) In § 16 Absatz 2 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
h) In der Anlage B1 werden in der Tabellenüberschrift die Wörter „ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss“ durch die Wörter „der Erweiterte Erste Schulabschluss“ ersetzt.
i) In den Anlagen B2 und B3 wird in der Tabellenüberschrift jeweils das Wort „mittlerer“ durch das Wort „Mittlerer“ ersetzt.
5. Anlage C wird wie folgt geändert:
a) § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „den Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
b) In § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
6. § 1 Absatz 3 der Anlage D wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „den Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 1, § 26b, § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 40 der Anlage E wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Weiterbildungskolleg
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290, ber. S. 496), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des 3. Abschnittes und 2. Unterabschnittes wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:
„Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss, Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
2. In § 16 Absatz 3 Satz 2, § 22 Absatz 4 und 5 Satz 1 und § 36 Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 wird in der Tabelle das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Erster Schulabschluss“, werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Kl. 10“ durch die Wörter „Erweiterter Erster Schulabschluss“ und wird das Wort „mittlerer“ jeweils durch das Wort „Mittlerer“ ersetzt.
4. In § 23 Absatz 2 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
5. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „mittlere“ durch das Wort „Mittlere“ ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Erste Schulabschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterte Erste Schulabschluss“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss gemäß Absatz 1“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
7. § 60 wird wie folgt gefasst:
„§ 60
Erster Schulabschluss, Erweiterter Erster Schulabschluss,
Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
Studierende, die einen Bildungsgang vor Beginn der Qualifikationsphase verlassen, kann frühestens nach zwei Semestern auf Antrag der Erste Schulabschluss oder der Erweiterte Erste Schulabschluss zuerkannt werden. Für die Zuerkennung gilt § 30 entsprechend. Mit der Zulassung zur Qualifikationsphase wird auf Antrag der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Die Abschlüsse können auch dann zuerkannt werden, wenn sie bereits früher an anderen Einrichtungen erworben wurden.“
8. In § 1 Absatz 3, § 5 Absatz 3 Satz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, der Überschrift zum 2. Unterabschnitt des 3. Abschnittes, § 25 Satz 1 und § 34 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Ausbildungsordnung
sonderpädagogische Förderung
Auf Grund des § 10 Absatz 6, § 19 Absatz 8, § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), von denen § 52 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert und § 19 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Dritten Teil wird wie folgt gefasst:
„Dritter Teil
Klinikschule“.
b) In der Angabe zu § 47 werden die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Schulen für Kranke“ durch das Wort „Klinikschulen“ ersetzt.
4. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
5. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
6. In § 36 Absatz 2 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
7. In der Überschrift des Dritten Teils, der Überschrift zu § 47 und in § 47 Absatz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „Schule für Kranke“ durch das Wort „Klinikschule“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
Auf Grund des § 52 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 426), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Mai 2019 (GV. NRW. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Durch die Externenprüfung wird festgestellt, ob der Bewerberin oder dem Bewerber
a) der Erste Schulabschluss,
b) der Erweiterte Erste Schulabschluss oder
c) der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
zuerkannt werden kann.“
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses orientieren sich an den Kernlehrplänen für die Hauptschule. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne für die Hauptschule am Ende der Jahrgangsstufe 10. Die Prüfungsanforderungen für den Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) orientieren sich an den Kompetenzerwartungen der Kernlehrpläne der Hauptschule, Realschule und Gesamtschule am Ende der Jahrgangsstufe 10.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses oder des Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bearbeitungsdauer für die Arbeiten zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) richtet sich nach den Vorgaben des Ministeriums zum Abschlussverfahren gemäß §§ 30 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I. Für den Ersten Schulabschluss gelten die Vorgaben zum Erweiterten Ersten Schulabschluss entsprechend.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschlusses oder zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses oder zum Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Wörter „Ersten Schulabschlusses“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ und die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterte Erste Schulabschluss“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Externen-Prüfungsordnung
Berufskolleg
Auf Grund des § 52 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe b des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
In § 1 Nummer 1 und 2 der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung
über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I
an Waldorfschulen
Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen vom 21. Juni 2008 (GV. NRW. S. 533), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Wörter „Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ durch die Wörter „Erweiterten Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
b) In Absatz 1 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zur Erfüllung des Versuchsauftrags können darüber hinaus entsprechend geeignete Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die
a) den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben haben,
b) an einer deutschen Schule im Ausland oder an einer ausländischen Schule einen Abschluss erworben haben, der der in Absatz 1 genannten Berechtigung gleichwertig ist, und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen,
c) die Externenprüfung zur Erlangung des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) nach der Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-Externe-S I) bestanden haben oder
d) den Ersten Schulabschluss erworben und eine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nachweisen können.“
2. § 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Kollegiatinnen und Kollegiaten, die nicht über den entsprechenden Abschluss verfügen, erwerben am Ende der Eingangsphase den Ersten Erweiterten Schulabschluss, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind. Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird ihnen zuerkannt, wenn sie am Ende der Eingangsphase die Versetzungsanforderungen gemäß den §§ 22 Absatz 1, 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I erfüllen.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung über die Ersatzschulen
Auf Grund des § 104 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung:
Die Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „mittlere“ durch das Wort „Mittlere“ ersetzt.
2. In § 9 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss“ durch die Wörter „den Ersten Schulabschluss“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und für Finanzen zuständigen Ausschüsse:
§ 3 Absatz 4 der Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424, S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Juni 2021 (GV. NRW S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 wird das Wort „mittlere“ durch das Wort „Mittlere“ ersetzt.
2. In Satz 5 wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Verordnung
über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten
von Schülerinnen, Schülern und Eltern
Auf Grund des § 122 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses:
In Anlage 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 220), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428) geändert worden ist, wird in Abschnitt A I. Nummer 1.10 das Wort „Muttersprache“ durch das Wort „Herkunftssprache“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen
und in der pädagogischen Frühförderung
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern:
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen und in der pädagogischen Frühförderung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), die durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736) geändert worden ist, wird das Wort „mittleren“ durch das Wort „Mittleren“ ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
ABl. NRW. 04/22