Zuwendungen für das OGS Helferprogramm
- Aufholen nach Corona
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 10.08.2021 - (ABl. NRW. 08/21)1
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen, um den gewachsenen Anforderungen zur Umsetzung des Abbaus von Lernrückständen, zur individuellen pädagogischen Förderung oder zur organisatorischen Unterstützung und Entlastung des pädagogischen Personals bis zum 31. Juli 2023 gerecht zu werden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen in Ganztags- und Betreuungsangeboten gemäß BASS 12-63 Nr. 2, dort allerdings ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 sowie Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an Förderschulen mit offenen Ganztags- und Betreuungsangeboten und für alle Schülerinnen und Schüler an Förderschulen im gebundenen Ganztag.
Gefördert werden zusätzliche Personalmaßnahmen im pädagogischen und organisatorischen Bereich bis zum 31. Juli 2023.
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.
Der Zuwendungsempfänger kann die Landesförderung an andere Träger weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) auch dem Dritten auferlegt werden. Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
Eine Zuwendung kann bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a) Zusätzliche Personalmaßnahmen zur Umsetzung der durch die Corona-Pandemie entstandenen kognitiven, emotionalen und sozialen Rückstände durch unterstützende und ergänzende Tätigkeiten (eigenständiges Angebot) zum Beispiel in den folgenden Bereichen:
Bei eigenständigen Angeboten müssen die notwendigen fachlichen Voraussetzungen zur eigenverantwortlichen Durchführung von schulischen Ganztagsangeboten erfüllt sein.
Folgende Tätigkeiten sind nicht förderfähig:
b) Einsatz in Ganztags- und Betreuungsangeboten gemäß BASS 12-63 Nr. 2, dort allerdings ausschließlich für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 sowie Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an Förderschulen mit offenen Ganztags- und Betreuungsangeboten und für alle Schülerinnen und Schüler an Förderschulen im gebundenen Ganztag.
Abweichend von Nummer 1.3 VV/VVG zu § 44 LHO kann die Förderung von Vorhaben bewilligt werden, die bereits ab dem 1. Januar 2023 begonnen worden sind. Unabhängig davon wird durch diese Ausnahmegenehmigung nach Nummer 1.3.2 VV/VVG zu § 44 LHO kein Anspruch auf eine spätere Förderung begründet. Bisher bis zum 31. Dezember 2022 geförderte Maßnahmen können weiterhin gefördert werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.4.1 Gefördert werden Personalausgaben. Bei der Bewilligung sind folgende feste Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 zugrunde zu legen:
a) Schülerinnen und Schüler (SuS), die eine Offene Ganztagsschule (OGS) besuchen („Regelkinder“, ohne Förderbedarf): 74 Euro
b) SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine OGS besuchen: 136 Euro
c) SuS an Förderschulen (in der OGS): 136 Euro
d) SuS an gebundenen Ganztagsförderschulen (bis Klasse 10): 136 Euro
e) SuS mit Fluchthintergrund und in besonderen Lebenslagen: 74 Euro
f) Betreuungspauschalen in Grundschulen (Euro pro gewährter Betreuungspauschale gem. BASS 11-02 Nr. 19): 438 Euro
g) Betreuungspauschalen in Förderschulen (Euro pro gewährter Betreuungspauschale gem. BASS 11-02 Nr. 19): 496 Euro
h) Gruppenpauschalen Halbtagsbetreuung Grundschule (Euro pro gewährter Gruppe gem. BASS 11-02 Nr. 9): 263 Euro
i) Gruppenpauschalen Halbtagsbetreuung Förderschule (Euro pro gewährter Gruppe gem. BASS 11-02 Nr. 9): 364 Euro.
5. Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
Die Anträge für den Durchführungszeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 sind nach dem Muster der Anlage 1 spätestens zum 1. Februar 2023 einzureichen. Grundlage hierfür ist höchstens die Anzahl der gemeldeten Schülerzahlen für das Schuljahr 2022/23 zum Stichtag 15. Oktober 2022 (OGS-Stichtagszahlen).
Der Fördersatz beträgt 100 vom Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Anträge für das Schuljahr 2022/2023 (Durchführungszeitraum 1. August 2022 bis 31. Dezember 2022) sind nach dem Muster der Anlage 1 spätestens zum 1. September 2022 einzureichen. Grundlage hierfür ist höchstens die Anzahl der gemeldeten Schülerzahlen für das Schuljahr 2022/2023 gemäß BASS 11-02 Nr. 19 (kurz: OGS).
6.2.2 Die Fördermittel können den Schulträgern auf Antrag für alle Schulen ihres Bezirks bzw. den Ersatzschulträgern für alle Schulen des jeweiligen Regierungsbezirkes als Gesamtbetrag bewilligt werden.
Der Schulträger entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel auf die Betreuungsmaßnahmen.
6.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
Die Auszahlung der Fördermittel für den Zeitraum bis zum 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 erfolgt frühestens nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Nicht verbrauchte Mittel sind an die Bezirksregierungen des Landes ohne Zinsaufschlag unverzüglich zurückzuzahlen. Die Bestandskraft kann vorzeitig herbeigeführt werden, indem nach Erhalt des Zuwendungsbescheides der Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln erklärt wird.
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen und innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.