Zuwendungen
für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern
vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe
(„Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“,
„Silentien“)
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 31. Juli 2008 (ABl. NRW. S. 403)1
1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV/VVG zu § 44 LHO) Zuwendungen/Zuschüsse zu den Personalkosten von Maßnahmen an Schulen des Primarbereichs zur Betreuung vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“).
Diese Betreuungsmaßnahmen gelten als außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote nach § 9 Absatz 2 SchulG (BASS 1-1).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Wenn die Haushaltsmittel des Landes nicht zur Bewilligung aller vorliegenden Anträge ausreichen, werden erstmals beantragte Ganztags- und Betreuungsangebote vorrangig an Schulen gefördert, die bisher noch keine entsprechenden Angebote hatten, oder sich in sozialen Brennpunkten befinden; nachrangig ist die Förderung zusätzlicher Gruppen an Schulen, die bereits entsprechende Angebote haben.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen in Schulen des Primarbereichs zur Betreuung vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“) an Unterrichtstagen, an unterrichtsfreien Tagen und in den Ferien sowie Silentien zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern zusätzlich zum Klassen- und Kursunterricht in Kleingruppen.
Silentien werden in sozialen Brennpunkten und in vom Land anerkannten Stadtteilen mit besonderem Erneuerungsbedarf mit dem Ziel der Sicherung von Grundlagen in der deutschen Sprache und in Mathematik gefördert.
Derartige Maßnahmen an Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 SchulG (gebundene Ganztagsschulen) und § 9 Absatz 3 SchulG (offene Ganztagsschulen) werden nicht gefördert.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen sowie Träger genehmigter Ersatzschulen.
Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule die Landesförderung an andere Träger weiterleiten, wenn diese die Maßnahmen durchführen und die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. Der Schulträger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und nachzuweisen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Betreuungsmaßnahmen „Schule von acht bis eins“ und „Dreizehn Plus“ werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern an der Betreuungsmaßnahme in der Grundschule bzw. von mindestens acht Schülerinnen und Schülern in der Förderschule,
b) Betreuung vor dem Unterricht und zur pädagogischen Übermittagbetreuung an allen Unterrichtstagen, in der Regel von 8 Uhr bis mindestens 13 Uhr („Schule von acht bis eins“), bei Ganztagsangeboten an mindestens vier Unterrichtstagen pro Woche in einem festen zeitlichen Rahmen in der Regel von 13 Uhr bis 15 Uhr, bei Bedarf auch länger („Dreizehn Plus“),
c) Gelegenheit zu einem Imbiss oder einer Mahlzeit, bei Ganztagsangeboten darüber hinaus zur Erledigung der Hausaufgaben, zu Bewegung, Spiel und Sport sowie anderen Freizeitangeboten,
d) Durchführung der Ganztags- und Betreuungsangebote in geeigneten Räumen der Schule, in anderen Räumen des Schulträgers im schulnahen Bereich oder in geeigneten Räumen des Trägers der Maßnahme,
e) Grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit für alle Schülerinnen und Schüler der Schule,
f) Vorliegen eines Protokolls gemäß § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG),
g) Mindestdauer der Betreuungsmaßnahme: ein Schuljahr. Bei neuen Gruppen wird ein Maßnahmebeginn bis spätestens zum ersten Schultag nach Ende der Herbstferien zugelassen.
Abweichend von Buchstabe a) kann in Grundschulen im Einzelfall eine Betreuungsgruppe auch dann gefördert werden, wenn dieser mindestens acht Kinder angehören, deren Betreuung anderweitig (z.B. durch den Besuch einer Betreuungsgruppe der Nachbarschule o.ä.) nicht sichergestellt werden kann.
4.2 Silentien werden gefördert, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Teilnahme von mindestens zehn Schülerinnen und Schülern,
b) Beteiligung und Information der Erziehungsberechtigten,
c) Dauer: mindestens zwölf Schulwochen mit mindestens drei Wochenstunden,
d) Übernahme der Leitung der Silentien durch fachlich geeignete Personen, möglichst ausgebildete Lehrkräfte, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Studierende für ein Lehramt im Hauptstudium,
e) Einrichtung für ein Schuljahr.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
Der Festbetrag wird jeweils für Grundschulen pro Schuljahr in Höhe von 4.000 €, für Förderschulen in Höhe von 5.000 € für jede Gruppe der „Schule von acht bis eins“ sowie jeweils für Grundschulen in Höhe von 5.000 €, für Förderschulen in Höhe von 7.500 € für jede Gruppe aus „Dreizehn Plus“ gewährt.
Zweitgruppen für Maßnahmen der „Schule von acht bis eins“ können in Grundschulen ab 26, in Förderschulen ab 16 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern gefördert werden. Bei besonders hohem Betreuungsbedarf ist im Ausnahmefall auch die Förderung von Dritt- und Viertgruppen bei 51 bzw. 76 Schülerinnen und Schülern (in Förderschulen bei 24 bzw. 32 Schülerinnen und Schülern) möglich.
Bei „Dreizehn Plus“ kann die Landesförderung nur für Schulen im kreisangehörigen Raum und für jeweils eine Gruppe pro Schule gewährt werden.
Bei Silentien beträgt der Festbetrag 750 € pro Schuljahr.
Bemessungsgrundlage ist die Zahl der jeweils täglich anwesenden Schülerinnen und Schüler. Stichtag für die Bemessungsgrundlage ist der erste Tag nach den Herbstferien im betreffenden Schuljahr.
5.5 Das für Schule zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen für Grundschulverbünde (§ 82 Absatz 3 SchulG) und organisatorische Zusammenschlüsse (§ 83 Absatz 1 SchulG) besondere Regelungen vorsehen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind. Eine zusätzliche Förderung von weiteren Angeboten aus anderen Programmen (z.B. „Kultur und Schule“, „Jedem Kind ein Instrument“, „Kinder- und Jugendförderplan“) ist zulässig, wenn diese im Rahmen der Ganztags- und Betreuungsangebote stattfinden.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 (Anlage 2 zu Nummer 3.1 VVG zu § 44 LHO) bis zum 31. März eines jeden Jahres einzureichen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
7.2.2 Die Fördermittel können den Schulträgern auf Antrag für alle Schulen ihres Bezirks bzw. den Ersatzschulträgern für alle Schulen des jeweiligen Regierungsbezirkes als Gesamtbetrag bewilligt werden.
Der Schulträger entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel auf die Betreuungsmaßnahmen.
7.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 (Anlage 3 zu Nummer 4.1 VVG zu § 44 LHO) zu erteilen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt in zwei gleichen Raten, jeweils zum 1. September und 1. März.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Die Vorlage des vereinfachten Verwendungsnachweises wird für die Ersatzschulträger zugelassen (VV Nummer 10.2.2.2 zu § 44 LHO).
8 Ersatzschulen
Träger genehmigter Ersatzschulen können entsprechend verfahren und eine entsprechende Förderung erhalten. Als Ganztagsschulen gelten nur die Schulen, deren Ganztagszuschlag refinanziert wird sowie offene Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 3 SchulG.
9 Geltungsdauer
Diese Regelungen treten zum 01.08.2023 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2026.
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass: |
Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger
Datum
__________________
Bezirksregierung
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Antrag
auf Gewährung einer Zuwendung
für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Förderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) in Schulen der Primarstufe.
Der/die Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger ________________ ist Träger von _______ Grundschulen und ______ Förderschulen im Primarbereich.
Im Schuljahr ____ sollen im Bereich der Gemeinde/der Stadt/des Kreises/des Ersatzschulträgers Betreuungsangebote nach dem RdErl. des MSW v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 9) wie folgt eingerichtet werden:
An ___ Grundschulen (_____ Gruppen „Schule von acht bis eins“;
davon ____ Zweit- und ____ weitere Gruppen)
An ____ Grundschulen (____ Gruppen „Dreizehn Plus“;
davon ____ Zweit- und ____ weitere Gruppen)
An ____ Förderschulen im Primarbereich (____ Gruppen „Schule von acht bis eins“; davon ____ Zweit- und ____ weitere Gruppen)
An ____ Förderschulen im Primarbereich (____ Gruppen „Dreizehn Plus“;
davon ____ Zweit- und ____ weitere Gruppen)
An ____ Schulen ____ Silentien
Hierfür beantrage ich den Landeszuschuss in Höhe von insgesamt €.
Ich bestätige, dass die o.g. Angebote nicht an Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 und § 9 Absatz 3 SchulG (BASS 1-1) durchgeführt werden sollen.
Die Einrichtung der Betreuungsangebote als schulische Veranstaltung wurde durch die jeweilige Schulkonferenz beschlossen. Diesen Beschlüssen habe ich zugestimmt.
Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen entsprechend den Förderrichtlinien wird für jede Maßnahme bestätigt.
Im Auftrag
Bezirksregierung ___________________ Datum
Az.:
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____________________
Zuwendungsbescheid
für Zuwendungen des Landes NRW für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Förderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) in Schulen der Primarstufe gemäß RdErl. des MSW v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 9).
Auf Ihren Antrag hin bewillige ich Ihnen für das Schuljahr eine Landeszuweisung/einen Landeszuschuss in Höhe von
je 750 € für Silentien an Schulen
je 4.000 € für Grundschulen (___ Gruppen „Schule von acht bis eins“)
je 5.000 € für Grundschulen (___ Gruppen „Dreizehn Plus“)
je 5.000 € für Förderschulen im Primarbereich ( Gruppen „Schule von acht bis eins“)
je 7.500 € für ____ Förderschulen im Primarbereich ( Gruppen „Dreizehn Plus“).
Der Gesamtbetrag der Zuwendung beträgt somit €.
Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt und in zwei Raten, und zwar zum 1. September und zum 1. März ausgezahlt. Eine Anforderung ist hierzu nicht erforderlich.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung ist die Zahl der täglich anwesenden Schülerinnen und Schüler. Stichtag für die Bemessungsgrundlage ist die erste Woche nach den Herbstferien im Schuljahr Sollte sich eine Änderung gegenüber Ihres Antrags vom ergeben haben, ist mir dies spätestens bis zum mitzuteilen.
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist der als Anlage beigefügte vereinfachte Verwendungsnachweis zu führen und mir bis
zum vorzulegen.
Stehen Anteile der hier zugewiesenen Landesmittel Dritten zu, so sind sie nach Erhalt unverzüglich an diese weiterzuleiten. Die ordnungsgemäße Verwendung dieser Mittel ist von Ihnen zu prüfen. Diese Maßnahmen sind in den von Ihnen vorzulegenden Verwendungsnachweis einzubeziehen.
Sollten an Schulen, für die die Landeszuweisung/der Landeszuschuss beantragt wurde, keine Betreuungsmaßnahmen zustande kommen, sind mir die entsprechenden Mittel umgehend zu erstatten.
Der Schulträger entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel auf die Betreuungsmaßnahmen seines Bezirks. Weitere Gruppen können bei fehlendem Betreuungsbedarf an anderen Schulen gefördert werden.
Schulträgern, die bereits Fördermittel für alle Grund- und Förderschulen ihres Bezirks vollständig erhalten, in deren Bezirk der Bedarf an Betreuungsangeboten im Projekt „Schule von acht bis eins“ jedoch die Förderung weiterer Gruppen erfordert, können im Rahmen nicht benötigter Mittel anderer Schulträger zusätzliche Fördermittel erhalten.
Ich weise darauf hin, dass aus dieser Bewilligung nicht geschlossen werden kann, dass die Förderung auch in künftigen Haushaltsjahren im bisherigen Umfang erfolgt.
Ich bitte Sie, dieses Finanzierungsrisiko insbesondere bei Abschluss, Änderung oder Verlängerung von Verträgen zu berücksichtigen.
Dieser Bescheid ist rechtsbehelfsfähig. Die Auszahlung gem. ANBest-G kommt erst in Betracht, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist (nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides).
Sie können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn Sie der Bewilligungsbehörde gegenüber schriftlich erklären, dass Sie auf die Einlegung von Rechtsbehelfen verzichten. Ein vorformulierter Rechtsbehelfsverzicht liegt diesem Zuwendungsbescheid als Anlage bei.
Nebenbestimmungen
Rechtsbehelfsbelehrung
Im Auftrag
Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger
Datum
__________________
Bezirksregierung
__________________
Verwendungsnachweis
für Zuwendungen des Landes NRW für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Förderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“) in Schulen der Primarstufe gemäß RdErl. des MSW v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 9).
Durch Zuwendungsbescheid vom ____ Az.: ____ wurden für Betreuungsgruppen insgesamt ____ € als Zuweisung/Zuschuss zu den o.a. Maßnahmen bewilligt und ausgezahlt.
Sachbericht/Zahlenmäßiger Nachweis
Der/die Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger ________ ist Träger
von ____ Grundschulen und ____ Förderschulen im Primarbereich.
Es wurden folgende Betreuungsgruppen gebildet
____ an Grundschulen aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
(davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Grundschulen aus dem Programm „Dreizehn Plus“
(davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Schule von acht bis eins“ (davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Dreizehn Plus“ (davon ____ zusätzliche Gruppen).
Es wurden an ____ Schulen ____ Silentien gebildet.
Für den Primarbereich „Schule von acht bis eins“ wurden insgesamt ________ € in Anspruch genommen.
Für den Primarbereich „Dreizehn Plus“ wurden insgesamt ________ € in Anspruch genommen.
Für Silentien wurden insgesamt ________ € in Anspruch genommen.
Die für Betreuungsgruppen
____ an Grundschulen aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
(davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Grundschulen aus dem Programm „Dreizehn Plus“
(davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Schule von acht bis eins“ (davon ____ zusätzliche Gruppen)
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Dreizehn Plus“ (davon ____ zusätzliche Gruppen)
sowie für ____ Silentien an ____ Schulen
beantragten Landesmittel konnten nicht in Anspruch genommen werden, weil diese Maßnahmen nicht realisiert wurden. Die hierfür bereitgestellten Mittel sind am ____ 20 ____ zurückgezahlt worden.
Von den insgesamt ____ durchgeführten Betreuungsmaßnahmen hat der/die Kreis/Stadt/Gemeinde/Ersatzschulträger für Betreuungsmaßnahmen
____ an Grundschulen aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
____ an Grundschulen aus dem Programm „Dreizehn Plus“
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Dreizehn Plus“ die Trägerschaft übernommen.
Für Betreuungsmaßnahmen
____ an Grundschulen aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
____ an Grundschulen aus dem Programm „Dreizehn Plus“
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Schule von acht bis eins“
____ an Förderschulen im Primarbereich aus dem Programm „Dreizehn Plus“ wurden die bewilligten Mittel an die jeweiligen anderen Träger weitergeleitet und deren ordnungsgemäße Verwendung geprüft.
Bestätigung
Es wird bestätigt, dass die bewilligten Mittel dem Zweck entsprechend verwendet wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mittel wurden zurückgezahlt.
Im Auftrag
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 07.12.2022 (ABl. NRW. 12/22); RdErl. v. 13.12.2018 (ABl. NRW. 01/19); RdErl. v. 20.12.2013 (ABl. NRW. 02/14 S. 80); RdErl. v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38); RdErl. v. 24.04.2009 (ABl. NRW. S. 238)