Mit Beschluss vom 15.03.2018 hat die Kultusministerkonferenz die Weiterentwicklung der Vergleichsarbeiten 3 und 8 festgelegt. Im Fokus der Weiterentwicklung stehen dabei Flexibilisierung, Modularisierung und Digitalisierung der Vergleichsarbeiten. Durch die Neufassung des Erlasses Vergleichsarbeiten 3 und 8 werden den Veränderungen Rechnung getragen. Insbesondere werden die neuen Verfahren der Bereitstellungen von VERA-Aufgaben und der Durchführung neu geregelt. Darüber hinaus wird die Eigenverantwortung der Schulen im Kontext der Vergleichsarbeiten gestärkt. |
Zu BASS 12-32 Nr. 4
Zentrale Vergleichsarbeiten
(Lernstandserhebungen);
Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 12.07.2021 - 526-6.01.04-163161
1 Grundsätze und Ziele
1.1 Vergleichsarbeiten dienen als Diagnoseinstrument der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der schulischen Arbeit (§ 3 Absatz 2 bis 4 SchulG - BASS 1-1). Sie überprüfen langfristig erworbene Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler in ausgewählten fachlichen Teilbereichen. Die Aufgaben der Vergleichsarbeiten orientieren sich an den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz.
1.2 Die Vergleichsarbeiten unterstützen Lehrkräfte dabei, die Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ihrer Klassen, Kurse beziehungsweise Lerngruppen festzustellen und eine sowohl schulinterne als auch -übergreifende Standortbestimmung der bisher erreichten Kompetenzen vorzunehmen. Die Ergebnisse geben Hinweise auf Stärken und Schwächen der Schülerinnen und Schüler bezogen auf die nationalen Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz sowie die in den Lehrplänen beziehungsweise Kernlehrplänen ausgewiesen Kompetenzerwartungen. Die Ergebnisrückmeldungen unterstützen die fachliche Weiterentwicklung des Unterrichts.
1.3 Vergleichsarbeiten sind keine geeignete Grundlage der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Absatz 5 SchulG. Sie werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet.
1.4 Im Rahmen der Vergleichsarbeiten können auf Veranlassung des Ministeriums für Schule und Bildung zusätzlich verpflichtende Befragungen der Schulleitungen und Lehrkräfte sowie freiwillige Befragungen der Eltern und Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden.
2 Durchführung
2.1 Vergleichsarbeiten werden
- in den Grundschulen und in Schulen im „Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe“ (PRIMUS) in Klasse 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik,
- in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Schulen im Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschulen“ sowie in Schulen im „Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe“ (PRIMUS) in Klasse 8 in den Fächern Deutsch, Englisch oder Französisch als erste Fremdsprache und Mathematik
durchgeführt.
2.2 Förderschulen, die nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen in Verbindung mit jeweils eigenen Richtlinien der Förderschulen unterrichten, können an den Vergleichsarbeiten teilnehmen. Diesen Schulen wird empfohlen, die Rahmenbedingungen so weit wie möglich entsprechend der Durchführung in den allgemeinen Schulen zu gestalten. Über Art und Umfang eines notwendigen Nachteilsausgleichs entscheiden die Förderschulen entsprechend den besonderen Gegebenheiten der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.
2.3 Über die Gewährung eines notwendigen Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Gemeinsamen Lernen entscheidet die Schule.
2.4 Andere Schulen, die zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, können die Aufgaben und die ergänzenden (online) Materialangebote der Vergleichsarbeiten zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verwenden.
2.5 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den zentralen Vergleichsarbeiten teilzunehmen. Über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schülern, die weniger als zwölf Monate in Deutschland leben und unzureichende deutsche Sprachkenntnisse haben, entscheidet die Schule.
2.6 Das Ministerium für Schule und Bildung gibt Aufgabenpakete (Module) zentral vor, aus denen grundsätzlich Auswahlmöglichkeiten für die Schulen bestehen. Die Aufgaben werden den Schulen durch Dienstpost oder über das Internet zugänglich gemacht.
2.7 Vergleichsarbeiten werden papier- und computerbasiert durchgeführt. Das Ministerium für Schule und Bildung legt für jede Durchführung fest, in welchen Fächern und Modulen eine digitale Testung im jeweiligen Durchgang für die Schulen möglich ist. Die Schulen entscheiden, ob sie die Vergleichsarbeiten digital durchführen.
2.8 Das Ministerium für Schule und Bildung legt den Testzeitraum der Vergleichsarbeiten fest. Innerhalb des festgelegten Testzeitraumes legen die Schulen die Termine für die Durchführung fest.
2.9 Die Schulleitung und die Lehrkräfte, die Kenntnis von den Aufgaben erlangen, sind bis Ende des landesweiten Testzeitraumes zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2.10 Die Schulen werten die Schülerarbeiten mit Hilfe von vorgegebenen Auswertungsanleitungen aus. Neben den Fachlehrkräften, die in den betroffenen Schülergruppen unterrichten, können daran weitere Fachlehrkräfte beteiligt werden.
2.11 Die Schulen erhalten Zugang zu einem onlinebasierten Auswertungswerkzeug („VERA-Portal“). Damit können nach Auswertung der Schülerarbeiten die Ergebnisse der beteiligten Klassen, Kurse beziehungsweise Lerngruppen und der Schule untereinander sowie mit den Ergebnissen, die im Landesdurchschnitt in den Schulformen, die ähnliche Rahmenbedingungen aufweisen, erreicht wurden (Referenzwerte) verglichen werden.
3 Umgang mit den Ergebnissen
3.1 Die Fachlehrkräfte geben den einzelnen Schülerinnen und Schülern ihre Ergebnisse bekannt und gewähren im Rahmen des Unterrichtes Einsicht in ihre Testhefte beziehungsweise ihren Online-Test.
3.2 Die Eltern erhalten die Testhefte beziehungsweise einen Zugang zum Online-Test ihres Kindes und werden durch die Fachlehrkräfte über die Ergebnisse ihres Kindes, das Ergebnis der Lerngruppe, die ihr Kind besucht, sowie das Ergebnis der Schule informiert. Die Eltern werden zur Einordnung der Ergebnisse über die Ziele und Verfahren der Vergleichsarbeiten informiert; insbesondere darüber, dass dies kein zu benotender Leistungstest der einzelnen Schülerin beziehungsweise des einzelnen Schülers ist.
3.3 In den Fachkonferenzen werden die Ergebnisse beraten und Konsequenzen für die fachliche und unterrichtliche Arbeit festgelegt.
3.4 Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter berichtet in der Schulkonferenz über die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule sowie über die Konsequenzen für die fachliche und unterrichtliche Arbeit, die von den Fachkonferenzen festgelegt worden sind.
3.5 Die Schulen berichten über die aufgrund ihrer Ergebnisauswertung getroffenen Maßnahmen in Arbeitsgesprächen mit ihrer Schulaufsicht.
4 Aufgabenpilotierung
4.1 Neu entwickelte Aufgaben werden zunächst von ausgewählten Schulen erprobt.
4.2 Das Ministerium für Schule und Bildung bestimmt im Rahmen einer Zufallsauswahl die Schulen für die Aufgabenpilotierung. Die ausgewählten Schulen sind zur Teilnahme an der Aufgabenpilotierung verpflichtet.
4.3 Im Rahmen der Aufgabenpilotierung können auf Veranlassung des Ministeriums für Schule und Bildung zusätzlich verpflichtende Befragungen der Schulleitungen und Lehrkräfte sowie freiwillige Befragungen der Eltern und Schülerinnen und Schüler durchgeführt werden.
5 Aufgaben der Schulaufsicht
5.1 Die Schulaufsicht begleitet im Sinne ihres Auftrags zur Gewährleistung der Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit die Schulen bei der Arbeit mit den Vergleichsarbeiten. Dabei beachtet sie die Eigenverantwortung der Schulen.
5.2 Die Schulaufsicht kann die Ergebnisse und die von der Schule geplanten Maßnahmen zur Information von den Schulen anfordern.
6 Ersatzschulen
Den Ersatzschulen wird empfohlen, sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 5 dieses Erlasses an den Lernstandserhebungen zu beteiligen und auf dem Weg über ihre Träger die Ergebnisse an die staatliche Schulaufsicht zu berichten.
7 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten)“ vom 20.12.2006 (BASS 12-32 Nr. 4) außer Kraft.
ABl. NRW. 07/21