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    Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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    12-32 Nr. 4

    Zentrale Lernstandserhebungen
    (Vergleichsarbeiten)

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 20.12.2006 (ABl. NRW. S. 98)1

    1 Grundsätze und Ziele

    1.1 Zentrale Lernstandserhebungen (Vergleichsarbeiten) dienen als Diagnoseinstrument der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung der schulischen Arbeit (§ 3 Abs. 2 bis 4 SchulG - BASS 1-1). Sie überprüfen die langfristig erworbenen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Die Aufgaben der Lernstandserhebungen orientieren sich an den Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz.

    1.2 Die Lernstandserhebungen sollen Lehrkräfte dabei unterstützen, die Kompetenzen ihrer Klassen bzw. Kurse festzustellen und eine schulübergreifende Standortbestimmung der erreichten Leistungen vorzunehmen. Die Ergebnisse geben Hinweise auf Stärken und Schwächen der Lerngruppen und unterstützen die Unterrichtsentwicklung.

    1.3 Lernstandserhebungen sind keine Grundlage der Empfehlung für die Schulform gemäß § 11 Abs. 5 SchulG. Sie werden nicht als Klassenarbeit gewertet und nicht benotet.

    2 Durchführung

    2.1 Die Lernstandserhebungen werden

    • in den Grundschulen und in Schulen im „Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe“ (PRIMUS) in Klasse 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik,
    • in den Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Schulen im Schulversuch „Längeres gemeinsames Lernen - Gemeinschaftsschulen“ sowie in Schulen im „Schulversuch zur Erprobung des Zusammenschlusses von Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe“ (PRIMUS) in Klasse 8 in den Fächern Deutsch, Englisch oder Französisch ab Klasse 5 und Mathematik

    durchgeführt.

    2.2 Förderschulen, die nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen in Verbindung mit jeweils eigenen Richtlinien der Förderschulen unterrichten, können an den Lernstandserhebungen teilnehmen. Diesen Schulen wird empfohlen, die Rahmenbedingungen so weit wie möglich entsprechend der Durchführung in den allgemeinen Schulen zu gestalten. Über Art und Umfang eines notwendigen Nachteilsausgleichs entscheiden die Förderschulen entsprechend den besonderen Gegebenheiten der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte.

    Andere Schulen, die zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen, können die Aufgaben der Lernstandserhebungen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verwenden.

    2.3 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an den zentralen Lernstandserhebungen teilzunehmen. Über die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern, die weniger als zwölf Monate in Deutschland leben und unzureichende deutsche Sprachkenntnisse haben, entscheidet die Schule.

    2.4 Das Ministerium für Schule und Bildung legt die Termine der Lernstandserhebungen fest und gibt die Aufgaben zentral vor. Die Aufgaben werden den Schulen durch Dienstpost oder über das Internet zugänglich gemacht.

    2.5 Das Ministerium für Schule und Bildung verwendet unterschiedliche Aufgabensätze. Die Zuordnung zu Schulformen und Fachleistungskursen (Grund- und Erweiterungskursen) ist für die Schulen verbindlich.

    2.6 Die Schulleitung und die Lehrkräfte, die Kenntnis von den Aufgaben erlangen, sind bis zur Durchführung der Lernstandserhebungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

    2.7 Die Schulen werten die Schülerarbeiten mit Hilfe von vorgegebenen Auswertungsanleitungen aus. Neben den Fachlehrkräften, die in den betroffenen Schülergruppen unterrichten, können daran weitere Fachlehrkräfte beteiligt werden.

    2.8 Die Schulen vergleichen nach Auswertung der Schülerarbeiten die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule mit den Ergebnissen, die im Landesdurchschnitt in den Schulformen, die ähnliche Rahmenbedingungen aufweisen, erreicht wurden (Referenzwerte).

    3 Umgang mit den Ergebnissen

    3.1 Die Fachlehrkräfte geben den einzelnen Schülerinnen und Schülern ihre Ergebnisse bekannt. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Fachlehrkräfte mit einem landeseinheitlichen Formblatt über die Ergebnisse ihres Kindes, das Ergebnis der Klasse, die ihr Kind besucht, sowie das Ergebnis der Schule informiert.

    3.2 In den Fachkonferenzen und der Lehrerkonferenz werden die Ergebnisse beraten und Konsequenzen für die schulische Arbeit festgelegt.

    3.3 Die Schulleiterin oder der Schulleiter berichtet in der Schulkonferenz unter Berücksichtigung der Referenzwerte über die Ergebnisse der beteiligten Klassen und der Schule sowie über die Konsequenzen für die schulische Arbeit.

    3.4 Die Schulen berichten der Schulaufsicht über ihre Ergebnisse. Die Ergebnisse der einzelnen Schulen werden in einer Datenbank zentral erfasst und für die Ermittlung der landesweiten Referenzwerte sowie schulübergreifende Auswertungen herangezogen.

    3.5 Die Aufgabenhefte der Schülerinnen und Schüler verbleiben nach der Durchführung zunächst bei der Schule. Erziehungsberechtigten ist auf Wunsch Einblick in die Schülerhefte ihrer Kinder zu gewähren. Die Aufgabenhefte werden von der Schule bis zum Ende des Schuljahres aufbewahrt. Die Schülerinnen und Schüler erhalten die Schülerhefte danach zurück.

    4 Aufgabenerprobung und zentrale Stichprobe

    4.1 Neu entwickelte Aufgaben werden zunächst von ausgewählten Schulen erprobt.

    4.2 Für zusätzliche landesweite Analysen werden die Ergebnisse einer zentralen Stichprobe der Schulen erfasst.

    4.3 Das Ministerium für Schule und Bildung bestimmt im Rahmen einer Zufallsauswahl die Schulen für die Aufgabenerprobung und die zentrale Stichprobe. Die ausgewählten Schulen sind zur Teilnahme an der Aufgabenerprobung und der Erhebung der zentralen Stichprobe verpflichtet.

    4.4 Im Rahmen der Aufgabenerprobung und in den Schulen der zentralen Stichprobe können auf Veranlassung des Ministeriums für Schule und Bildung zusätzlich Befragungen der Schulleitungen, Lehrkräfte und der Eltern durchgeführt werden.

    5 Aufgaben der Schulaufsicht

    Die Schulaufsicht begleitet im Sinne ihres Auftrags zur Gewährleistung der Entwicklung und Sicherung der Qualität schulischer Arbeit die Schulen bei der Arbeit mit den Lernstandserhebungen. Dabei beachtet sie die Eigenverantwortung der Schulen.

    6 Ersatzschulen

    Den Ersatzschulen wird empfohlen, sich nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 dieses Erlasses an den Lernstandserhebungen zu beteiligen und auf dem Weg über ihre Träger die Ergebnisse an die staatliche Schulaufsicht zu berichten.

     


    1. Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 25.02.2012 (ABl. NRW. S. 158); RdErl. v. 19.01.2009 (ABl. NRW. S. 90)
    RdErl. v. 19.03.2007 (ABl. NRW. S. 209)

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