Praxiselemente im Lehramtsstudium Regelungen aufgrund der Corona-Krise zu den schulseitigen Anforderungen an die Praxiselemente im Lehramtsstudium |
Bewältigung der Auswirkungen
der Covid-19-Pandemie im Bereich
der Lehrerausbildung
(Zweites Halbjahr des Schuljahres 2020/2021)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 12.02.2021 - 421/422
Bezug:
Runderlass des MSB vom 19.07.2020 - Az.: 421/422 (ABl. NRW. 08/2020)
Zur Bewältigung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wird der oben genannte Bezugserlass im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft für den Zeitraum des zweiten Schulhalbjahres 2020/2021 wie folgt neu gefasst:
1. Ein im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 aufgenommenes Eignungs- und Orientierungspraktikum umfasst die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz (LABG) vorgesehene Dauer von mindestens 25 Praktikumstagen, die nicht als Blockpraktikum am Stück geleistet werden müssen. Soweit an Ausbildungsschulen Distanzunterricht eingerichtet ist, kann die vorgesehene Ausbildungszeit auch durch Beteiligung der Praktikantinnen und Praktikanten am Distanzunterricht erreicht werden.
Die Hochschulen prüfen im Einzelfall, ob Praktikumsteile, die im ersten oder zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 erbracht wurden, im jeweils folgenden Schulhalbjahr anerkannt werden können. Die Schulen bescheinigen in jedem Fall die erbrachten Praktikumstage.
2. Praxissemester, die im Februar 2021 aufgenommen wurden, umfassen die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LABG vorgesehene Dauer von mindestens fünf Monaten. Zur Ausbildung kann neben dem Unterricht unter Begleitung auch die Teilnahme an verschiedenen anderen Formen des Schullebens gehören. Soweit an Ausbildungsschulen Distanzunterricht eingerichtet ist, kann die vorgesehene Ausbildungszeit am Lernort Schule (§ 8 Lehramtszugangsverordnung) auch durch Beteiligung der Praxissemesterstudierenden am Distanzunterricht erreicht werden. Es wird davon ausgegangen, dass die vorgesehene Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule (§ 8 Lehramtszugangsverordnung) so erreicht werden kann.
Die Anforderungen an Umfang und Gestaltung von Unterricht unter Begleitung und Unterrichtsvorhaben (Nummer 5 Absatz 8 Praxiselementeerlass) können an allen Schulen an die jeweiligen schulischen und unterrichtlichen Möglichkeiten angepasst werden; das betrifft auch etwaige Modifikationen bei der Ausrichtung auf die jeweiligen Fächer des Studiums. Ein Bilanz- und Perspektivgespräch (§ 12 Absatz 3 Satz 6 LABG) ist durchzuführen, erforderlichenfalls in verändertem Format. Die Hochschulen werden weiterhin gebeten, für die aktuelle Ausnahmesituation ihre Ordnungen zum Praxissemester und dabei auch die Anforderungen an Anzahl und Ausgestaltung der Studienprojekte zu überprüfen. Bei der abschließenden Feststellung des mit dem Praxissemester verbundenen Kompetenzerwerbs sollte ein großzügiger Maßstab angelegt werden.
3. Die im Zusammenhang mit der Pandemie bestehenden besonderen Regelungen zum Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern gelten in ihrer jeweiligen Fassung weiterhin entsprechend auch für Praktikantinnen und Praktikanten an Schulen.
4. Im Interesse der Studierenden sowie im schulischen Interesse, langfristig Verzögerungen bei der Lehrkräfteversorgung zu vermeiden, wird an den Schulen weiterhin die vorgesehene Zahl an Praktikumsplätzen benötigt; grundsätzlich sind alle Schulen Ausbildungsschulen. Dies gilt insbesondere auch für das Eignungs- und Orientierungspraktikum (Nummer 4 Absatz 4 Praxiselementeerlass). Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxisphasen können an den Schulen unter Berücksichtigung der schulischen Gegebenheiten eine wertvolle Unterstützung sein (Hinweise dazu etwa in der Handreichung zur lernförderlichen Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht, Nummer 3.3.1 www.broschüren.nrw/distanzunterricht).
ABl. NRW. 02/21