20-02 Nr. 20
Praxiselemente
in den lehramtsbezogenen Studiengängen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28.06.2012 (ABl. NRW. S. 433)1
1 Ziele
(1) Die Praxiselemente sind obligatorischer Bestandteil der Lehrerausbildung. Sie umfassen ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen Dauer, ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum und ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer (§ 12 Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 - LABG - BASS 1-8; §§ 7 bis 9 Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 - LZV - BASS 20-02 Nr. 30). Die Praxiselemente ermöglichen insbesondere theoriegeleitete Erfahrungen im Handlungsfeld Schule. Dadurch werden die grundlegenden Aufgaben des Lehrerberufs zu einer zentralen Leitlinie der Ausbildung.
(2) Die Praxiselemente sollen die Studierenden anregen, ihr weiteres Studium zu akzentuieren und ihr Rollenverständnis und ihre Berufsperspektive zu reflektieren. In den Praxiselementen sollen die Studierenden theoretische Studien und praktische Erfahrungen (Praktika) in Schulen sowie in außerschulischen Bildungsbereichen systematisch miteinander verknüpfen. Die Praxiselemente ermöglichen, im Rahmen des forschenden Lernens alle dafür wesentlichen Aspekte von Unterricht und Schulleben zu beobachten, zu analysieren, zu reflektieren und zu erproben. Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei.
2 Praxiselemente
(1) Die Praxiselemente in den lehramtsbezogenen Studiengängen umfassen ein Eignungs- und Orientierungspraktikum, ein Berufsfeldpraktikum und ein Praxissemester.
(2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum, das im Rahmen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums zu absolvieren ist, führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstützt werden. Näheres regeln die entsprechenden Ordnungen der Hochschulen.
(3) Das Berufsfeldpraktikum ist ebenfalls im Rahmen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums zu leisten und wird in der fachlichen Verantwortung der Hochschulen auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 Satz 3 LABG festgelegten Zielvorgaben durchgeführt. Näheres regeln die Hochschulen.
(4) Das Praxissemester, das im Rahmen eines lehramtsbezogenen Masterstudiums zu leisten ist, wird von den Hochschulen verantwortet und in Kooperation mit den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Näheres regeln die Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudiengang, die von den Leitungen der lehrerausbildenden Hochschulen in Nordrhein-Westfalen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung am 14.04.2010 vereinbart wurde und die Zusatzvereinbarung vom 17./21.10.2016 zu dieser Rahmenkonzeption, welche neben den Regelungen unter Nummer 5 dieses Erlasses verbindlich gelten, sowie die entsprechenden Ordnungen der Hochschulen.
3 Übergreifende Regelungen für die Praxiselemente
(1) Grundsätzlich sind alle öffentlichen Schulen des Landes Ausbildungsschulen. Sie stellen für alle Praxiselemente Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Eignungs- und Orientierungspraktikum und das Berufsfeldpraktikum können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers auch an genehmigten Ersatzschulen, das Praxissemester mit Zustimmung des Ersatzschulträgers an genehmigten Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes NRW abgeleistet werden.
(2) Die Ausbildungsbeauftragten der Schulen (§ 13 Abs. 1 Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 - OVP - BASS 20-03 Nr. 11) koordinieren die Durchführung der Praktika an den Schulen und begleiten diese ausbildungsfachlich. Zu den weiteren Aufgaben der Ausbildungsbeauftragten gehört insbesondere die Unterstützung der Kooperation zwischen Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, Schulen und Hochschulen.
(3) Die Schulleitung stellt sicher, dass die Praktikantinnen und Praktikanten über ihre Pflichten und Rechte in Schule und Unterricht informiert werden und entscheidet über den Einsatz der Praktikantinnen und Praktikanten. Die Praktikantinnen und Praktikanten sind an den mit der Schulleitung vereinbarten Tagen des Praktikumszeitraumes zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Sie nehmen im Rahmen der Möglichkeiten am gesamten Schulleben teil. Für den Fall der Erkrankung oder anderweitiger Abwesenheit haben sie die Schule umgehend zu informieren. Mit der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten ist zu klären, ob und wie nicht absolvierte Praktikumstage nachgeholt werden können, um das Ziel des Praxiselements noch zu erreichen; in Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Hochschule herzustellen. Unentschuldigte Abwesenheit oder das Nichtbeachten von Regelungen der Schule kann in schwerwiegenden Fällen zur vorzeitigen Beendigung des Praktikums durch die Schulleitung im Benehmen mit der Hochschule führen. Eine vorzeitige Beendigung des Praxissemesters erfordert zudem vorab die Abstimmung und Beratung mit dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und der Bezirksregierung.
(4) Die für die Schule und den Unterricht geltenden Regelungen sind von den Praktikantinnen und Praktikanten zu beachten. Diese haben Weisungen der Schulleitung, der Ausbildungsbeauftragten und der Ausbildungslehrkräfte zu befolgen. In den die Schule, das Kollegium, die Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern betreffenden Angelegenheiten sind sie zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Praktikantinnen und Praktikanten legen der Schule vor Aufnahme des Praktikums eine Bescheinigung über die Belehrung zur Verschwiegenheitspflicht und zu § 35 Infektionsschutzgesetz vor; Näheres regeln die Hochschulen. Die Bezirksregierung stellt entsprechende Musterformulare zur Verfügung. Die Bescheinigungen werden von der Schule aufbewahrt. Für die Aufbewahrungsfristen gelten die Regelungen der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer (BASS 10-41 Nr. 6.1) sowie die Richtlinien für die Aufbewahrung, Aussonderung und Vernichtung von Akten bei Behörden und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung (BASS 10-48 Nr. 4) entsprechend.
(5) Alle Praxiselemente werden durch die Praktikantinnen und Praktikanten in einem Portfolio dokumentiert (§ 12 Absatz 1 Satz 4 LABG; § 13 LZV). Das Portfolio dient einerseits der Sammlung von Dokumenten, wie zum Beispiel Praktikumsbescheinigungen. Zum anderen dokumentiert es die Reflexion der schulpraxisbezogenen Kompetenzentwicklung sowie eine kontinuierliche Eignungsreflexion während der gesamten Ausbildung. Die standardorientierten Reflexionsbögen dienen der Vorbereitung von Beratungssituationen im jeweiligen Praxiselement. Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nicht verpflichtet werden, die Dokumente des Reflexionsteils nach Abschluss des jeweiligen Praxiselements anderen zur Kenntnis zu geben. Das Portfolio und die in ihm vorgesehenen Dokumente bewahren die Praktikantinnen und Praktikanten bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes auf. Die Formatvorlagen für die reflexionsbezogenen Dokumente des Portfolios werden von den Hochschulen und dem für Schule zuständigen Ministerium gemeinsam entwickelt.
(6) Für Praktikantinnen und Praktikanten besteht gesetzlicher Unfallschutz nach Maßgabe des § 2 SGB VII. Für Lehrkräfte, die sich an der Vorbereitung und Auswertung der Praktika an der Hochschule oder dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beteiligen, liegt die Teilnahme an diesen Veranstaltungen im dienstlichen Interesse. Auch insoweit besteht Dienstunfallschutz (§§ 35 ff. Landesbeamtenversorgungsgesetz).
(7) Für eine schwangere oder stillende Praktikantin ist durch die Schulleitung der Schule, an der die Praktikantin eingesetzt wird, eine Gefährdungsbeurteilung für den schulischen Einsatzbereich zu erstellen. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Praktikantin und ihres Kindes zu treffen. Das Verfahren und die Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes richten sich nach den jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen, die das Ministerium für Schule und Bildung für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bei schwangeren Lehrerinnen veröffentlicht.
Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Hochschule während der hochschulischen Begleitveranstaltungen des Praxissemesters bleibt hiervon unberührt.
(8) Die Schule bescheinigt den Praktikantinnen und Praktikanten die Durchführung des Praktikums nach dessen Beendigung entsprechend den formalen Anforderungen der Hochschulen.
4 Regelungen
für das Eignungs- und Orientierungspraktikum in Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
(1) Die Zielsetzung des Eignungs- und Orientierungspraktikums wird durch § 7 LZV vorgegeben.
(2) Für das Eignungs- und Orientierungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler selbst besucht hat.
(3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum ist grundsätzlich auf ein Schulhalbjahr bezogen und soll möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 LABG).
(4) Schulen mit bis zu 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich mindestens drei, Schulen mit mehr als 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich mindestens fünf Praktikumsplätze für das Eignungs- und Orientierungspraktikum an, die nach Möglichkeit auf beide Schulhalbjahre verteilt werden sollen.
5 Regelungen für das Praxissemester in Schulen
und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
(1) Die Zielsetzung des Praxissemesters wird durch § 8 LZV vorgegeben.
(2) Das Praxissemester ist grundsätzlich auf ein Schulhalbjahr bezogen und wird kontinuierlich abgeleistet. Es beginnt im ersten Halbjahr spätestens am 15. September und im zweiten Halbjahr spätestens am 15. Februar.
(3) Schulen mit bis zu 15 vollen Lehrerstellen bieten pro Semester zwei, Schulen mit mehr als 15 vollen Lehrerstellen bieten pro Semester vier, Schulen mit mehr als 30 vollen Lehrerstellen bieten pro Semester fünf Praktikumsplätze an; über darüber hinausgehende Angebote entscheidet die Schule. Möchte die Schule eine über die in Satz 1 vorgesehene Anzahl von Praktikumsplätzen anbieten, teilt die Schulleitung der Bezirksregierung dies frühzeitig schriftlich mit. In besonderen Fällen kann die Bezirksregierung abweichende Regelungen treffen, insbesondere auslaufende Schulen und Schulen mit weniger als acht vollen Lehrerstellen auf Antrag der Schulleitung von einem Praktikumsplatzangebot ausnehmen. Nach Möglichkeit wird eine vergleichbare Auslastung der Schulen in der Ausbildungsregion angestrebt. Die Ausbildungsregion wird entsprechend der Rahmenkonzeption gebildet durch eine verantwortliche Universität und ihr zugeordnete Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, die sich in einer Kooperationsvereinbarung nach § 30 Hochschulgesetz (HG) zur Durchführung des Praxissemesters verpflichtet haben (Anlage). Die Schulen sind zur Bereitstellung von für die Buchung von Praktikumsplätzen notwendigen Angaben verpflichtet.
(4) Die Bezirksregierungen prüfen regelmäßig und stellen sicher, dass den Hochschulen eine hinreichende Zahl an Praktikumsplätzen bei möglichst gleichmäßiger Verteilung auf alle Schulen zur Verfügung stehen. Grundlage hierfür ist die Lehrerstellenzahl der jährlichen Schulstatistik bezogen auf den jeweils 15. Oktober des Vorjahres. In Abstimmung zwischen den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, den Bezirksregierungen und den jeweiligen Hochschulen werden in der Ausbildungsregion vor endgültiger Vergabe der Praktikumsplätze notwendige und abschließende Korrekturen vorgenommen.
(5) Die Praktikumsplätze werden durch die Hochschule an ihre Studierenden vergeben. Die Angebote der Praktikumsplätze in den Ausbildungsregionen erfolgt durch die Schulseite. Die Nachfrage der Praktikumsplätze erfolgt über die Hochschule. Die Praktikumsplatzvergabe erfolgt nach einem standardisierten Verfahren, das zwischen der Hochschule, der Bezirksregierung und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung abgestimmt ist, ausschließlich durch ein internetgestütztes Buchungssystem der Hochschule in der jeweiligen Ausbildungsregion. Die Bezirksregierungen erhalten von den kooperierenden Hochschulen jeweils zum 15. Juni und zum 15. Dezember eines Jahres das Ergebnis der Praktikumsplatzvergabe zur Vorbereitung des folgenden Schulhalbjahres. Die Schulen berichten den Bezirksregierungen nachlaufend über die Anzahl der tatsächlich absolvierten Praktika.
(6) Das Praxissemester wird in der Regel in einer dem Lehramt entsprechenden Schulform in den studierten Fächern (Unterrichtsfächern, Lernbereichen oder Fachrichtungen) absolviert. Das Praxissemester für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen kann auch an Gemeinschaftsschulen absolviert werden. Das Praxissemester für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung kann an Förderschulen und Schulen anderer Schulformen absolviert werden, sofern die Schulen anderer Schulformen über sonderpädagogische Ausbildungsmöglichkeiten verfügen. Das Nähere regelt die Bezirksregierung.
(7) Die Ausbildung findet an vier Werktagen, montags bis freitags, im Bereich des Lernorts Schule statt (schulpraktischer Teil), Absatz 8 Satz 5 bleibt davon unberührt. Die Schulleitung kann im Einzelfall eine Ableistung an drei Werktagen in einer Woche zulassen, wenn schwerwiegende soziale Gründe oder außergewöhnliche Fahrzeiten dies erfordern. Ausnahmeentscheidungen nach Satz 2 sind im Einvernehmen mit der Bezirksregierung zu treffen. Die Tätigkeit am Lernort Schule setzt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 12 Absatz 4 LABG voraus. Während des Praxissemesters ist für jedes Schulhalbjahr ein Studientag pro Woche vorzusehen, der einvernehmlich zwischen der Hochschule und den ihr zugeordneten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung festzulegen ist. Er findet während der Vorlesungszeit in der Regel in der Universität, außerhalb der Vorlesungszeit in der Regel im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung statt. Standortspezifische Formate (z.B. E-Learning und Blockformen) sind aus fachlichen und organisatorischen Gründen möglich.
(8) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten im Praxissemester beträgt im schulpraktischen Teil mindestens 390 Zeitstunden. Dies beinhaltet neben Anwesenheitszeiten von etwa 250 Zeitstunden auch Zeit für Vor- und Nachbereitung sowie begleitende Angebote der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung. Nachzuweisen sind im Rahmen der Anwesenheitszeiten im Unterricht unter Begleitung mindestens 50 und maximal 70 Unterrichtsstunden. Unterricht unter Begleitung soll sich soweit möglich auf verschiedene Fächer verteilen und in jedem Fach mindestens ein Unterrichtsvorhaben im Umfang von fünf bis 15 Unterrichtsstunden umfassen. In den Ausbildungsschulen wird unter Beachtung sowohl der Lernentwicklung der Studierenden als auch der schulischen Möglichkeiten der Umfang der Unterrichtsstunden innerhalb der in Satz 3 genannten Bandbreite festgelegt. Eigenständige Unterrichtselemente werden unabhängig von ihrem exakten Zeitumfang als Unterrichtsstunde gezählt. Zur Ausbildung gehören neben dem Unterricht unter Begleitung: Unterrichtshospitationen, die Teilnahme an Konferenzen, an der Beratung von Erziehungsberechtigten und an verschiedenen Formen des Schullebens (zum Beispiel alle Formen von Klassenfahrten, Ganztagsaktivitäten, Pausenaufsichten) sowie die Durchführung von mindestens einem und maximal drei Studienprojekten in den Bildungswissenschaften oder in den Fächern. Die genaue Anzahl der durchzuführenden Studienprojekte wird durch die Hochschule innerhalb der in Satz 7 genannten Bandbreite festgelegt.
(9) Das Praxissemester wird, bezogen auf den schulpraktischen Teil, durch ein Bilanz- und Perspektivgespräch abgeschlossen. An dem Bilanz- und Perspektivgespräch nehmen grundsätzlich die Praktikantin oder der Praktikant sowie je eine an der Ausbildung beteiligte Person des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schule teil. Zusätzlich kann die Beteiligung einer Vertreterin oder eines Vertreters der Hochschule vorgesehen werden. Über die ordnungsgemäße Durchführung des Gesprächs wird eine Bescheinigung ausgestellt, in der Regel durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung.
(10) Die Schulleitungen beauftragen Lehrkräfte mit der schulpraktischen Ausbildung; diese sind vorab zu hören. Die Leitungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung beauftragen nach Abschluss der Praktikumsplatzvergabe im Benehmen mit der Hochschule Fachleiterinnen und Fachleiter mit der Begleitung der schulpraktischen Ausbildung; Konfliktfälle werden unter Beteiligung der Bezirksregierung gelöst.
(11) Für die konzeptionelle fachliche und überfachliche Ausgestaltung des Praxissemesters, die Qualitätssicherung sowie für die Kooperation mit den beteiligten Einrichtungen benennen die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für jedes am Praxissemester beteiligte Seminar eine Praxissemesterbeauftragte oder einen Praxissemesterbeauftragten aus dem Kreis der an der Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter. Die Benennungen erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung; Benennungsvorschläge legen die Leiterinnen und Leiter der jeweiligen Seminare im Benehmen mit der Seminarkonferenz vor.
(12) Für die Aufgaben, die Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung im Rahmen des Praxissemesters erfüllen, erhalten beide Einrichtungen für jede Praxissemesterstudierende und jeden Praxissemesterstudierenden jeweils zwei Anrechnungsstunden für das jeweilige Schulhalbjahr.
(13) Über die Grundsätze der Verteilung dieser Anrechnungsstunden entscheidet in Angelegenheiten der Schulen die Lehrerkonferenz auf Vorschlag der Schulleitung und in Angelegenheiten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung die Konferenz des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung auf Vorschlag der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verteilung der Anrechnungsstunden im Einzelnen obliegt in Angelegenheiten der Schulen der Schulleitung und in Angelegenheiten der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung deren Leitung. Bei der Verteilung der Anrechnungsstunden an Schulen sollen die beauftragten Lehrkräfte und die Ausbildungsbeauftragten berücksichtigt werden; bei der Verteilung der Anrechnungsstunden an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sollen die beauftragten Ausbildungspersonen und die Praxissemesterbeauftragten berücksichtigt werden.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: | ||
| ||
Universität | Lehramtsbezogene Seminare für das Praxissemester | |
Aachen | ZfsL Aachen: | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen |
Seminar für das Lehramt am Berufskolleg | ||
ZfsL Jülich: | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | |
Bielefeld | ZfsL Bielefeld: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Minden: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Bochum | ZfsL Bochum: | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen |
ZfsL Hagen: | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | |
Bonn | ZfsL Bonn | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen |
sowie: | Fachseminar Agrarwissenschaften | |
Dortmund | ZfsL Arnsberg: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Dortmund: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
ZfsL Hamm: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
sowie: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
ZfsL Duisburg: | Seminar für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung | |
ZfsL Gelsenkirchen: | Seminar für das Lehramt für | |
ZfsL Hagen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Lüdenscheid: | Seminar für das Lehramt für | |
Duisburg-Essen | ZfsL Duisburg: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Essen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Kleve: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Krefeld: | Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | |
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Oberhausen: | Seminar für das Lehramt an Haupt-, | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Köln | ZfSL Düren: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Engelskirchen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
ZfsL Köln: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
ZfsL Leverkusen: | Seminar für das Lehramt an Haupt-, | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Siegburg: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
sowie: | Seminar für das Lehramt für | |
Münster/ | ZfsL Bocholt: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Gelsenkirchen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Münster: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
ZfsL Recklinghausen: | Seminar für das Lehramt an Haupt-, Real- Sekundar- und Gesamtschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Rheine: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Paderborn | ZfsL Detmold: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Paderborn: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
sowie: | Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | |
Siegen | ZfsL Lüdenscheid: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
ZfsL Siegen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
sowie: | Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | |
Wuppertal | ZfsL Düsseldorf: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
Seminar für das Lehramt für | ||
ZfsL Mönchengladbach: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Neuss: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
ZfsL Solingen: | Seminar für das Lehramt an Grundschulen | |
Seminar für das Lehramt an Haupt-, | ||
Seminar für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen | ||
Seminar für das Lehramt an Berufskollegs | ||
Seminar für das Lehramt für s | ||
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 05.10.2022 (ABl. NRW. 11/22);
RdErl. v. 12.02.2021 (ABl. NRW. 02/21); RdErl. v. 19.07.2020 (ABl. NRW. 08/2020)
RdErl. v. 08.12.2017 (ABl. NRW. 01/18 S. 32)
RdErl. v. 15.12.2016 (ABl. NRW. 01/17 S. 40)