Aufgabenbereich
der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
in der Laufbahn der Werkstattlehrerinnen
und Werkstattlehrer (§ 36 LVO) an Berufskollegs;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 16.06.2020 - 313
Bezug:
RdErl. des Ministeriums für Schule und Bildung vom 04.01.1995
(BASS 21-02 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.7 wird in Satz 2 die Angabe „1.2 und 1.3" durch die Angabe „1.2 bis 1.4" ersetzt
2. Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer richtet sich nach den Regelungen.der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung (Arbeitszeitverordnung - AZVO).
Die Zahl der Unterrichtsstunden, die im Rahmen der unter Nummer 1.7 genannten Aufgaben abzuleisten sind, beträgt 30 Stunden. Darüber hinaus sind die unter 1.5 und 1.6 genannten Aufgaben wahrzunehmen.“
3. Es wird folgende Nummer 2.3 angefügt:
„2.3 Das Arbeitsmaß der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer für die unter Nummer 1.7 genannten Aufgaben ermäßigt sich aus Altersgründen in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz über die Altersermäßigung (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).
Das Arbeitsmaß für den übrigen Aufgabenbereich (Nummern 1.5 und 1.6) erhöht sich in diesem Fall bis zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit nach Nummer 2.1."
Die Änderung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 07/2020