21-02 Nr. 1
Aufgabenbereich
der Fachlehrerinnen und Fachlehrer
in der Laufbahn
der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer
(§ 36 LVO) an Berufskollegs
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 04.01.1995 (GABl. NW. I S. 23)1
Bei der Beschäftigung von Fachlehrerinnen und Fachlehrern in der Laufbahn der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer (§ 36 LVO) an Berufskollegs ist nach folgenden Richtlinien zu verfahren:
1 Aufgabenbereich
1.1 Vermittlung fachpraktischer Anteile des Unterrichts in allen Bildungsgängen der Berufskollegs, deren Stundentafeln diesen Unterricht vorsehen.
1.2 Planung und Durchführung von fachpraktischen Wahlkursen in allen Bildungsgängen der Berufskollegs.
1.3 Mitwirkung in Bezug auf die fachpraktischen Anteile des Unterrichts bei der Begleitung von Praktika.
1.4 Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von projektbezogenem Unterricht. Die Mitwirkung der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer (§ 36 LVO) bezieht sich auf die fachpraktischen Anteile des Unterrichts.
1.5 Wahrnehmung von Aufgaben der Material- und Lagerwirtschaft.
1.6 Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuung technologischer Einrichtungen in der Fachpraxis.
1.7 Die unter Nummern 1.1 bis 1.4 genannten Aufgaben sind stundenplangebunden. Aufgaben gemäß Nummern 1.2 bis 1.4 können nur wahrgenommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung gemäß Nummer 1.1 sichergestellt ist.
2 Arbeitszeit
2.1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer richtet sich nach den Regelungen der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2006 in der jeweils geltenden Fassung (Arbeitszeitverordnung - AZVO).
Die Zahl der Unterrichtsstunden, die im Rahmen der unter Nummer 1.7 genannten Aufgaben abzuleisten sind, beträgt 30 Stunden. Darüber hinaus sind die unter 1.5 und 1.6 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
2.2 Für teilzeitbeschäftigte Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer verringert sich die wöchentliche Arbeitszeit (Nummer 2.1) anteilig.
2.3 Das Arbeitsmaß der Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer für die unter Nummer 1.7 genannten Aufgaben ermäßigt sich aus Altersgründen in analoger Anwendung der Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz über die Altersermäßigung (BASS 11-11 Nr. 1/1.1).
Das Arbeitsmaß für den übrigen Aufgabenbereich (Nummern 1.5 und 1.6) erhöht sich in diesem Fall bis zur Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit nach Nummer 2.1.
3
Dieser Runderlass tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 16.06.2020 (ABl. NRW. 07/2020)
RdErl. v. 21.02.2020 (ABl. NRW. 03/2020); RdErl. v. 12.02.2004 (ABl. NRW. S. 84)