Die bedarfsorientierte Weiterentwicklung des herkunftssprachlichen Unterrichts, zum Zwecke einer optimierten Aufgabenerfüllung, erfordert Veränderungen und Ergänzungen am Bezugserlass. |
Zu BASS 13-61 Nr. 2
Herkunftssprachlicher Unterricht;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 28.05.2020 - 323-6.08.03.10-148969
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 28.06.2016
(BASS 13-61 Nr. 2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst: „1.3 Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fähigkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen.“
2. Nach der Nummer 1.3 wird die Nummer 1.4 angefügt: „1.4 Zur engeren Verknüpfung des herkunftssprachlichen Unterrichts mit dem Unterricht in den Fächern ist das gemeinsame Unterrichten von Lehrkräften des herkunftssprachlichen Unterrichts und Lehrkräfte der anderen Fächer in der Primarstufe möglich.“
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
ABl. NRW. 06/2020