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    13-61 Nr. 2
    Herkunftssprachlicher Unterricht

    RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
    v. 28.06.2016 (ABl. NRW. 07-08/16 S. 69)1

    1 Ziele und Grundlagen

    1.1 Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 06.02.2012 (GV. NRW. S. 97 - § 2 Absatz 3) fordert die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, wird auch Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache im Sinne von § 2 Absatz 10 SchulG, § 5 APO-S I) angeboten. Er wird nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten und unter staatlicher Schulaufsicht an den Schulen angeboten.

    1.2 Der herkunftssprachliche Unterricht ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht. Er soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.

    1.3 Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans Fähigkeiten in einer Herkunftssprache in Wort und Schrift aufzubauen, zu erhalten, zu erweitern, wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und mehrsprachiges Lernen zu ermöglichen.

    1.4 Zur engeren Verknüpfung des herkunftssprachlichen Unterrichts mit dem Unterricht in den Fächern ist das gemeinsame Unterrichten von Lehrkräften des herkunftssprachlichen Unterrichts und Lehrkräfte der anderen Fächer in der Primarstufe möglich.

    2 Herkunftssprachlicher Unterricht in der Primarstufe

    2.1 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in der Primarstufe angeboten, wenn eine mindestens 15 Schülerinnen und Schüler umfassende Lerngruppe dauerhaft ermöglicht werden kann.

    2.2 Wird an der Schule die Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulübergreifender Lerngruppen.

    2.3 Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund bei der Aufnahme in die Schule über das Angebot.

    3 Herkunftssprachlicher Unterricht in der Sekundarstufe I

    3.1 Wenn die sächlichen, curricularen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann an Schulen der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 APO-S I die Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden. Ein solches Angebot kann eingerichtet werden, wenn ausreichend große Lerngruppen zustande kommen. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler hierüber beim Übergang in die Sekundarstufe I.

    3.2 Herkunftssprachlicher Unterricht (§ 5 Absatz 3 APO-SI) kann stattfinden, wenn in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler gleicher Herkunftssprache dauerhaft teilnehmen. Wird an der Schule diese Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulform- und schulübergreifender Lerngruppen.

    4 Regelungen zur Teilnahme

    4.1 Das Verzeichnis der Teilnehmenden, Versäumnislisten, Arbeitspläne und Lehrberichte werden in deutscher Sprache geführt.

    4.2 Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Eine Abmeldung ist nur zum Schuljahresende für das kommende Schuljahr möglich.

    4.3 Die den herkunftssprachlichen Unterricht erteilenden Lehrkräfte sind verpflichtet, die Eltern zu Beginn des Schuljahres zu Beratungen einzuladen und sie über die Unterrichtsgestaltung zu informieren. Den Eltern ist Gelegenheit zu geben, aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen.

    5 Leistungsbewertung, Prüfungen,
    Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse

    5.1 Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe des Lehrplans schriftliche Übungen zulässig. Die im herkunftssprachlichen Unterricht erteilte Leistungsnote wird in das Zeugnis wie folgt unter Bemerkungen aufgenommen:

    „Weiterer Unterricht

    ____________________________ (Vor- und Zuname)

    hat am Unterricht in der Herkunftssprache

    ____________________________ (Sprache)

    teilgenommen.

    Ihre/Seine Leistungen werden mit
    ____________________________ (Leistungsnote)

    bewertet.“

    5.2 In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im herkunftssprachlichen Unterricht bei „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufgenommen.

    5.3 Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig am herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I eine Sprachprüfung nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.

    5.4 Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote in der Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden (siehe auch: Nummer 11, Runderlass vom 10.03.1992 - BASS 13-61 Nr. 1). Sofern die Sprachprüfung nicht bestanden wurde, wird eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt.

    6 Lehrkräfte

    6.1 Den herkunftssprachlichen Unterricht und den herkunftssprachlichen Unterricht anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.

    6.2 Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates GeR nachweisen und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2007 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer IX) schriftlich verbindlich erklärt haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat.

    6.3 Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.

    6.4 Sofern Lehrkräfte nach diesen Kriterien nicht zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die

    a) über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts oder

    b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts oder

    c) über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. Hierbei müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Sprachqualifikation gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 GeR nachweisen und den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW: Heft Nummer 5018) über die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit

    verfügen.

    6.5 In allen Fällen müssen die Lehrkräfte

    a) ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Nummer 6.2 schriftlich verbindlich erklärt haben, und

    b) an einer Orientierungsphase (BASS 20-11 Nr. 5) teilnehmen.

    6.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleisten darüber hinaus schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Lehrkraft.

    6.7 In den Fällen nach Nummer 6.4 erfolgt die Einstellung zum Zwecke der Erprobung zunächst befristet bis zur Dauer von maximal zwei Jahren.

    6.8 Der herkunftssprachliche Unterricht an der Grundschule kann auch von abgeordneten Lehrkräften der Sekundarstufe I mit entsprechender Qualifikation erteilt werden.

    6.9 Die Einstellung der Lehrkräfte erfolgt nach den Regelungen der Einstellungserlasse für Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schuldienst.

    6.10 Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis enthält der Runderlass des Schulministeriums v. 23.04.2007 (BASS 21-01 Nr. 11).

    6.11 Alle Lehrerinnen und Lehrer aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind insbesondere:

    a) der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder

    b) das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“ oder

    c) die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder

    d) ein anderer durch das Ministerium für Schule und Bildung zugelassener Sprachnachweis.

    6.12 Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des für den Bereich Schule und Inneres zuständigen Ministeriums zu Aufenthaltstitel für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 02.07.2008 (BASS 21-08 Nr. 1.1) zu erfüllen.

    6.13 Programme für Gastlehrkräfte bleiben hiervon unberührt.

    7 Konsulatsunterricht

    7.1 Für den herkunftssprachlichen Unterricht eines ausländischen Konsulats bedarf es keiner Genehmigung.

    7.2 Wurde der Konsulatsunterricht auf der Grundlage des Lehrplans des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt und haben die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Schullaufbahn regelmäßig teilgenommen, können sie an der nordrhein-westfälischen Abschlussprüfung des herkunftssprachlichen Unterrichts am Ende der Klasse 10, im Gymnasium am Ende der Klasse 9 auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses teilnehmen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung durch das Konsulat an die Schulaufsicht.

    7.3 Die Note kann in das Zeugnis aufgenommen werden. Mit einer erfolgreich absolvierten Prüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung, in der gymnasialen Oberstufe am Unterricht in der Herkunftssprache als fortgeführte Fremdsprache teilzunehmen, wenn ein solches Angebot eingerichtet ist.

    7.4 Ermöglichen Konsulate den Erwerb von international anerkannten Sprachzertifikaten, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientieren, wird das erworbene Zertifikat mit dem Niveau des GeR auf das Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgenommen.

    7.5 Wenn Konsulate Sprachunterricht anbieten wollen, kann er im Zusammenwirken mit der Schule als Ganztagsangebot durchgeführt werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2).

    7.6 Das Land wirbt bei den Schulträgern dafür, dass den Konsulaten für ihren Sprachunterricht die Schulräume möglichst unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

    8 Inkrafttreten

    Dieser Erlass tritt sofort in Kraft.

     
    Anlage

     


    1. Bereinigt. Eingearbeitet:
    RdErl. v. 28.05.2020 (ABl. NRW. 06/20)

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