Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre werden die Förderrichtlinien „Schulsportgemeinschaften“ aktualisiert. Die bisherigen „Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung“ werden enger mit Sportförderunterricht im Primarbereich verzahnt. Sie erhalten die neue Bezeichnung „Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts“. Die Sätze für die Aufwandsentschädigung für Allgemeine Schulsportgemeinschaften und Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts werden erhöht. Die Durchführung der Schulsportgemeinschaften in Zusammenarbeit mit einem Sportverein wird deutlicher als bisher formuliert. Talentsichtungsmaßnahmen werden enger als bisher mit dem Verbundsystem Schule - Leistungssport verknüpft und erhalten eine Flexibilisierung bei der zeitlichen Durchführung. |
Zu BASS 11-04 Nr. 14
Richtlinie
über
die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
für die Leitung von Schulsportgemeinschaften
an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen;
Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 14.10.2019 - 323-6.09.03.04.05-79592
Inhalt
1 Verwendungszweck
2 Verwendungsbereich
3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
4 Höhe der Aufwandsentschädigung
5 Verfahren
5.1 Allgemeines
5.2 Antragstellung
5.3 Entscheidung
5.4 Durchführungsnachweis
5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren
1 Verwendungszweck
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen.
2 Verwendungsbereich
2.1 Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Schulen oder Schulformen gebunden. Sie können sowohl an einer einzelnen Schule als auch schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.
2.2. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:
- Allgemeine Schulsportgemeinschaften,
- Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes,
- Talentsichtungsmaßnahmen.
2.3 Allgemeine Schulsportgemeinschaften können auch mit dem Zweck der Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern, Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern oder Kampfrichterinnen und Kampfrichtern eingerichtet werden.
2.4 Schulsportgemeinschaften können im Primarbereich zur Ergänzung des Sportförderunterrichts (RdErl. d. MSW „Kompensatorischer Sport in der Schule“ v. 06.01.2007 - BASS 14-14 Nr. 7) beispielsweise auch als Förder- und Fitnessgruppen durchgeführt werden. Sie dürfen den Sportförderunterricht jedoch nicht ersetzen, sondern müssen ihn ergänzen.
2.5 Bei Talentsichtungsmaßnahmen werden ausschließlich Olympische Sportarten/Disziplinen gefördert. Eine weitere Fördervoraussetzung ist die unmittelbare Anbindung des federführenden Vereins an einen anerkannten Landesleistungsstützpunkt des Fachverbandes bzw. an einen Verein der 1. oder 2. Bundesliga in den Mannschaftssportarten. Ebenso gilt die Vorlage eines aktuellen Konzepts zur Nachwuchsförderung als unabdingbar.
Zur variablen und sportartspezifisch erforderlichen Durchführung von Talentsichtungsmaßnahmen erhalten die Vereine und Schulen folgende Gestaltungsmöglichkeiten: Regelmäßiges wöchentliches Angebot, Quartalsangebote, Trainereinsatz im Sportunterricht der Grundschulen und Kompaktkurse.
2.6 Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören und jeweils 30 oder 60 Zeitstunden umfassen. Sie können regelmäßig, verteilt über das Schuljahr, epochal, beispielsweise bei Saisonsportarten, oder geblockt, beispielsweise in Form von Quartalsangeboten, Projektwochen und Ferienkursen, durchgeführt werden. Schulsportgemeinschaften werden in der Regel gemeinsam von den örtlichen Sportvereinen und der beteiligten Schule oder den beteiligten Schulen durchgeführt. Sie gelten als schulische Veranstaltungen.
2.7 In Ganztagsschulen können die Schulsportgemeinschaften in den Ganztag eingebunden werden. Die Teilnahme von am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist für die Förderung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote unschädlich (RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ v. 12.02.2003 - BASS 11-02 Nr. 19, Nummer 5.4.5)
2.8 Schulsportgemeinschaften werden in der Regel mit einem örtlichen Sportverein durchgeführt.
3 Voraussetzungen
für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
3.1 Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln kann nur für Schulsportgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist. Die Leitung von allgemeinen Schulsportgemeinschaften sowie von Talentsichtungsmaßnahmen liegt in der Hand von Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation einer der folgenden genannten Personengruppen zugeordnet werden können:
a) Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung als Sportlehrerinnen oder Sportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen oder Diplomsportwissenschaftler;
b) Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler BA und MA, Diplomsportlehrerinnen, Diplomsportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen, Diplomsportwissenschaftler, Diplomtrainerinnen, Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;
c) Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer mit Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbundes;
d) Sportleiterinnen, Sportleiter, Sportlehrerinnen, Sportlehrer ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht;
e) geeignete Schülerinnen und Schüler.
3.2 Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes müssen von Personen durchgeführt werden, die über mindestens eine der unter Buchstaben a) bis c) genannten Qualifikationen verfügen und zusätzlich eine spezielle Qualifikation für die psychomotorische und psychosoziale Förderung von Schülerinnen und Schülern erworben haben (s. RdErl. vom 06.01.2007 - BASS 14-14 Nr. 7). Auch „Förder- und Fitnessgruppen“ gehören zu den Schulsportgemeinschaften mit besonderer Aufgabenstellung.
3.3 Lehrkräfte, die die Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern im Rahmen von Schulsportgemeinschaften durchführen, müssen über eine Zusatzqualifikation für diese Ausbildung verfügen.
3.4 Die Leitung von Talentsichtungsmaßnahmen darf nur Personen mit entsprechender Qualifikation nach Nr. 3 Buchstaben a) bis c) dieser Förderrichtlinie übertragen werden. Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. Trainerinnen und Trainer der Talentsichtungsmaßnahmen müssen mindestens die Fachtrainer-C-Lizenz besitzen.
3.5 Sofern Schulsportgemeinschaften von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind die Verfahrensregelungen in Nummer 6.4 des RdErl. des Kultusministeriums vom 22.11.1979 (BASS 17-51 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1) zu beachten.
4 Höhe der Aufwandsentschädigung
4.1 Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden je Schuljahr folgende pauschale Aufwandsentschädigungen pro Schuljahr gewährt:
Allgemeine Schulsportgemeinschaften einschließlich Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts:
- 400 EUR für 2-stündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften
- 500 EUR für 2-stündige Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts
- 200 EUR für einstündige Allgemeine Schulsportgemeinschaften
- 250 EUR für einstündige Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts.
Talentsichtungsmaßnahmen:
- 900,- € für regelmäßiges wöchentliches Angebot einer Doppelstunde an mindestens 30 Wochen;
- 900,- € für Quartalsangebote mit wöchentlich 2 Doppelstunden über 15 Wochen
- 900,- € für Trainereinsatz an mindestens 30 Wochen pro Schuljahr im Sportunterricht (2 Std./Woche) der Grundschulen. Die Dauer des Einsatzes in einer Schulklasse/Lerngruppe kann in Absprache mit den Lehrkräften flexibel gestaltet werden.
- 450,- € für Kompaktkurse im Gesamtumfang von 30 Stunden.
4.2 Der zeitliche Umfang in allen Typen von Schulsportgemeinschaften beträgt 60 oder 120 Minuten (für 1- bzw. 2-stündige Veranstaltungen). Berechnungsgrundlage für die pauschalierte Aufwandsentschädigung ist die Durchführung von mindestens 30 Übungswochen im Schuljahr bzw. 15 Übungswochen im Schulhalbjahr mit einem Umfang von in der Regel zwei Stunden. Vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann der Förderzeitraum (Zahl der Übungswochen) im jeweiligen Schuljahr angepasst werden.
5 Verfahren
5.1 Allgemeines
Die Mittel werden vom Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. nach Maßgabe dieser Richtlinien im Auftrag des Landes verwaltet.
5.2 Antragstellungen
5.2.1 Anträge zur Förderung von Allgemeinen Schulsportgemeinschaften sowie Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichts
Die Anträge zur Förderung von Allgemeinen Schulsportgemeinschaften und von Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes werden im Online-Verfahren von der Schulleiterin (Antragstellerin)/ dem Schulleiter (Antragssteller) für eine oder mehrere Schulen, bei Ersatzschulen über den Schulträger über die Ausschüsse für den Schulsport an den Landessportbund NRW gerichtet.
Bei Allgemeinen Schulsportgemeinschaften und Schulsportgemeinschaften zur Ergänzung des Sportförderunterrichtes beurteilt der Ausschuss für den Schulsport aus fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet die Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund e.V. weiter. Die Fördergelder werden nach der abschließenden Förderentscheidung durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen an die Leitungen der jeweiligen Schulsportgemeinschaft ausgezahlt.
5.2.2 Anträge zur Förderung von Talentsichtungsmaßnahmen
Die Anträge auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Talentsichtungsmaßnahmen werden im Online-Verfahren durch die zur Antragsstellung berechtigte - vom jeweiligen Fachverband benannte - Person der Sportvereine nach vorheriger Genehmigung durch die Schulleitung an den Landessportbund NRW gerichtet.
Es erfolgt eine erste Plausibilitätsprüfung der Anträge durch die regional zuständigen Ausschüsse für den Schulsport, die Befürwortung der Anträge obliegt der Landesstelle Nachwuchsförderung bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. des für den Sport zuständigen Ministeriums. Die Fördergelder werden nach der abschließenden Förderentscheidung durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen an die antragstellenden Personen ausgezahlt. Diese leiten die Fördergelder an die Leitungen der Maßnahme weiter.
5.3 Entscheidung
Der Landessportbund NRW e.V. trifft die Entscheidung und teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuss für den Schulsport mit.
5.4 Durchführungsnachweis
Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt spätestens zum 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres dem Landessportbund NRW e.V. einen Nachweis über die im abgelaufenen Schuljahr durchgeführten Schulsportgemeinschaften vor.
5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren
Die pauschalierten Aufwandsentschädigungen werden ohne Anforderung jeweils zur Hälfte zum 15.11. und zum 15.05. des Jahres für das jeweilige Schulhalbjahr ausgezahlt. Der Landessportbund NRW e.V. fordert Mittel, die für die Durchführung der Schulsportgemeinschaft ausgezahlt und bis zum Ende eines Schuljahres nicht benötigt werden, unverzüglich von der Empfängerin/dem Empfänger der pauschalierten Aufwandsentschädigung zurück.
6 Schlussbestimmung
Die Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vom 25.06.2010 (BASS 11-04 Nr.14) tritt hiermit außer Kraft.
ABl. NRW. 12/19