11-04 Nr. 14
Richtlinie über
die Gewährung von Aufwandsentschädigungen
für die Leitung von Schulsportgemeinschaften
an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 11.05.2021 (ABl. NRW. 06/21)
Inhalt
1 Verwendungszweck
2 Verwendungsbereich
3 Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
4 Höhe der Aufwandsentschädigung
5 Verfahren
5.1 Allgemeines
5.2 Antragstellung
5.3 Entscheidung
5.4 Durchführungsnachweis
5.5 Auszahlungs- und Rückforderungsverfahren
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel pauschalierte Aufwandsentschädigungen für Sach- und Reisekosten für die Durchführung von Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften im Rahmen des außerunterrichtlichen Schulsports an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen.
2.1 Die Veranstaltungen der Schulsportgemeinschaften stellen einen Teil des außerunterrichtlichen Schulsports dar. Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt freiwillig. Schulsportgemeinschaften sind nicht an Klassen, Schulen oder Schulformen gebunden. Sie können sowohl an einer einzelnen Schule als auch schul- bzw. schulformübergreifend eingerichtet werden. Es sind Schulveranstaltungen, für die das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der einbezogenen Schulen erforderlich ist. Ihre Einrichtung ist auch dann möglich, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht beantragt bzw. bewilligt wird.
2.2. Für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung werden nach den Richtlinien und Lehrplänen Sport folgende Formen von Schulsportgemeinschaften unterschieden:
- Allgemeine Schulsportgemeinschaften,
- Talentsichtungsmaßnahmen.
2.3 Allgemeine Schulsportgemeinschaften werden in der Regel als sportpraktisches Angebot durchgeführt.
2.4 Schulsportgemeinschaften können im Primarbereich zur Ergänzung des Sportförderunterrichts (Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Sportförderunterricht und außerunterrichtliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote zur individuellen Entwicklungsförderung“ vom 23.2.2024 – BASS 14-14 Nr. 7) durchgeführt werden. Sie dürfen den Sportförderunterricht jedoch nicht ersetzen, sondern können ihn ergänzen.
2.5 Allgemeine Schulsportgemeinschaften können auch mit dem Zweck der Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern, Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern oder Kampfrichterinnen und Kampfrichtern eingerichtet werden.
2.6 Schulsportgemeinschaften sollen in der Regel ca. 15 Schülerinnen und Schüler angehören und jeweils 15, 30 oder 60 Zeitstunden umfassen. Sie können regelmäßig, verteilt über das Schuljahr, epochal, beispielsweise bei Saisonsportarten, oder geblockt, beispielsweise in Form von Quartalsangeboten, Projektwochen und Ferienkursen, durchgeführt werden. Sie gelten als schulische Veranstaltungen.
2.7 In Ganztagsschulen können die Schulsportgemeinschaften in den Ganztag eingebunden werden. Die Teilnahme von am Ganztagsbetrieb teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist für die Förderung der außerunterrichtlichen Ganztagsangebote unschädlich (Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ vom 12.02.2003 - BASS 11-02 Nr. 19, Nummer 5.4.5)
2.8 Schulsportgemeinschaften werden in der Regel mit einem örtlichen Sportverein durchgeführt.
2.9 Bei Talentsichtungsmaßnahmen werden ausschließlich Olympische Sportarten/Disziplinen gefördert. Eine weitere Fördervoraussetzung ist die unmittelbare Anbindung des federführenden Vereins an einen anerkannten Landesleistungsstützpunkt des Fachverbandes bzw. an einen Verein der 1. oder 2. Bundesliga in den Mannschaftssportarten. Ebenso gilt die Vorlage eines aktuellen Konzepts zur Nachwuchsförderung als unabdingbar.
Zur variablen und sportartspezifisch erforderlichen Durchführung von Talentsichtungsmaßnahmen erhalten die Vereine und Schulen folgende Gestaltungsmöglichkeiten: Regelmäßiges wöchentliches Angebot, Quartalsangebote, Trainereinsatz im Sportunterricht der Grundschulen und Kompaktkurse.
3 Voraussetzungen
für die Gewährung einer Aufwandsentschädigung
3.1 Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung aus Landesmitteln kann nur für Schulsportgemeinschaften erfolgen, deren Einrichtung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der einbezogenen Schulen genehmigt ist. Die Leitung von allgemeinen Schulsportgemeinschaften liegt in der Hand von Personen, die aufgrund ihrer Qualifikation einer der folgenden genannten Personengruppen zugeordnet werden können:
a) Lehrkräfte der Schulen mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung als Sportlehrerinnen oder Sportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen oder Diplomsportwissenschaftler;
b) Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler BA und MA, Diplomsportlehrerinnen, Diplomsportlehrer, Diplomsportwissenschaftlerinnen, Diplomsportwissenschaftler, Diplomtrainerinnen, Diplomtrainer, Turn-, Sport- und Gymnastiklehrerinnen und -lehrer im freien Beruf mit staatlicher oder staatlich anerkannter Prüfung;
c) Übungsleiterinnen, Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer mit Lizenzen des Deutschen Olympischen Sportbundes;
d) Sportleiterinnen, Sportleiter, Sportlehrerinnen, Sportlehrer ohne staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung, deren Ausbildung jedoch den Anforderungen der Rahmenrichtlinien für die Ausbildung im Bereich des Deutschen Olympischen Sportbundes entspricht;
e) geeignete Schülerinnen und Schüler.
3.2 Lehrkräfte, die die Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern und weitere unter 2.5 genannte Ausbildungen im Rahmen von Schulsportgemeinschaften durchführen, müssen über eine Zusatzqualifikation für diese Ausbildung verfügen.
3.3 Sofern Schulsportgemeinschaften von Schülerinnen und Schülern geleitet werden, sind die Verfahrensregelungen in Nummer 6.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 22.11.1979 (BASS 17-51 Nr. 1 in Verbindung mit § 74 Absatz 1 Schulgesetz - BASS 1-1) zu beachten.
3.4 Die Leitung von Talentsichtungsmaßnahmen darf nur Personen mit entsprechender Qualifikation nach Nummer 3.1 Buchstaben a) bis c) dieser Förderrichtlinie übertragen werden. Übungsleiterinnen und Übungsleiter bzw. Trainerinnen und Trainer der Talentsichtungsmaßnahmen müssen mindestens die Fachtrainer-C-Lizenz besitzen.
4 Höhe der Aufwandsentschädigung
4.1 Für die Leitung einer Schulsportgemeinschaft werden folgende pauschale Aufwandsentschädigungen pro Schuljahr gewährt:
Allgemeine Schulsportgemeinschaften:
- 150,- EUR für 15-stündige Schulsportgemeinschaften
- 300,- EUR für 30-stündige Schulsportgemeinschaften
- 600,- EUR für 60-stündige Schulsportgemeinschaften
Talentsichtungsmaßnahmen:
- 900,- EUR für regelmäßiges wöchentliches Angebot einer Doppelstunde an mindestens 30 Wochen;
- 900,- EUR für Quartalsangebote mit wöchentlich 2 Doppelstunden über 15 Wochen;
- 900,- EUR für Trainereinsatz an mindestens 30 Wochen pro Schuljahr im Sportunterricht (2 Std./Woche) der Grundschulen. Die Dauer des Einsatzes in einer Schulklasse oder Lerngruppe kann in Absprache mit den Lehrkräften flexibel gestaltet werden.
- 450,- EUR für Kompaktkurse im Gesamtumfang von 30 Stunden.
4.2 Berechnungsgrundlage für die pauschalierte Aufwandsentschädigung ist eine Zeitstunde (60 Minuten).
Die Mittel werden vom Landessportbund NRW e.V. nach Maßgabe dieser Richtlinien im Auftrag des Landes verwaltet.
5.2.1 Anträge zur Förderung von Allgemeinen Schulsportgemeinschaften
Die Anträge zur Förderung von Allgemeinen Schulsportgemeinschaften werden im Online-Verfahren von der Schulleiterin (Antragstellerin) oder dem Schulleiter (Antragssteller) für eine oder mehrere Schulen, bei Ersatzschulen über den Schulträger, über die Ausschüsse für den Schulsport an den Landessportbund NRW e.V. gerichtet.
Bei Allgemeinen Schulsportgemeinschaften beurteilt der Ausschuss für den Schulsport aus formaler und fachlicher Sicht, welche Anträge gefördert werden sollen, und leitet die Anträge zur Entscheidung an den Landessportbund NRW e.V. weiter. Die Fördergelder werden nach der abschließenden Förderentscheidung durch den Landessportbund NRW e.V. an die Leitungen der jeweiligen Schulsportgemeinschaft ausgezahlt.
5.2.2 Anträge zur Förderung von Talentsichtungsmaßnahmen
Die Anträge auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung für Talentsichtungsmaßnahmen werden im Online-Verfahren durch die zur Antragsstellung berechtigte - vom jeweiligen Fachverband benannte - Person der Sportvereine nach vorheriger Genehmigung durch die Schulleitung an den Landessportbund NRW e.V. gerichtet.
Es erfolgt eine erste Plausibilitätsprüfung der Anträge durch die regional zuständigen Ausschüsse für den Schulsport, die Befürwortung der Anträge obliegt der Landesstelle Nachwuchsförderung bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. des für den Sport zuständigen Ministeriums. Die Fördergelder werden nach der abschließenden Förderentscheidung durch den Landessportbund NRW e.V. an die antragstellenden Personen ausgezahlt. Diese leiten die Fördergelder an die Leitungen der Maßnahme weiter.
Der Landessportbund NRW e.V. trifft die Entscheidung und teilt sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem zuständigen Ausschuss für den Schulsport mit.
Die pauschalierten Aufwandsentschädigungen für regelmäßige Angebote über ein Schuljahr werden ohne Anforderung jeweils zur Hälfte zum 15.12. und zum 15.06. des Jahres für das jeweilige Schulhalbjahr ausgezahlt. Die pauschalierte Aufwandsentschädigung für kompakte oder geblockte Angebotsformen werden nach Abschluss der Maßnahme entsprechend zum 15.12. oder 15.06. ausgezahlt.
5.5 Durchführungsnachweis und Rückforderungsverfahren
Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt spätestens zum 01.09. des jeweiligen Kalenderjahres dem Landessportbund NRW e.V. einen Nachweis über die im abgelaufenen Schuljahr durchgeführten Schulsportgemeinschaften vor. Nicht verausgabte Mittel sind dem Landessportbund NRW e.V. zurück zu erstatten.
Dieser Runderlass tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Richtlinie über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Leitung von Schulsportgemeinschaften an öffentlichen Schulen und Ersatzschulen“ vom 25.06.2010 (BASS 11-04 Nr. 14) geändert durch Erlass vom 14.10.2019 (ABl. NRW. 12/19) außer Kraft.