Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre werden der Erlass und die Erläuterungen „Sicherheitsförderung im Schulsport“ aktualisiert. Die Neufassungen treten zum 1. August 2020 in Kraft. Ausdrücklich darauf hingewiesen sei, dass sich die Rechtsgrundlagen als ein allgemeines Grundlagenwerk zur Sicherheitsförderung im Schulsport verstehen und keine Aussagen zum Umgang mit Infektionsschutzmaßnahmen und Hygienevorschriften im Schulsport getroffen werden. Wesentliche Neuerungen betreffen den Schulschwimmunterricht, Trendsportarten, den Bereich Ringen und Kämpfen, die Anforderungen an die Rettungsfähigkeit von Lehrkräften bei Durchführung von wassersportlichen Angeboten im Rahmen des Schulsportes und Hinweise zur Risikoabschätzung bei geplanten schulsportlichen Angeboten. |
Zu BASS 18-23 Nr. 2
Sicherheitsförderung im Schulsport;
Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 03.01.2020 - 323-6.09.03-151948
1 Sicherheitsförderung als Aufgabe des Schulsports
Der Schulsport hat die pädagogische Aufgabe, die Bewegungsfreude und die Bewegungssicherheit der Schülerinnen und Schüler zu fördern. Dabei ist in allen unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Bereichen des Schulsports auf die besondere Bedeutung des gesundheitsförderlichen und sicherheitsbewussten Bewegungshandelns zu achten sowie die technische und organisatorische Unfallvorbeugung zu gewährleisten.
Das schulsportliche Bewegungshandeln von Schülerinnen und Schülern wurde in den vergangenen Jahren um zahlreiche neue Bewegungsaktivitäten und Trendsportarten erweitert und bereichert.
2 Rechtsgrundlagen zur Sicherheitsförderung im Schulsport
In der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen „Schule in NRW“ als Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ sind die Rechtsgrundlagen veröffentlicht.1
Teil 1 dieser Rechtsgrundlagen zum Erlass „Sicherheitsförderung im Schulsport“ definiert den Geltungsbereich und den Lehrkräftebegriff sowie alle weiteren allgemeinen Rahmenbedingungen des sicherheitsförderlichen Schulsports (allgemeine fachliche Voraussetzungen der Lehrkräfte, Organisation und Aufsicht, Übungsstätte, persönliche Ausstattung und Ausrüstung, Sportgeräte, Sofortmaßnahmen und Erste Hilfe am Unfallort, Hilfskräfteeinsatz).
Die im Teil 2 aufgeführten Rechtsgrundlagen zum Erlass Sicherheitsförderung im Schulsport regeln und erläutern die sicherheitsrelevanten Aspekte der einzelnen Bewegungsfelder und Sportbereiche im Schulsport. Dort werden verbindliche Aussagen
- zu den fachlichen Voraussetzungen der Lehrkraft,
- zur Organisation und Aufsicht sowie
- zur persönlichen Ausstattung und Ausrüstung
bezogen auf die jeweilige sportliche Aktivität erläutert.
3. Schlussbestimmung
Dieser Runderlass tritt zum 1. August 2020 in Kraft Gleichzeitig wird der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Sicherheitsförderung im Schulsport“ vom 26.11.2014 (BASS 18-23 Nr. 2) aufgehoben.
ABl. NRW. 06/2020
1 Die Rechtsgrundlage zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ kann bei den zuständigen Trägern der gesetzlichen Schülerunfallversicherung in Nordrhein-Westfalen (Unfallkasse NRW) bezogen werden. Sie steht ebenfalls als Download im Schulsportportal des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.schulsport-nrw.de zur Verfügung.
Zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit gilt BASS 20-22 Nr. 66.