Der Landtag hat mit seinem Beschluss über den Haushalt 2019 zusätzliche Mittel für weitere Plätze für die offene Ganztagsschule im Primarbereich beschlossen sowie die Fördersätze für die offene Ganztagsschule sowie für die pädagogische Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote erhöht. Die Fördersätze für die OGS steigen zum 01.02.2019 für die grundständigen Plätze um 14%, für die Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf sowie neu zugewanderte Kinder um 3%. Die jährliche zum 01.08. erfolgende Erhöhung um 3% wird somit in beiden Fällen auf den 01.02.2019 vorgezogen. Die entsprechende Erhöhung durch die Schulträger erfolgt wie in den Vorjahren zum 01.08.2019. Die Zahl der OGS-Plätze wird zum Schuljahr 2019/2020 um 7.500 Plätze auf dann insgesamt 323.100 Plätze erhöht. Darüber hinaus wird der Spielraum für die Finanzierung der Mitwirkung außerschulischer Träger im gebundenen Ganztag der Sekundarstufe I von etwa der Hälfte auf im Durchschnitt 60% des Ganztagszuschlags erhöht. Um den Schulen die Möglichkeit zu geben, diesen neuen Spielraum zu nutzen, können die Anträge der Schulträger auch noch bis zum 31. März bei der Bezirksregierung eingereicht werden. |
Erlasse zum Ganztag;
Anpassung der Fördersätze an die Beschlüsse des Landtags über den Haushalt 2019 und Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 31.07.2024
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 13.12.2018 - 325- 3.04.02-42481
Bezug:
1. Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I, RdErl. v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2)
2. Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich, RdErl. v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19)
3. Geld oder Stelle - Sekundarstufe I - Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote, RdErl. v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24)
4. Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht in der Primarstufe („Schule von acht bis eins“, „Dreizehn Plus“, „Silentien“), RdErl. v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 9)
Die im Bezug genannten Erlasse werden geändert.
Der erste Erlass wird wie folgt geändert:
Nummer 8.2 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger ab dem 01.08.2019 Elternbeiträge bis zur Höhe von 191 €, ab dem 01.02.2020 bis zur Höhe von 197 € pro Monat pro Kind erheben und einziehen. Ab dem 01.08.2020 erhöht sich die Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet - um jeweils 3%.“
Der zweite Erlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.02.2019 926 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.670 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.02.2019 in Höhe von 311 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 584 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.02.2019 in Höhe von 516 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 1.014 € gewährt.
Die Fördersätze werden ab dem 01.08.2020 jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. Nummer 5.4.6 Satz 2 wird gestrichen.
3. Nummer 5.5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich ab dem 01.08.2019 Eigenanteile in Höhe von 475 €, ab dem 01.02.2020 in Höhe von 489 € pro Jahr pro Platz. Die Eigenanteile werden ab dem 01.08.2020 jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
4. Nummer 8 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2024.“
Der dritte Erlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:
Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 16.880 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 22.520 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 28.140 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 33.760 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.“
2. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 SchulG
Pro Ganztagsschule werden nach den Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres pro Schuljahr ab dem 01.08.2019 zur Verfügung gestellt:
5.4.2.1 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 20%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 112.300 € an Stelle von 2,2 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 149.800 € an Stelle von 2,9 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 187.200 € an Stelle von 3,6 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 224.600 € an Stelle von 4,3 Lehrerstellen.
5.4.2.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 30%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 168.500 € an Stelle von 3,2 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 224.600 € an Stelle von 4,3 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 280.800 € an Stelle von 5,4 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 343.200 € an Stelle von 6,6 Lehrerstellen.
5.4.2.3 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsförderschulen mit 20%igem bzw. 30%igem Stellenzuschlag
Für gebundene Ganztagsförderschulen wird grundsätzlich eine Förderung von bis zu 60% des gesamten für den Ganztag zur Verfügung stehenden Stellenzuschlags gewährt.“
3. Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten zum 01.08.2019 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2024.“
Der vierte Erlass wird wie folgt geändert:
Nummer 9 erhält folgende Fassung: „Diese Regelungen treten sofort in Kraft und gelten längstens bis zum 31.07.2024.“
Die Änderungen treten zum 01.02.2019 in Kraft. Dieser Erlass wird im Amtsblatt veröffentlicht.
ABl. NRW. 01/19