Neufassung der Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) Mit Inkrafttreten der Neufassung der RISU-NRW wird die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 26.02.2016 - verbindlich umgesetzt. Für NRW gelten abweichend von der KMK-Fassung einige Ergänzungen und Präzisierungen, die im nachstehenden Erlass aufgelistet sind. Den Schulen werden nach Drucklegung die neuen Richtlinien in gebundener Form zur Verfügung gestellt. |
Zu BASS 18-29 Nr. 5
Richtlinien
zur Sicherheit im Unterricht
an allgemeinbildenden Schulen
in Nordrhein-Westfalen
(RISU-NRW); Neufassung1
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.11.2016-523-6.08.01.16-116424
1 Allgemeines
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) gelten in den naturwissenschaftlichen Fächern, in Technik, Arbeitslehre, Hauswirtschaft, Textilgestaltung, Kunst und Musik der allgemeinbildenden Schulen. Sie gelten auch für weitere Unterrichtsveranstaltungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen diese Richtlinie anzuwenden ist.
Die RISU-NRW setzen die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 26.02.2016 - in Nordrhein-Westfalen verbindlich um. Abweichend davon gelten einige Ergänzungen und Präzisierungen, die unten aufgelistet sind.
Entgegen der Aussage zum Geltungsbereich in der KMK-Fassung, wonach die RISU für die berufsübergreifenden Fächer berufsbildender/beruflicher Schulen gilt, ist festzustellen, dass dieses in Nordrhein-Westfalen aufgrund einer eigenständigen RISU-BK NRW (BASS 18-29 Nr. 7) nicht gilt.
In den genannten Fächern ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Dazu ist es notwendig, dass sie an praktischen Tätigkeiten und Versuchen im Unterricht beteiligt werden und daher zum Beispiel im naturwissenschaftlichen Unterricht auch selbst experimentieren. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.
2 Verantwortlichkeiten
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 Absatz 8 SchulG - BASS 1-1). Dazu gehört es im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortung der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG).
Sollten Schulleiterinnen oder Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, können sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine zuverlässige und fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/r“) in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Absatz 2 ArbSchG und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Beschäftigte im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit zur Verfügung stehenden Stunden zu gewähren (vgl. RISU I - 3.2).
3 Umsetzung
Die RISU-NRW fasst die in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Stand Dezember 2015) zusammen und erläutert diese, so z. B. das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln, wie z.B. TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) und DIN-Normen.
Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden.
Bei der jetzigen Aktualisierung erfolgten Anpassungen an die aktuelle Rechtslage bezüglich der Gefahrstoffverordnung, der Anwendung der CLP-Verordnung sowie der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen). Weiterhin erfolgten Präzisierungen und sprachliche Ausschärfungen.
Die RISU-NRW ist in drei Teile und einen Anhang gegliedert:
Teil I enthält auf der Grundlage der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die für den oben genannten Geltungsbereich verbindlichen Regelungen,
Teil II enthält Hinweise und Ratschläge, die Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern ein sicherheitsbewusstes und umweltgerechtes Verhalten in der täglichen Schulpraxis erleichtern,
Teil III enthält Anlagen zu den Teilen I und II,
Anhang enthält verbindliche Regelungen zum Strahlenschutz.
4 Ergänzungen und Präzisierungen
In NRW gelten abweichend von der RISU-KMK folgende Ergänzungen und Präzisierungen:
4.1 Gefahrstoffe
zu I - 3.2
siehe Nummer 2 (Verantwortlichkeiten) dieses Einführungserlasses
zu I - 3.2.2
Lehrkräfte sollen nur zu solchen Zeiten zur Pausenaufsicht eingesetzt werden, die nicht vor und nach Unterrichtsstunden liegen, in denen sie regelmäßig Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausführen, damit Gefahrstoffe bereitgestellt und vorschriftsgerecht zurückgestellt werden können.
zu I - 3.5.3
Mit dem Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäure ist auch das Verbot der Aufbewahrung von Pikrinsäurelösungen gemeint.
zu I - 3.6.2
Nicht zulässig ist darüber hinaus für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 bis 13 die Entnahme von Wasserstoff aus Druckgasflaschen oder -packungen.
zu II - 1.3 und III - 8
Die angegebenen Prüffristen von drei Jahren für Abzüge und Sicherheitsschränke sind Maximalwerte. Es ist in jedem Fall im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob nicht kürzere Intervalle erforderlich sind. Hierbei gilt insbesondere Folgendes:
- Die Herstellerangaben sind zu beachten.
- Die Prüffrist für Abzüge beträgt nur dann drei Jahre, wenn die Abzüge über eine selbstüberwachende optische und akustische Warneinrichtung verfügen. Dies wird in den wenigsten Schulen der Fall sein. Die häufig in Schulen vorkommenden optischen und akustischen Warneinrichtungen sind in der Regel nicht selbstüberwachend und erfüllen daher diese Bedingung nicht. Ohne diese Einrichtung beträgt die Prüffrist ein Jahr. Vgl. Nummer 7.3 TRGS 526.
4.2 Technik
Für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe wird in Ergänzung der fachbezogenen Hinweise und Ratschläge - Technik/Arbeitslehre Kap. II - 5 zusätzlich besonders hingewiesen auf:
zu II - 1.4 Versuchsaufbauten, Umgang mit Glasgeräten und Stativen
zu II - 1.5.2 Gefährdungen bei sonstigen Wärmequellen
zu II - 1.5.5 Heißluftgebläse
zu II - 1.6.1 Erhitzen von Flüssigkeiten
zu II - 1.6.2 Destillation
zu II - 2.2.2 Gemische aus entzündbaren Gasen bzw. Dämpfen mit Luft oder Sauerstoff
zu II - 2.3 Extrem und leicht entzündbare Stoffe
zu II - 4.4 Elektrizitätslehre, und zusätzlich:
Den Aufbau von Elektrolehrmaschinen (Motoren, Generatoren) besonders sorgfältig planen und ausführen. Falls die Gefahr besteht, dass Massenstücke wegfliegen, Schutzscheibe benutzen. Rotierende Körper nicht in Augenhöhe anordnen.
Ergänzung zu II - 5.6 Elektronische Schaltungen auf Platinen:
Für den Umgang mit CNC-Fräseinrichtungen ist II - 5.1 (Holzbearbeitung mit Maschinen) auf kupferkaschiertes Platinenmaterial entsprechend anzuwenden.
Weiterhin gilt II - 5.3 Lärm.
Falls Unterrichtsräume speziell für den Unterricht im Fach Technik in der gymnasialen Oberstufe betrieben werden und keinen hauptsächlichen Werkraumcharakter (vgl. I - 4.3 Tätigkeiten mit Maschinen und Geräten) aufweisen, sind die Fachraumanforderungen gleich mit III - 1.1 Naturwissenschaftlicher Unterrichtsraum.
4.3 Strahlenschutz
Die Regelungen zur Strahlenschutz- und zur Röntgenverordnung befinden sich im Anhang. Diese sind verbindlich für Nordrhein-Westfalen.
5 Schlussbestimmungen
Die Veröffentlichung erfolgt als Heft 1031/1 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind für Fachkolleginnen und Fachkollegen wie auch für die Mitwirkungsorgane zur Einsichtnahme und Ausleihe verfügbar zu machen.
Der RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2014 (BASS 18-29 Nr. 5) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 03/2017 S. 43
1 Diese Fassung ist außer Kraft gesetzt. Die aktuelle Fassung der RISU NRW finden Sie hier: https://bass.schul-welt.de/16780.htm