Pädagogische Einführung
in den Schuldienst
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19.12.2011 (ABl. NRW. 01/12 S. 40)1
1 Adressatenkreis der Pädagogischen Einführung
1.1 Mit Unterstützung der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nehmen Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt i.S. des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG - BASS 1-8), die in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden sollen, an der Pädagogischen Einführung durch ihre Schule und ein Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung teil. Ausgenommen hiervon sind Werkstattlehrerinnen und Werkstattlehrer, Lehrkräfte gem. § 40 LVO, Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen sowie Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, die im Rahmen eines berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) ausgebildet werden.
1.2 Die Teilnahme ist für den Personenkreis verpflichtend.
1.3 Die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist nur einmal möglich.
2 Pädagogische Einführung
2.1 Die Pädagogische Einführung besteht aus einer zwei- bis dreimonatigen Orientierungsphase und einer neunmonatigen Intensivphase.
2.2 Die Pädagogische Einführung beginnt mit der Einstellung in den Schuldienst zum Schuljahresbeginn oder zum Beginn des Schulhalbjahres und endet mit dem letzten Unterrichtstag zum Ende des Schuljahres oder des Schulhalbjahres.
2.3 Die Pädagogische Einführung wird gestaltet durch die Schule und durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung.
2.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleistet schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der Lehrkraft und koordiniert sie. Er oder sie bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft zur Einarbeitung der neuen Lehrkraft.
2.5 Die erfahrene Lehrkraft der Schule erhält für die Zeit der Pädagogischen Einführung eine Anrechnungsstunde.
2.6 Die Lehrkräfte erhalten für die Zeit der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung fünf Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
2.7 Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung stellt für die Teilnahme an der Intensivphase der Pädagogischen Einführung in der Schule eine Teilnahmebescheinigung aus.
2.8 Die Bezirksregierungen gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Vorbereitung sowie Durchführung der Pädagogischen Einführung, mit der die Schulen und die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung beauftragt werden.
3 Orientierungsphase
3.1 Die Lehrkräfte werden an drei Tagen vor Aufnahme des Unterrichts in die Anforderungen und Rahmenbedingungen am neuen Arbeitsplatz eingeführt. Zwei dieser Tage werden von der Schulseite gestaltet, ein Tag liegt in der Verantwortung eines von der Bezirksregierung benannten Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung.
3.2 In den folgenden zwei bis drei Monaten finden bis zu vier weitere halbtägige Veranstaltungen in Verantwortung des benannten Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung statt.
4 Intensivphase
4.1 Die Intensivphase durch das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beginnt jeweils zum 1. Mai oder 1. November eines Jahres.
4.2 Unterjährig eingestellte Lehrkräfte werden in die Intensivphase aufgenommen, sofern sie zwischen Schuljahresbeginn und 01.11. oder Schulhalbjahresbeginn und 01.05. eingestellt werden.
4.3 Lehrkräfte, die nach dem 01.11. oder dem 01.05. eingestellt werden, nehmen an der darauffolgenden Pädagogischen Einführung in den Schuldienst teil.
4.4 Die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung führen die Lehrerinnen und Lehrer in die Handlungsfelder des Lehrerberufs ein.
4.5 Jede Lehrkraft nimmt an der überfachlichen und an der fachlichen Veranstaltung in dem Fach bzw. der beruflichen Fachrichtung teil, für das sie sich im Rahmen der Einstellung beworben hat.
4.6 Zur Pädagogischen Einführung gehören fünf Beratungsbesuche.
1 bereinigt