10-32 Nr. 51.1

Fachberatung in der Schulaufsicht;
Inklusionsfachberaterinnen und
Inklusionsfachberater

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 22.05.2017 (ABl. NRW. 06/17 S. 40)

Bezug:

RdErl. d. Kultusministeriums vom 27.07.1992 (BASS 10-32 Nr. 51)

Zur Unterstützung und Fachberatung der Schulaufsichtsbehörden im Prozess des Aufbaus eines inklusiven Schulsystems können Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberater (IFA) bestellt werden.

Die Wahrnehmung der Aufgabe erfolgt auf der Grundlage des § 87 Absatz 2 SchulG und wird durch den Bezugserlass „Fachberatung in der Schulaufsicht“ näher bestimmt.

Ergänzend zu den Regelungen des Bezugserlasses wird auf Folgendes hingewiesen:

Zu 1 Aufgaben

Zum Aufgabenprofil der Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberater gehören folgende Schwerpunkte:

- Beratung und Unterstützung von Schulleitungen und der vor Ort tätigen Lehrkräfte in Fragen des Gemeinsamen Lernens und hinsichtlich der Unterrichtsqualität in der sonderpädagogischen Förderung an den Einsatzschulen - im Rahmen der durch die Schulaufsicht definierten regionalen Zuständigkeit;

- Unterstützung der Schulleitungen an ihrem Dienstort bei der konzeptionellen Gestaltung und der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Lernens;

- Organisation und Durchführung eines kontinuierlichen fachlichen Austauschs von Lehrkräften in allgemein bildenden Schulen und Berufskollegs der Region, z.B. durch adressaten- und inhaltsbezogene Besprechungen im Auftrag der Schulaufsicht.

Es bestehen auch keine Bedenken, wenn zur Beratung innerhalb eines konkreten Beurteilungsverfahrens für eine sonderpädagogische Lehrkraft an einer allgemeinen Schule von der Schulaufsicht eine Inklusionsfachberaterin oder ein Inklusionsfachberater als fachkundige Beraterin oder fachkundiger Berater hinzugezogen wird.

Die Schulaufsichtsbehörde trägt beim Einsatz einer Inklusionsfachberaterin oder eines Inklusionsfachberaters dafür Sorge, dass keine Doppelstrukturen entstehen. Durch Absprachen mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schulaufsicht in den Lenkungskreisen der Regionalen Bildungsnetzwerke können Synergien geschaffen werden.

Die Schulaufsichtsbehörde konkretisiert die Aufgabenbeschreibung für die Inklusionsfachberaterin oder den Inklusionsfachberater anhand der vor Ort erforderlichen Anforderungen an die Funktion und die Person in Abgrenzung zu bereits im Bereich der Inklusion tätigen weiteren Berufsgruppen (z.B. Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionskoordinatoren; Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Regionalen Bildungsbüros, etc.).

Zu 2 Bestellung

Zu Fachberaterinnen und Fachberatern für Inklusion können unbefristet beschäftigte Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung für die sonderpädagogische Förderung, die Erfahrung mit dem Gemeinsamen Lernen haben, bestellt werden. Die Stellen für Inklusionsfachberaterinnen und -fachberater sollen auf Grundlage des unter 1 beschriebenen Aufgabenprofils in der Regel ausgeschrieben werden.

Zu 3 Stellung der Fachberaterinnen und Fachberater

Eine Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion am Standort des Gemeinsamen Lernens und damit einhergehende Weisungs- und Beurteilungsbefugnisse ist mit dieser Tätigkeit nicht verbunden. IFA werden vor Ort nicht schulaufsichtlich tätig, ihre Arbeit dient der Optimierung des Prozesses des Aufbaus eines inklusiven Schulsystems in den Regionen.

Um einen möglichst hohen Grad an Praxisanbindung der IFA zu gewährleisten, sollen IFA mit einem Teil, in der Regel mit der Hälfte ihrer Regelpflichtstundenzahl am Standort des Gemeinsamen Lernens unterrichten. Mit dem anderen Teil ihrer Arbeitszeit nehmen sie die Aufgaben einer oder eines IFA für die untere Schulaufsichtsbehörde in enger Abstimmung mit dieser wahr.

Sofern Schulleiterinnen und Schulleiter von Förderschulen als Lehrkräfte in allgemeinen Schulen oder als IFA eingesetzt werden, führen sie ihre bisherige Amtsbezeichnung fort. Der Wechsel führt zu keinen Besoldungseinbußen.

Zu 4 Umfang des Fachberatereinsatzes

Verteilung und Anzahl der Ausgleichsstellen werden mit dem jeweiligen Eckdatenerlass sowie den Zuweisungserlassen zu Kapitel 05390 geregelt. Die Bezirksregierungen achten bei der Zuweisung an die Schulämter darauf, dass jedes Schulamt mindestens eine Stelle erhält.

Die Ausgleichsstellen mit der Wertigkeit A 13 S werden unverändert im Kapitel 05 390 TG 75 bereitgestellt und als Ausgleichsstellen zugewiesen. Die Schulämter informieren die Bezirksregierung jährlich über die Verwendung der Stellen. Die Bestellungsverfahren und Besetzungssituation sowie Aufgabenwahrnehmung (Regelpflichtstundenanteile in Schule und Inklusionsfachberatung, Tätigkeitsbereiche und Fortbildungsbedarfe jeweils in Bezug auf verschiedene Schulformen und Schulstufen) sollen mit dem Ziel evaluiert werden, die Aufgabenprofile von Inklusionsfachberaterinnen und Inklusionsfachberatern weiter zu konkretisieren.