21-22 Nr. 3

Prüfungsvergütungen
bei Externenprüfungen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 10.06.1981 (GABl. NW. S. 196)1

1 Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen wird auf Grund der Nrn. 4.2 und 4.3 Nr. 1 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) bei Abnahme der nachstehend genannten Externenprüfungen den nebenamtlich Prüfenden unter Beachtung der Vorschrift in Nr. 2.3 der o.g. Richtlinien eine Prüfungsvergütung gezahlt. Dabei gelten für den einzelnen Prüfling die folgenden Grundbeträge:

1.1 Bei Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln

178,00 €

1.2 bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

90,00 €

1.3 bei Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10

 74,00 €

1.4 bei Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln

148,00 €

1.5 bei Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln

148,00 €

1.6 bei Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln

90,00 €

Tabelle 1: Vergütung bei Externenprüfungen

1.7 bei Zwischen-, Ergänzungs- und Erweiterungsprüfungen jeweils zwei Drittel der vorgenannten Beträge.

Als Prüfungen in diesem Sinne gelten auch die Sprachfeststellungsprüfungen in der Amtssprache des Herkunftslandes anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen.

2 Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen werden diejenigen Externenprüfungen, für deren Abnahme den in Nr. 1 genannten Prüfenden eine Vergütung gezahlt werden darf, und die Höhe der Vergütung für diese Tätigkeiten wie folgt bestimmt:

2.1 Prüfungen, die die allgemeine Hochschulreife vermitteln

2.11 Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

17,00 €

2.12 Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

22,00 €

2.2 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)

2.21 Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

13,00 €

2.22 Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

17,00 €

2.3 Prüfungen auf der Anspruchshöhe des Hauptschulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10

2.31 Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

10,00 €

2.32 Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

16,00 €

2.4 Prüfungen, die den Abschluss des schulischen Teils der Fachhochschulreife vermitteln

 

2.41 Erstdurchsicht einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht

16,00 €

2.42 Mitwirkung bei der mündlichen Prüfung je Zeitstunde

20,00 €

Tabelle 2: Vergütung bei Externenprüfungen

2.5 Prüfungen, die den Abschluss einer Fachschule vermitteln,
wie Nr. 2.41 und 2.42

2.6 Prüfungen in berufsbildenden Bildungsgängen, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermitteln,
wie Nummer 2.21 und 2.22

2.7 Die Mitwirkung bei allen nicht in Teil 2 aufgeführten Schülerprüfungen und Externenprüfungen ist Bestandteil des Hauptamtes und somit nicht vergütungsfähig.

2.8 Ist in den Prüfungsvorschriften die Begutachtung einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch einen zweiten und ggf. durch einen dritten Prüfenden vorgeschrieben, erhalten die weiteren Prüfenden jeweils die Hälfte des Betrages. Die in Nr. 1 genannten Höchstbeträge bleiben unberührt.

3 Bei der Abnahme aller in diesem Erlass genannten Externenprüfungen ist Folgendes zu beachten:

3.1 Der Gemeinsame Runderlass des Finanzministeriums und des Innenministeriums v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322) ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit dieser Runderlass keine entgegenstehenden Regelungen enthält.

3.2 Soweit die Mitwirkung von Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten oder von Dezernentinnen und Dezernenten der oberen und unteren Schulaufsichtsbehörden bei den in diesem Erlass genannten Prüfungen im Hauptamt erfolgt, kann ihnen keine Vergütung gezahlt werden.

3.3 Wenn Prüfungen aus fachlicher Sicht an unterrichtsfreien Tagen, insbesondere auch in den Schulferien, abgenommen werden können und dies ohne Beeinträchtigung des Anspruchs der Lehrkraft auf Erholungsurlaub möglich ist, kann ihnen mangels einer Inanspruchnahme im Hauptamt für solche Prüfungstage keine Nebenvergütung gezahlt werden.

3.4 Wenn für eine Lehrkraft wegen der Mitwirkung an Prüfungen an einem Tag drei oder mehr Unterrichtsstunden ausfallen, ist sie angemessen im Hauptamt entlastet und kann für einen solchen Prüfungstag keine Nebenvergütung erhalten.

3.5 Ergänzungsprüfungen, die im Zusammenhang mit dem Zeugnis der Hochschulreife abgenommen werden, gelten als Schülerprüfungen und können daher nicht gemäß Nr. 2 vergütet werden.

3.6 Für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit den in diesem Erlass genannten Prüfungen kann eine besondere Vergütung nicht gezahlt werden.

3.7 Die unter Nr. 1 genannten Beträge sind Höchstbeträge. Würde die Vergütung der einzelnen Prüfungstätigkeiten zu einer Überschreitung dieser Höchstbeträge führen, so ist eine anteilmäßige Kürzung der Einzelvergütungen vorzunehmen.

4 Die Prüfungsvergütungen sind aus den bei Kapitel 05 300 Titel 427 30 und 427 40 zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln zu zahlen.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 07.08.2019 (ABl. NRW. 08/19); RdErl. v. 14.03.2003 (ABl. NRW. S. 120)
RdErl. v. 14.12.2001 (ABl. NRW. 1 01/02 S. 25); RdErl. v. 11.05.1994 (GABl. NW. I S. 116)