13-33 Nr. 1.1

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -
APO-BK)

Vom 26. Mai 1999
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023
(GV. NRW. S. 217)1

mit2

13-33 Nr. 1.2

Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK)

RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 19.06.2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)3

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Allgemeiner Teil

Inhaltsübersicht

Erster Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs

§ 2 Schulprogramm

§ 3 Qualitätsentwicklung

§ 4 Aufnahme

§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer

§ 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder

§ 7 Praktika

§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

§ 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate

§ 10 Versetzung, Leistungsanforderungen

§ 11 Wiederholung

§ 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern

§ 13 Abschlussbedingungen

§ 14 Information und Beratung

§ 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die
Abschlussprüfungen

§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen

§ 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse

§ 18 Fachprüfungsausschüsse

§ 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung

§ 22 Besorgnis der Befangenheit

§ 23 Niederschriften

§ 24 Teilnahme von Gästen

§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung

§ 28 Widerspruch, Akteneinsicht

3. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

§ 28a Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

§ 28b Höchstverweildauer, Wiederholung

§ 28c Leistungsbewertung

§ 28d Versetzung

§ 28e Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen oder Berechtigungen

Zweiter Teil

§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge

Dritter Teil

§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

Erster Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 1
Bildungsziele des Berufskollegs

(1) Das Berufskolleg vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet sie auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend international geprägten Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.

(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen erworben werden:

1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche Tätigkeit,

2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung,

3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie

4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse.

§ 2
Schulprogramm

(1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest.

(2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6) den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes.

(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 3
Qualitätsentwicklung

Das Berufskolleg überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg seiner Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage seines Schulprogramms und berichtet dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde über die Ergebnisse. Die Ergebnisse werden bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der Planung und Durchführung erforderlicher konkreter Verbesserungsmaßnahmen herangezogen.

§ 4
Aufnahme

(1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 37 Absatz 2 SchulG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E).

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran:

1. Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG,

2. Eignung,

3. Wartezeit,

4. Losverfahren.

(3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.

(4) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken.

VV zu § 4

4.1 zu Absatz 1

4.1.1 Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Eltern sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.

4.1.2 Die Anlage 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (BASS 10-44 Nr. 2.1) ist zu beachten.

4.1.3 Für Bildungsgänge des Sozialwesens gilt im Hinblick auf berufspraktische Ausbildungsabschnitte und die spätere berufliche Verwendung unter Beachtung des § 72a SGB VIII Folgendes:

a) Bewerberinnen und Bewerber für einen einfach- oder doppelqualifizierenden Bildungsgang zur staatlichen anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher sowie für den Bildungsgang zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger haben ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Schulleitung prüft die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 2a BZRG. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn aus dem Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen hervorgehen, die die Bewerber für den Umgang mit den ihnen anvertrauten Personen ungeeignet erscheinen lassen. Die Feststellung trifft die Schulleitung.

b) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang des Sozialwesens besuchen wollen, der Praktika verpflichtend vorschreibt (Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales nach Anlage D 17; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führt nach Anlage C 2; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent“ und „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent; Schwerpunkt Heilerziehung“ führt nach Anlage B 3; einjährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zu Abschlüssen der Sekundarstufe I führen nach Anlagen B 1 und B 2) sind bei der Aufnahme in den Bildungsgang schriftlich auf die Regelungen des § 72a SGB VIII und § 30a BZRG hinzuweisen. Danach haben die Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme eines Praktikums in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dem Träger ihre persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Besuch der Fachoberschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife erwerben wollen (Fachoberschule Klassen 11 und 12 nach Anlage C 3) ist die Belehrung entbehrlich, da das erweiterte Führungszeugnis bei Abschluss eines Praktikantenvertrages in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vor Aufnahme in den Bildungsgang vorzulegen ist.

4.2 zu Absatz 2

4.2.1 Ein Härtefall liegt vor, wenn schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände durch die Bewerberin oder den Bewerber nachgewiesen werden, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.

4.2.2 Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung ist zur Feststellung der Rangfolge die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der jeweils geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, maßgebend. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung verstrichen sind, werden durch einen Notenbonus von 0,5 pro Jahr berücksichtigt. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr aus Kapazitätsgründen im jeweiligen Bildungsgang nicht aufgenommen werden konnten und die Aufnahme erneut beantragt haben. Ansonsten entscheidet das Los.

§ 5
Gliederung, Unterrichtsorganisation und
Höchstverweildauer

(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen

1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,

2. Bau- und Holztechnik,

3. Gestaltung,

4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,

5. Informatik,

6. Metall- und Elektrotechnik,

7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,

8. Umwelttechnik,

9. Textiltechnik und Bekleidung,

10. Wirtschaft und Verwaltung

angeboten.

In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.

(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich.

(3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.

(4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

VV zu § 5

5.5 zu Absatz 5

5.5.1 Ein auf die Verweildauer anzurechnender Wechsel eines Bildungsganges innerhalb des Berufskollegs liegt vor, wenn der angestrebte neue Bildungsgang das gleiche Abschlussziel vermittelt wie der bisher besuchte Bildungsgang. Dies gilt nicht bei einem Wechsel oder Neuaufnahme einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO.

5.5.2 Die Sondertatbestände des § 5 Absatz 6 Anlage B und des § 5 Absatz 5 Anlage C bleiben unberührt.

§ 6
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder

(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.

(2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer oder Lernfelder zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.

(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.

VV zu § 6

6.2.1 zu Absatz 2

Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt werden.

6.2.2 zu Absatz 2

Neben der fortgeführten Pflichtfremdsprache können die Berufskollegs im Rahmen des Differenzierungsbereichs auch Unterricht in weiteren Fremdsprachen anbieten, beispielweise in den Fremdsprachen Französisch, Spanisch, Niederländisch oder Chinesisch. Der Differenzierungsbereich kann auch dazu genutzt werden, um auf Fremdsprachenprüfungen wie das KMK-Fremdsprachenzertifikat vorzubereiten.

6.3 zu Absatz 3

Bis zum Inkrafttreten neuer Bildungspläne gelten die bisher geltenden Bildungspläne, Lehrpläne und Richtlinien sowie curriculare Skizzen fort.

6.4 zu Absatz 4

6.4.1 Der RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 20.06.2003 (BASS 12-05 Nr. 1) ist zu beachten. Im Land Nordrhein-Westfalen eingeführter Religionsunterricht ist gemäß § 31 SchulG ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (Artikel 7 GG - BASS 0-1).

6.4.2 Bilingualer Sachfachunterricht

Im bilingualen Sachfachunterricht wird die Fremdsprache zumindest in Teilen des Unterrichts zur Arbeitssprache. Im Berufskolleg gibt es zwei Formen bilingualen Unterrichts: Bilinguale Module oder durchgehend bilingualen Unterricht.

6.4.2.1 Allgemeine Vorgaben für bilingualen Unterricht im Berufskolleg

1. Für bilingualen Unterricht gelten grundsätzlich die Lehrpläne der Sachfächer.

2. Neben vorwiegend zu verwendenden fremdsprachigen Materialien können auch deutschsprachige Materialien verwendet werden.

3. Die Umsetzung bilingualen Sachfachunterrichts wird zwischen den Fachkonferenzen des Sachfachs und der Fremdsprache abgestimmt und im Rahmen der didaktischen Jahresplanung dokumentiert.

4. Das in der Fremdsprache unterrichtete Sachfach wird von Lehrkräften mit den Lehrbefähigungen im Sachfach und in der Fremdsprache unterrichtet. Die Lehrbefähigung in der Fremdsprache kann durch ausgewiesene Kompetenzen (mindestens C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen GeR) in dieser Fremdsprache ersetzt werden. Empfohlen wird darüber hinaus eine bilinguale Zusatzqualifikation.

5. Bei der Leistungsbewertung werden vorrangig die fachlichen Leistungen im Sachfach berücksichtigt. Die fremdsprachlichen Leistungen werden im Rahmen der Darstellungsleistung berücksichtigt. Im bilingualen Unterricht gemäß Nummer 2. werden mündliche und schriftliche Leistungen in der Fremdsprache erbracht.

6.4.2.2 Besondere Vorgaben für durchgehend bilingualen Unterricht

1. Zur vertieften Förderung der angewandten Mehrsprachigkeit kann in einem oder mehreren Sachfächern durchgehend bilingualer Unterricht angeboten werden. Dies gilt nicht für Fächer des Beruflichen Gymnasiums, die als mögliches schriftliches Prüfungsfach im Rahmen des Zentralabiturs festgelegt sind.

2. Die Einrichtung oder Änderung eines durchgehend bilingualen Sachfachunterrichts erfolgt mit der Zustimmung der Schulkonferenz und muss von der oberen Schulaufsicht genehmigt werden. Die notwendige Befähigung der eingesetzten Lehrkräfte muss nachgewiesen werden.

3. Die Belegung ist freiwillig und erfolgt nach individueller Beratung. Die Möglichkeit des Wechsels in einen nichtbilingualen Sachfachunterricht ist sicherzustellen. Dies kann aus schulorganisatorischen Gründen auf das Schulhalbjahresende beschränkt werden.

4. In den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen wird ein durchgehend bilingual unterrichtetes Sachfach mit dem Zusatz „bilingual (Fremdsprache)/deutsch“ versehen.

6.4.2.3 Besondere Vorgaben für bilingualen Unterricht in Modulform

1. Grundsätzlich kann in allen Sachfächern bilingualer Unterricht in Modulform in allen aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen erfolgen.

2. Pro Halbjahr und Sachfach dürfen bilinguale Module ein Drittel des Unterrichtsumfangs nicht überschreiten.

3. Bilinguale Module können in den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden.

§ 7
Praktika

Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet.

§ 8
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Absatz 4 der Anlage D bleibt unberührt.

(4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

(5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.

VV zu § 8

8.1 zu Absatz 1

8.1.1 Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.

8.1.2 Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung.

8.1.3 Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

8.2 Absatz 2

8.2.1 In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden.

8.2.2 In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gebildet.

8.2.3 Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen.

8.2.4 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ die Grundlage der Bewertung. Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gehören z.B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate.

8.2.5 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind.

8.2.6 Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der „Liste der Leistungsnoten“ zu dokumentieren.

Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote.

Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich.

Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen.

8.2.7 Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen.

8.2.8 Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“. Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt.

8.4 zu Absatz 4

Das Verfahren zur Durchführung der Sprachprüfung wird geregelt durch die „Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen - RdErl. d. Kultusministeriums v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1).

§ 9
Zeugnisse, Bescheinigungen über die
Schullaufbahn, Zertifikate

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr.

(2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung.

(3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte.

(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer und Lernfelder die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF enthalten Angaben zum Leistungsstand.

VV zu § 9

9.1 zu Absatz 1

Halbjahreszeugnisse entfallen in Teilzeitbildungsgängen und in den Bildungsgängen der Fachschule. Nr. 8.1.3 VV zu Anlage A und die Abschlussklassen der Vollzeitbildungsgänge der Fachschulen bleiben unberührt. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt die Leistungsnoten für die einzelnen Schülerinnen und Schüler fest. Soweit die Zeugniskonferenz einen Erläuterungsbedarf feststellt, hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer ihre oder seine Leistungsbewertung zu erläutern. Für das Verfahren und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz gilt § 50 Absatz 1 SchulG. Die Zuständigkeiten des allgemeinen Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 6 Erster Teil bleiben hiervon unberührt.

9.2 zu Absatz 2

9.2.1 Der Bedeutung der Zeugnisse ist durch die äußere Gestaltung angemessen Rechnung zu tragen. Soweit Zeugnisse auf Einzelblättern erstellt werden, muss die Zuordnung der Blätter zur Zeugnisinhaberin oder zum Zeugnisinhaber und zum Bildungsgang zur Vermeidung von Fälschungen eindeutig sein. Die in den Anlagen A bis E in den Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zeugnisvordrucke und Formulare sind als Muster zu Grunde zu legen und an die Individualdaten der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

9.2.2 Die Zeugnisse müssen folgende Bestandteile aufweisen:

- Name und amtliche Bezeichnung des Berufskollegs sowie die amtliche Schulnummer

- Bezeichnung des Schulträgers

- Art des Zeugnisses

- Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort

- Rechtsgrundlage für das Zeugnis

- Dauer des Schulbesuchs (nur bei Abgangs-/Abschlusszeugnissen)

- genaue Bezeichnung des bescheinigten Ausbildungsabschnittes/Abschlusses

- Berufsbezeichnung/Bildungsgang

- Siegel des Berufskollegs

- Datum des Konferenzbeschlusses

- Ort, Datum der Zeugnisausgabe

- Unterschrift (bei Abschlusszeugnissen Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Vertretung, bei Abgangs- und Versetzungszeugnissen Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertretung, sonst Klassenlehrerin oder Klassenlehrer; mit der Vertretung kann die oder der für den Bildungsgang Verantwortliche von der Schulleitung beauftragt werden)

- Leistungen in den Fächern (alle Fächer der Stundentafel, gegliedert nach den Lernbereichen gemäß Stundentafel)

- bei Projekten auch Angabe der Projektthemen

- die Abschlussnote in der durch die jeweilige Anlage geregelten Form in Zahlen auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet; Wiederholung der Abschlussnote in Worten

- Notenstufen

- unter Bemerkungen Angaben zum Besuch zusätzlicher Unterrichtsveranstaltungen

- bei Zeugnissen, die den Erwerb oder den Nachweis eines „allgemeinbildenden Schulabschlusses“ bescheinigen, das dem allgemeinbildenden Abschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens

- bei Berufsabschlusszeugnissen das dem Berufsabschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

9.2.3 Auf allen Abschluss- und Abgangszeugnissen ist zusätzlich zur Note das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) für jede moderne Fremdsprache nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Anlagen auszuweisen.

Auf den Zeugnissen ist die Niveaustufe in Klammern nach dem Fach mit Verweis auf die folgende Fußnote einzutragen: „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.

9.2.4 In Zeugnissen, die den Erwerb der Fachhochschulreife in einem Bildungsgang der Fachoberschule (§ 8 Anlage C) bescheinigen, ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung).

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1).“

In Zeugnissen, die den Erwerb der Fachhochschulreife in einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs bescheinigen, ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

9.2.5 Bei Schülerinnen und Schülern, die ordnungsgemäß vom Religionsunterricht befreit sind (§§ 31 und 32 SchulG), wird die Nichtteilnahme im Zeugnisvordruck durch einen Strich in der Zeile des Faches Religionslehre ausgedrückt.

9.2.6 Rechtsbehelfsbelehrung mit folgendem Text:

„Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.“

9.2.7 Bei erfolgreichem Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges nach den Fußbereich