13-33 Nr. 1.1

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -
APO-BK)

Vom 26. Mai 1999
zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2023
(GV. NRW. S. 217)1

mit2

13-33 Nr. 1.2

Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK)

RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 19.06.2000 (ABl. NRW. 1 S. 182)3

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Allgemeiner Teil

Inhaltsübersicht

Erster Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 1 Bildungsziele des Berufskollegs

§ 2 Schulprogramm

§ 3 Qualitätsentwicklung

§ 4 Aufnahme

§ 5 Gliederung, Unterrichtsorganisation und Höchstverweildauer

§ 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder

§ 7 Praktika

§ 8 Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

§ 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate

§ 10 Versetzung, Leistungsanforderungen

§ 11 Wiederholung

§ 12 Nachprüfung bei Nichtversetzung, verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern

§ 13 Abschlussbedingungen

§ 14 Information und Beratung

§ 15 Ergänzende Bestimmungen für behinderte Schülerinnen und Schüler

2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen für die
Abschlussprüfungen

§ 16 Zweck und Gliederung der Prüfungen

§ 17 Allgemeine Prüfungsausschüsse

§ 18 Fachprüfungsausschüsse

§ 19 Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

§ 20 Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 21 Stimmberechtigung, Beschlussfassung

§ 22 Besorgnis der Befangenheit

§ 23 Niederschriften

§ 24 Teilnahme von Gästen

§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 26 Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung

§ 28 Widerspruch, Akteneinsicht

3. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

§ 28a Verfahrensvorgaben, Zusammensetzung von Konferenzen

§ 28b Höchstverweildauer, Wiederholung

§ 28c Leistungsbewertung

§ 28d Versetzung

§ 28e Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen oder Berechtigungen

Zweiter Teil

§ 29 Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge

Dritter Teil

§ 30 Änderung von Rechtsvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

Erster Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen für die Bildungsgänge

§ 1
Bildungsziele des Berufskollegs

(1) Das Berufskolleg vermittelt den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz und bereitet sie auf ein lebensbegleitendes Lernen vor. Es qualifiziert die Schülerinnen und Schüler, an zunehmend international geprägten Entwicklungen in Wirtschaft und Gesellschaft teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten.

(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II. Die Abschlüsse der Sekundarstufe I können nachgeholt werden.

(3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen erworben werden:

1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche Tätigkeit,

2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung,

3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie

4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse.

§ 2
Schulprogramm

(1) Das Berufskolleg legt unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer regionalen Abstimmung der Bildungsangebote die besonderen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen seiner pädagogischen Arbeit in einem Schulprogramm fest.

(2) Das Berufskolleg konkretisiert im Schulprogramm unter Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6) den allgemeinen Bildungs- und Erziehungsauftrag im Hinblick auf die spezifischen Voraussetzungen und Merkmale seiner Schülerinnen und Schüler, die spezifischen Gegebenheiten der Schule und seines regionalen Umfeldes.

(3) Das Schulprogramm ist dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben. Es ist den Schülerinnen und Schülern, gegebenenfalls den Erziehungsberechtigten, sowie den regionalen Partnern in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 3
Qualitätsentwicklung

Das Berufskolleg überprüft in regelmäßigen Abständen die Durchführung und den Erfolg seiner Bildungs- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage seines Schulprogramms und berichtet dem Schulträger und der Schulaufsichtsbehörde über die Ergebnisse. Die Ergebnisse werden bei der Fortschreibung des Schulprogramms sowie bei der Planung und Durchführung erforderlicher konkreter Verbesserungsmaßnahmen herangezogen.

§ 4
Aufnahme

(1) Der Besuch eines Bildungsganges des Berufskollegs setzt die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht voraus. § 37 Absatz 2 SchulG bleibt unberührt. Im Einzelnen gelten die Aufnahmevoraussetzungen des jeweiligen Bildungsganges in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E).

(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität für den Bildungsgang, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme Härtefälle und zieht im Übrigen die folgenden Kriterien heran:

1. Schulpflicht nach § 38 Absatz 1 SchulG,

2. Eignung,

3. Wartezeit,

4. Losverfahren.

(3) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber teilen innerhalb der von der Schule festgesetzten Frist mit, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen.

(4) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken.

VV zu § 4

4.1 zu Absatz 1

4.1.1 Bei der Anmeldung berufsschulpflichtiger Schülerinnen und Schüler werden diese der zuständigen Berufsschule über die bisher besuchte Schule gemeldet. Die Pflicht der Eltern sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, die Erfüllung der Schulpflicht zu überwachen, bleibt unberührt.

4.1.2 Die Anlage 1 der Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (BASS 10-44 Nr. 2.1) ist zu beachten.

4.1.3 Für Bildungsgänge des Sozialwesens gilt im Hinblick auf berufspraktische Ausbildungsabschnitte und die spätere berufliche Verwendung unter Beachtung des § 72a SGB VIII Folgendes:

a) Bewerberinnen und Bewerber für einen einfach- oder doppelqualifizierenden Bildungsgang zur staatlichen anerkannten Erzieherin/zum staatlich anerkannten Erzieher sowie für den Bildungsgang zur staatlich geprüften Kinderpflegerin/zum staatlich geprüften Kinderpfleger haben ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a BZRG vorzulegen. Die Schulleitung prüft die persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers anhand des Führungszeugnisses nach § 30a Absatz 1 Nummer 2a BZRG. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen, wenn aus dem Führungszeugnis einschlägige Vorstrafen hervorgehen, die die Bewerber für den Umgang mit den ihnen anvertrauten Personen ungeeignet erscheinen lassen. Die Feststellung trifft die Schulleitung.

b) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang des Sozialwesens besuchen wollen, der Praktika verpflichtend vorschreibt (Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales nach Anlage D 17; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führt nach Anlage C 2; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent“ und „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent; Schwerpunkt Heilerziehung“ führt nach Anlage B 3; einjährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zu Abschlüssen der Sekundarstufe I führen nach Anlagen B 1 und B 2) sind bei der Aufnahme in den Bildungsgang schriftlich auf die Regelungen des § 72a SGB VIII und § 30a BZRG hinzuweisen. Danach haben die Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme eines Praktikums in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dem Träger ihre persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Besuch der Fachoberschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife erwerben wollen (Fachoberschule Klassen 11 und 12 nach Anlage C 3) ist die Belehrung entbehrlich, da das erweiterte Führungszeugnis bei Abschluss eines Praktikantenvertrages in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vor Aufnahme in den Bildungsgang vorzulegen ist.

4.2 zu Absatz 2

4.2.1 Ein Härtefall liegt vor, wenn schwerwiegende soziale, gesundheitliche oder familiäre Umstände durch die Bewerberin oder den Bewerber nachgewiesen werden, die einen sofortigen Ausbildungsbeginn geboten erscheinen lassen.

4.2.2 Bei der Vergabe der Plätze nach Eignung ist zur Feststellung der Rangfolge die Durchschnittsnote des Zeugnisses, mit dem der jeweils geforderte Schulabschluss nachgewiesen wird, maßgebend. Wartezeiten, die seit der ersten Bewerbung verstrichen sind, werden durch einen Notenbonus von 0,5 pro Jahr berücksichtigt. Bei gleicher Eignung werden die Plätze an diejenigen Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die in einem vorangegangenen Schuljahr aus Kapazitätsgründen im jeweiligen Bildungsgang nicht aufgenommen werden konnten und die Aufnahme erneut beantragt haben. Ansonsten entscheidet das Los.

§ 5
Gliederung, Unterrichtsorganisation und
Höchstverweildauer

(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen

1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,

2. Bau- und Holztechnik,

3. Gestaltung,

4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,

5. Informatik,

6. Metall- und Elektrotechnik,

7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,

8. Umwelttechnik,

9. Textiltechnik und Bekleidung,

10. Wirtschaft und Verwaltung

angeboten.

In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.

(2) Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind, soweit in den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge nichts Abweichendes bestimmt ist, in Schuljahre eingeteilt. Sie werden in Vollzeitform oder in Teilzeitform angeboten. Wechsel zwischen Vollzeit- und Teilzeitform sind möglich.

(3) Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen und im Klassenverband erteilt. Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.

(4) Die mit den Stundentafeln festgelegte Regeldauer der Bildungsgänge darf um höchstens ein Jahr überschritten werden (Höchstverweildauer). Um ein weiteres Jahr kann die Regeldauer nach Entscheidung der Versetzungskonferenz, im Abiturbereich mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde, überschritten werden, wenn die Gründe für die Wiederholung von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind. Die Höchstverweildauer kann darüber hinaus um den für die Wiederholung einer nichtbestandenen Prüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

(5) Schülerinnen und Schülern, die innerhalb des Berufskollegs einen Bildungsgang wechseln, wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit auf die Höchstverweildauer angerechnet; über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.

VV zu § 5

5.5 zu Absatz 5

5.5.1 Ein auf die Verweildauer anzurechnender Wechsel eines Bildungsganges innerhalb des Berufskollegs liegt vor, wenn der angestrebte neue Bildungsgang das gleiche Abschlussziel vermittelt wie der bisher besuchte Bildungsgang. Dies gilt nicht bei einem Wechsel oder Neuaufnahme einer Berufsausbildung nach BBiG oder HwO.

5.5.2 Die Sondertatbestände des § 5 Absatz 6 Anlage B und des § 5 Absatz 5 Anlage C bleiben unberührt.

§ 6
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder

(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.

(2) Die Lernbereiche tragen gemeinsam zur Entwicklung umfassender Handlungskompetenz bei. Der berufsbezogene Lernbereich fasst die Unterrichtsfächer oder Lernfelder zusammen, die im Besonderen der beruflichen und fachlichen Qualifizierung dienen. Die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs ergänzen die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche, kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der Sport dient zudem der Gesundheitsförderung. Der Differenzierungsbereich ermöglicht den Schülerinnen und Schülern, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten ihren individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen.

(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.

(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.

VV zu § 6

6.2.1 zu Absatz 2

Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt werden.

6.2.2 zu Absatz 2

Neben der fortgeführten Pflichtfremdsprache können die Berufskollegs im Rahmen des Differenzierungsbereichs auch Unterricht in weiteren Fremdsprachen anbieten, beispielweise in den Fremdsprachen Französisch, Spanisch, Niederländisch oder Chinesisch. Der Differenzierungsbereich kann auch dazu genutzt werden, um auf Fremdsprachenprüfungen wie das KMK-Fremdsprachenzertifikat vorzubereiten.

6.3 zu Absatz 3

Bis zum Inkrafttreten neuer Bildungspläne gelten die bisher geltenden Bildungspläne, Lehrpläne und Richtlinien sowie curriculare Skizzen fort.

6.4 zu Absatz 4

6.4.1 Der RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 20.06.2003 (BASS 12-05 Nr. 1) ist zu beachten. Im Land Nordrhein-Westfalen eingeführter Religionsunterricht ist gemäß § 31 SchulG ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt (Artikel 7 GG - BASS 0-1).

6.4.2 Bilingualer Sachfachunterricht

Im bilingualen Sachfachunterricht wird die Fremdsprache zumindest in Teilen des Unterrichts zur Arbeitssprache. Im Berufskolleg gibt es zwei Formen bilingualen Unterrichts: Bilinguale Module oder durchgehend bilingualen Unterricht.

6.4.2.1 Allgemeine Vorgaben für bilingualen Unterricht im Berufskolleg

1. Für bilingualen Unterricht gelten grundsätzlich die Lehrpläne der Sachfächer.

2. Neben vorwiegend zu verwendenden fremdsprachigen Materialien können auch deutschsprachige Materialien verwendet werden.

3. Die Umsetzung bilingualen Sachfachunterrichts wird zwischen den Fachkonferenzen des Sachfachs und der Fremdsprache abgestimmt und im Rahmen der didaktischen Jahresplanung dokumentiert.

4. Das in der Fremdsprache unterrichtete Sachfach wird von Lehrkräften mit den Lehrbefähigungen im Sachfach und in der Fremdsprache unterrichtet. Die Lehrbefähigung in der Fremdsprache kann durch ausgewiesene Kompetenzen (mindestens C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen GeR) in dieser Fremdsprache ersetzt werden. Empfohlen wird darüber hinaus eine bilinguale Zusatzqualifikation.

5. Bei der Leistungsbewertung werden vorrangig die fachlichen Leistungen im Sachfach berücksichtigt. Die fremdsprachlichen Leistungen werden im Rahmen der Darstellungsleistung berücksichtigt. Im bilingualen Unterricht gemäß Nummer 2. werden mündliche und schriftliche Leistungen in der Fremdsprache erbracht.

6.4.2.2 Besondere Vorgaben für durchgehend bilingualen Unterricht

1. Zur vertieften Förderung der angewandten Mehrsprachigkeit kann in einem oder mehreren Sachfächern durchgehend bilingualer Unterricht angeboten werden. Dies gilt nicht für Fächer des Beruflichen Gymnasiums, die als mögliches schriftliches Prüfungsfach im Rahmen des Zentralabiturs festgelegt sind.

2. Die Einrichtung oder Änderung eines durchgehend bilingualen Sachfachunterrichts erfolgt mit der Zustimmung der Schulkonferenz und muss von der oberen Schulaufsicht genehmigt werden. Die notwendige Befähigung der eingesetzten Lehrkräfte muss nachgewiesen werden.

3. Die Belegung ist freiwillig und erfolgt nach individueller Beratung. Die Möglichkeit des Wechsels in einen nichtbilingualen Sachfachunterricht ist sicherzustellen. Dies kann aus schulorganisatorischen Gründen auf das Schulhalbjahresende beschränkt werden.

4. In den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen wird ein durchgehend bilingual unterrichtetes Sachfach mit dem Zusatz „bilingual (Fremdsprache)/deutsch“ versehen.

6.4.2.3 Besondere Vorgaben für bilingualen Unterricht in Modulform

1. Grundsätzlich kann in allen Sachfächern bilingualer Unterricht in Modulform in allen aus der Sekundarstufe I fortgeführten Fremdsprachen erfolgen.

2. Pro Halbjahr und Sachfach dürfen bilinguale Module ein Drittel des Unterrichtsumfangs nicht überschreiten.

3. Bilinguale Module können in den Zeugnissen und Schullaufbahnbescheinigungen unter „Bemerkungen“ aufgeführt werden.

§ 7
Praktika

Außerschulische Praktika sollen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) durchgeführt werden. Die Praktika werden von der Schule genehmigt und im Rahmen des Unterrichts begleitet.

§ 8
Leistungsbewertung und Leistungsnachweise

(1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt.

(3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Herkunftssprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. § 8 Absatz 4 der Anlage D bleibt unberührt.

(4) Zum Erwerb von schulischen Abschlüssen der Sekundarstufe I und der Fachhochschulreife kann die Pflichtfremdsprache Englisch durch die Teilnahme an einer Sprachfeststellungsprüfung ersetzt werden. Das Ergebnis der Prüfung tritt an die Stelle der Note im Fach Englisch. Das Verfahren zur Sprachprüfung regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften.

(5) Bei einer Täuschungshandlung finden die Vorschriften des § 20 entsprechende Anwendung.

VV zu § 8

8.1 zu Absatz 1

8.1.1 Im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ sollen die durch die Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden.

8.1.2 Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung.

8.1.3 Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von drei Monaten Beschwerde erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer nach Beratung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sowie durch ein Mitglied der Fachkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer schriftlich über die Entscheidung und begründet sie. Wird der Beschwerde nicht stattgegeben, entscheidet auf Verlangen der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers die obere Schulaufsichtsbehörde. Unberührt bleibt die Befugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters, die Notengebung einer Lehrkraft zu beanstanden (§ 21 Absatz 4 ADO - BASS 21-02 Nr. 4).

8.2 Absatz 2

8.2.1 In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden.

8.2.2 In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gebildet.

8.2.3 Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen.

8.2.4 In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ die Grundlage der Bewertung. Zum Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ gehören z.B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate.

8.2.5 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind.

8.2.6 Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“ sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der „Liste der Leistungsnoten“ zu dokumentieren.

Im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote.

Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich.

Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen.

8.2.7 Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen.

8.2.8 Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich „schriftliche Arbeiten“ und im Beurteilungsbereich „sonstige Leistungen“. Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt.

8.4 zu Absatz 4

Das Verfahren zur Durchführung der Sprachprüfung wird geregelt durch die „Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung) anstelle von Pflichtfremdsprachen oder Wahlpflichtfremdsprachen - RdErl. d. Kultusministeriums v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1).

§ 9
Zeugnisse, Bescheinigungen über die
Schullaufbahn, Zertifikate

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende jedes Schulhalbjahres oder des entsprechenden Ausbildungsabschnittes oder zum Ende jedes Schuljahres Zeugnisse oder Bescheinigungen über die Schullaufbahn. Schülerinnen und Schüler im Blockunterricht erhalten das Zeugnis am Ende des letzten Unterrichtsblockes im Schuljahr.

(2) Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Abschlusszeugnis. Wer einen Bildungsgang des Berufskollegs ohne Erfolg besucht hat oder das Berufskolleg vorzeitig verlässt, erhält ein Abgangszeugnis. Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung.

(3) Über berufliche Qualifikationen, die nicht im Abschlusszeugnis bescheinigt werden, und über Zusatzqualifikationen werden Zertifikate erteilt, auf Antrag auch über nicht weitergeführte Ausbildungsabschnitte.

(4) Alle Zeugnisse enthalten neben den Noten für die Fächer und Lernfelder die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben. Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung nach § 5 AO-SF enthalten Angaben zum Leistungsstand.

VV zu § 9

9.1 zu Absatz 1

Halbjahreszeugnisse entfallen in Teilzeitbildungsgängen und in den Bildungsgängen der Fachschule. Nr. 8.1.3 VV zu Anlage A und die Abschlussklassen der Vollzeitbildungsgänge der Fachschulen bleiben unberührt. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer legt die Leistungsnoten für die einzelnen Schülerinnen und Schüler fest. Soweit die Zeugniskonferenz einen Erläuterungsbedarf feststellt, hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer ihre oder seine Leistungsbewertung zu erläutern. Für das Verfahren und die Zusammensetzung der Zeugniskonferenz gilt § 50 Absatz 1 SchulG. Die Zuständigkeiten des allgemeinen Prüfungsausschusses nach § 17 Absatz 6 Erster Teil bleiben hiervon unberührt.

9.2 zu Absatz 2

9.2.1 Der Bedeutung der Zeugnisse ist durch die äußere Gestaltung angemessen Rechnung zu tragen. Soweit Zeugnisse auf Einzelblättern erstellt werden, muss die Zuordnung der Blätter zur Zeugnisinhaberin oder zum Zeugnisinhaber und zum Bildungsgang zur Vermeidung von Fälschungen eindeutig sein. Die in den Anlagen A bis E in den Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zeugnisvordrucke und Formulare sind als Muster zu Grunde zu legen und an die Individualdaten der Schülerinnen und Schüler anzupassen.

9.2.2 Die Zeugnisse müssen folgende Bestandteile aufweisen:

- Name und amtliche Bezeichnung des Berufskollegs sowie die amtliche Schulnummer

- Bezeichnung des Schulträgers

- Art des Zeugnisses

- Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort

- Rechtsgrundlage für das Zeugnis

- Dauer des Schulbesuchs (nur bei Abgangs-/Abschlusszeugnissen)

- genaue Bezeichnung des bescheinigten Ausbildungsabschnittes/Abschlusses

- Berufsbezeichnung/Bildungsgang

- Siegel des Berufskollegs

- Datum des Konferenzbeschlusses

- Ort, Datum der Zeugnisausgabe

- Unterschrift (bei Abschlusszeugnissen Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Vertretung, bei Abgangs- und Versetzungszeugnissen Schulleiterin oder Schulleiter oder Vertretung, sonst Klassenlehrerin oder Klassenlehrer; mit der Vertretung kann die oder der für den Bildungsgang Verantwortliche von der Schulleitung beauftragt werden)

- Leistungen in den Fächern (alle Fächer der Stundentafel, gegliedert nach den Lernbereichen gemäß Stundentafel)

- bei Projekten auch Angabe der Projektthemen

- die Abschlussnote in der durch die jeweilige Anlage geregelten Form in Zahlen auf eine Stelle nach dem Komma; es wird nicht gerundet; Wiederholung der Abschlussnote in Worten

- Notenstufen

- unter Bemerkungen Angaben zum Besuch zusätzlicher Unterrichtsveranstaltungen

- bei Zeugnissen, die den Erwerb oder den Nachweis eines „allgemeinbildenden Schulabschlusses“ bescheinigen, das dem allgemeinbildenden Abschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens

- bei Berufsabschlusszeugnissen das dem Berufsabschluss zugeordnete Niveau des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.

9.2.3 Auf allen Abschluss- und Abgangszeugnissen ist zusätzlich zur Note das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) für jede moderne Fremdsprache nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Anlagen auszuweisen.

Auf den Zeugnissen ist die Niveaustufe in Klammern nach dem Fach mit Verweis auf die folgende Fußnote einzutragen: „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.

9.2.4 In Zeugnissen, die den Erwerb der Fachhochschulreife in einem Bildungsgang der Fachoberschule (§ 8 Anlage C) bescheinigen, ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Dem Zeugnis liegen zugrunde:

Die Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung).

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1).“

In Zeugnissen, die den Erwerb der Fachhochschulreife in einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs bescheinigen, ist folgender Hinweis aufzunehmen:

„Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.“

9.2.5 Bei Schülerinnen und Schülern, die ordnungsgemäß vom Religionsunterricht befreit sind (§§ 31 und 32 SchulG), wird die Nichtteilnahme im Zeugnisvordruck durch einen Strich in der Zeile des Faches Religionslehre ausgedrückt.

9.2.6 Rechtsbehelfsbelehrung mit folgendem Text:

„Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.“

9.2.7 Bei erfolgreichem Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges nach den Anlagen B bis D kann eine Anrechnung gemäß der „Verordnung über die Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) und die Zulassung von Absolventen vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge zur Abschlussprüfung in dualen Ausbildungsberufen (Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO - BASS 13-34 Nr. 12)“ erfolgen.

9.2.8 In ein Überweisungszeugnis sind neben den Angaben zu erworbenen Abschlüssen und Berechtigungen gemäß § 49 Absatz 1 SchulG und zu Fehlzeiten gemäß § 49 Absatz 2 SchulG, Angaben zu Zusatzqualifikationen gemäß § 9 Absatz 3 APO-BK sowie Angaben zu Noten für die Fächer und Lernfelder inklusive bereits abgeschlossener Fächer und Lernfelder sowie die nach § 49 Absatz 2 und 3 SchulG erforderlichen Angaben gemäß § 9 Absatz 4 APO-BK aufzunehmen. Darüber hinaus sind in ein Überweisungszeugnis Angaben zu Fächern, bei denen der Unterrichtsumfang in den besuchten Jahrgangsstufen in von der Stundentafel abweichendem Umfang erteilt worden ist und zu bereits durchlaufenen Standardelementen der Beruflichen Orientierung mitaufzunehmen.

9.2.9 Personen mit dem Geschlecht „divers“ beziehungsweise Personen ohne Geschlechtsangabe erhalten geschlechtsneutrale Zeugnisse und Bescheinigungen.

9.3 zu Absatz 3

Die Zertifizierung von Zusatzqualifikationen hat folgende Angaben zu enthalten:

- Thema des Zusatzangebotes

- Beschreibung der erworbenen berufsbezogenen, arbeitsmarktrelevanten Kompetenz

- Stundenumfang.

Der erreichte Leistungsstand und sonstige erläuternde Aspekte können aufgenommen werden. Besondere Bestimmungen zur Zertifizierung in den Anlagen A - E der APO-BK sowie die Benotung auf Zeugnissen bleiben unberührt.

9.4 zu Absatz 4

Bei Beschwerden gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, ist VV 8.1.3 entsprechend anzuwenden.

§ 10
Versetzung, Leistungsanforderungen

(1) Soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, werden Schülerinnen oder Schüler nach Ablauf eines Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen. Das Versetzungsverfahren richtet sich nach § 50 SchulG. Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.

(2) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ sind.

(3) Die Versetzungskonferenz kann im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist.

(4) Das Berufskolleg informiert die Eltern gemäß § 50 Absatz 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.

VV zu § 10

10.1 zu Absatz 1

10.1.1 Bei der Beschlussfassung über die Versetzung muss die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die Leistungen der Schülerin oder des Schülers in allen Fächern berücksichtigen.

10.1.2 Verlässt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versetzung die Schule, so ist über ihre oder seine Versetzung zu entscheiden.

§ 11
Wiederholung

Die Leistungen in einer wiederholten Jahrgangsstufe werden unwirksam; über die Versetzung wird neu entschieden. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.

§ 12
Nachprüfung bei Nichtversetzung,
verfehltem Abschluss und abgeschlossenen Fächern

(1) Eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler kann eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. Nach Maßgabe der Anlagen kann in bestimmten Fächern eine Nachprüfung ausgeschlossen werden. Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.

(2) In Bildungsgängen ohne Versetzung können Schülerinnen und Schüler, die in einem Schuljahr in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ haben, ebenfalls eine Nachprüfung ablegen, wenn ein Fach oder beide Fächer nicht weitergeführt werden; die Nachprüfung ist in einem nicht weitergeführten Fach abzulegen. In Teilzeitbildungsgängen der Fachschule kann eine Nachprüfung auch abgelegt werden, wenn durch die Note „mangelhaft“ in einem nicht weitergeführten Fach ein Bestehen der Abschlussprüfung ausgeschlossen wäre.

(3) Eine Nachprüfung kann auch abgelegt werden, um einen Abschluss oder eine Berechtigung zu erlangen. Die Zulassung zur Nachprüfung ist auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder bei fächerübergreifenden Prüfungen in einer Prüfungsarbeit, in dem oder der eine mangelhafte oder bessere Note erteilt wurde, ausreicht, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen. Eine Nachprüfung ist nicht zulässig, um einen Ausgleich zu erreichen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet für die Nachprüfung einen Prüfungsausschuss und übernimmt den Vorsitz oder bestellt eine Vertretung. Weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die bisherige Fachlehrerin oder der Fachlehrer als prüfendes Mitglied und eine weitere Fachlehrkraft für die Protokollführung. Das prüfende Mitglied stellt die Aufgaben für die mündliche und gegebenenfalls die schriftliche Prüfung.

(5) Die Prüfung besteht aus einer mündlichen, gegebenenfalls aus einer praktischen Prüfung, in einem Fach mit schriftlichen Arbeiten außerdem aus einer schriftlichen Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung mit einer besseren Note als der Ausgangsnote bewertet wird. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.

(6) Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt. Wer die Abschluss- oder Berechtigungsbedingungen erfüllt, hat damit den Abschluss oder die Berechtigung erworben.

(7) Versäumt der Prüfling aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Kann der Prüfling aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, muss dies unverzüglich nachgewiesen werden; krankheitsbedingte Abwesenheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

VV zu § 12

12.1 zu Absatz 1

12.1.1 Die Schülerin oder der Schüler kann auch ein in zurückliegenden Schuljahren abgeschlossenes Fach als Fach der Nachprüfung wählen.

12.1.2 Nachprüfungen können auch zu Beginn des 2. Schulhalbjahres insbesondere in den Fächern, die vorzeitig abgeschlossen werden, abgelegt werden. In diesen Fällen ist den Schülerinnen und Schülern eine Vorbereitungszeit von sechs Wochen zu gewähren.

12.1.3 Die Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der Belehrung gemäß § 14 Absatz 1 Erster Teil APO-BK auf die Regelungen der Nachprüfung hinzuweisen.

12.2 zu Absatz 2

In Fachschulbildungsgängen ist die Zulassung zu einer Nachprüfung immer dann auszusprechen, wenn die Note in einem nicht weitergeführten Fach „mangelhaft“ ist.

§ 13
Abschlussbedingungen

(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs schließen, soweit dies in den Anlagen A bis E vorgesehen ist, mit staatlichen Prüfungen ab.

(2) Die Leistungsanforderungen eines Bildungsganges sind erfüllt, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden oder wenn die Leistungen in nur einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Ergänzende oder abweichende Abschlussbedingungen in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bleiben unberührt.

(3) In Bildungsgängen ohne Abschlussprüfung gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass für eine mangelhafte Leistung kein Ausgleich erforderlich ist.

(4) Bei Nichterfüllen der Abschlussbedingungen werden berufliche Qualifizierungen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils erworben.

VV zu § 13

13.2 zu Absatz 2

Bei Beschwerden gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, ist VV 8.1.3 entsprechend anzuwenden.

§ 14
Information und Beratung

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls auch die Erziehungsberechtigten und die Ausbildungsbetriebe, über die Bildungsmöglichkeiten im Berufskolleg, über die wesentlichen Regelungen der Bildungsgänge und über die Leistungsanforderungen; sie berät sie bei der Wahl ihres Bildungsganges.

(2) Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler arbeitet die Schule insbesondere mit Schulen der Sekundarstufe I, betrieblichen und außerbetrieblichen Ausbildungsstätten, Arbeitsagenturen, der Jugendhilfe und Einrichtungen der Weiterbildung sowie Hochschulen zusammen. Die Schule berät die Schülerinnen und Schüler über mögliche schulische und außerschulische Förder-, Aus- und Weiterbildungsangebote.

(3) In den Fachklassen arbeitet die Berufsschule mit den Ausbildungsbetrieben, den überbetrieblichen Ausbildungsstätten sowie den für die Berufsbildung zuständigen Stellen nach dem BBiG oder der HwO insbesondere zur Erreichung des Ausbildungszieles und zur Abstimmung der Ausbildungsphasen zusammen.

VV zu § 14

14.3 zu Absatz 3

14.3.1 Zur Förderung des gemeinsamen Ausbildungszieles von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sollen die in den Fachklassen unterrichtenden Lehrkräfte einen gegenseitigen Informationsaustausch mit den Ausbildenden an den Lernorten (§ 2 Absatz 1 BBiG) im Rahmen von Sprechtagen anstreben.

Werden durch diese gegenseitige Information Lerndefizite einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar, sind die Möglichkeiten von Fördermaßnahmen an den Lernorten zur Verbesserung des Leistungsstandes miteinander abzustimmen.

14.3.2 Zum Zwecke der Abstimmung der Ausbildungsphasen in der Berufsschule und der überbetrieblichen Ausbildungsstätte sind vor Beginn des Schuljahres Terminplanungen zu erstellen.

Seitens der Berufsschule werden die hierzu erforderlichen Abstimmungsgespräche von den Schulleitungen geführt. Die Beteiligung der überbetrieblichen Ausbildungsstätten an den Abstimmungsgesprächen durch die jeweiligen Organisationen ist sicherzustellen.

§ 15
Ergänzende Bestimmungen
für behinderte Schülerinnen und Schüler

Soweit es die Behinderung oder der sonderpädagogische Förderbedarf einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen; in Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters die obere Schulaufsichtsbehörde. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. Die fachlichen Leistungsanforderungen bei Abschlüssen und Berechtigungen bleiben unberührt.

2. Abschnitt
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
für die Abschlussprüfungen

§ 16
Zweck und Gliederung der Prüfungen

(1) In den staatlichen Abschlussprüfungen sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie das Ziel des jeweiligen Bildungsganges erreicht haben.

(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem mündlichen und gegebenenfalls einem praktischen Teil. Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen.

(3) Den jährlichen Terminrahmen für die schriftliche Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die Termine für die Fachhochschulreifeprüfung und die Prüfung gemäß § 50 der Anlage D sowie der Termin für die Aushändigung der Prüfungszeugnisse sind von der oberen Schulaufsichtsbehörde so festzulegen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren Zulassungsantrag gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen rechtzeitig stellen können.

VV zu § 16

16.1 zu Absatz 1

Schülerinnen und Schüler, die den im Bildungsgang zu erwerbenden schulischen Abschluss schon besitzen, können in den Bildungsgang aufgenommen werden und den beruflichen Abschluss erwerben. Sie können auch den schulischen Abschluss erneut erwerben. Die Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Abschluss erneut erwerben wollen, teilen dies schriftlich der Schulleitung mindestens eine Woche vor der Zulassungskonferenz mit.

§ 17
Allgemeine Prüfungsausschüsse

(1) Für die Abschlussprüfung ist ein allgemeiner Prüfungsausschuss zu bilden, der aus mindestens drei, höchstens vier Mitgliedern besteht.

(2) Dem allgemeinen Prüfungsausschuss gehören an:

1. die oder der Vorsitzende, sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter den Vorsitz führt;

2. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder in begründeten Fällen die Vertreterin oder der Vertreter;

3. zwei von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden berufene Lehrkräfte.

(3) Der Vorsitz im allgemeinen Prüfungsausschuss wird grundsätzlich von einer Schulaufsichtsbeamtin oder einem Schulaufsichtsbeamten der für die Schule zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde wahrgenommen. Nimmt die obere Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz nicht wahr, so übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann Schulleiterinnen und Schulleiter an anderen als den von ihnen geleiteten Schulen als Vorsitzende einsetzen. Die oder der Vorsitzende hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen.

(4) Bis zur mündlichen Prüfung nimmt in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz wahr.

(5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.

(6) Der allgemeine Prüfungsausschuss tritt zur Zulassungskonferenz, zur Abschlusskonferenz und zur Feststellung der Fächer für die mündliche Prüfung zusammen. Bei Bedarf kann die oder der Vorsitzende den allgemeinen Prüfungsausschuss zu weiteren Konferenzen einberufen.

§ 18
Fachprüfungsausschüsse

(1) Die mündliche und die praktische Prüfung werden in der Regel von Fachprüfungsausschüssen abgenommen. Für jedes Fach der Prüfung bildet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses jeweils einen oder mehrere Fachprüfungsausschüsse.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern:

1. der oder dem Vorsitzenden,

2. der Fachprüferin oder dem Fachprüfer,

3. der Schriftführerin oder dem Schriftführer.

(3) Soweit nicht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses selbst oder eine Fachdezernentin oder ein Fachdezernent der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter der obersten Schulaufsichtsbehörde den Vorsitz übernimmt, führt in der Regel eine Lehrkraft der Schule den Vorsitz. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auch eine Lehrkraft einer anderen Schule mit dem Vorsitz beauftragen. Die oder der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen haben.

(4) Fachprüferin oder Fachprüfer ist in der Regel die Fachlehrkraft, die der Schülerin oder dem Schüler zuletzt den Fachunterricht in der Abschlussklasse erteilt hat. Die Fachprüferin oder der Fachprüfer muss in der Regel in dem jeweiligen Fach die Lehramtsprüfungen abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.

(5) Schriftführerin oder Schriftführer ist in der Regel eine Lehrkraft, die das Fach unterrichtet hat.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, Vertreterinnen und Vertreter einer Schulaufsichtsbehörde sowie Lehrkräfte einer anderen Schule zu Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses zu bestellen. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.

§ 19
Rücktritt, Erkrankung, Versäumnis

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann bis zur Zulassungsentscheidung von der Prüfung zurücktreten, wenn die Höchstverweildauer dadurch nicht überschritten wird. Bei Rücktritt wird die letzte Klasse oder Jahrgangsstufe wiederholt. Bei einem Rücktritt nach der Zulassungsentscheidung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Wer unmittelbar vor oder während der Prüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden oder der fehlende Prüfungsteil wird wie eine ungenügende Leistung gewertet.

(3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der allgemeine Prüfungsausschuss.

§ 20
Verfahren bei Täuschungshandlungen
und anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Prüfung ausschließen.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann der allgemeine Prüfungsausschuss ihn von der weiteren Prüfung ausschließen.

(3) Wird ein Prüfling gemäß Absatz 1 oder 2 von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

§ 21
Stimmberechtigung, Beschlussfassung

(1) Die Mitglieder der eingerichteten Prüfungsausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, unter ihnen die oder der Vorsitzende, anwesend sind.

(3) Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(4) Alle Prüfungsausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im allgemeinen Prüfungsausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 22
Besorgnis der Befangenheit

Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in einem Ausschuss auf Grund des § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses; ist die oder der Vorsitzende selbst betroffen, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Wird das Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so ist ein neues Mitglied zu berufen.

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle Prüfungsvorgänge sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Vornoten, bei den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums die Kursabschlussnoten, die Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung, die Abschlussnoten und das Prüfungsergebnis sind in Prüfungslisten aufzunehmen.

(3) Die oder der Vorsitzende bestellt die Schriftführerin oder den Schriftführer für den jeweiligen Prüfungsausschuss.

(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.

(5) Die Niederschriften über die schriftliche und die praktische Prüfung sind von den aufsichtführenden Lehrkräften zu fertigen und zu unterzeichnen.

(6) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung muss die beteiligten Prüferinnen und Prüfer, Aufgaben, Vorbereitung und Verlauf, Teilergebnisse und das Gesamtergebnis erkennen lassen. Das Abstimmungsergebnis ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 24
Teilnahme von Gästen

(1) Es sind berechtigt, bei mündlichen und praktischen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung anwesend zu sein:

1. nicht an der Prüfung beteiligte Lehrkräfte sowie Lehramtsanwärterinnen und -anwärter der Schule im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,

3. Vertreterinnen und Vertreter der oberen und der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft oder eine Vertretung sowie zwei Personen als Vertretung der für die Berufsbildung zuständigen Stelle können als Zuhörende bei der mündlichen Prüfung zugegen sein. Mit Zustimmung des Prüflings ist Schülerinnen und Schülern der der Abschlussklasse vorhergehenden Klasse die Gelegenheit zu geben, als Zuhörende teilzunehmen.

§ 25
Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Gäste sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie sind hierauf hinzuweisen.

§ 26
Nachprüfung bei nicht bestandener Prüfung

(1) Für Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, stellt der allgemeine Prüfungsausschuss fest, ob sie sich einer Nachprüfung unterziehen können. Ein Prüfling wird zur Nachprüfung zugelassen, wenn zum Bestehen der Prüfung eine Verbesserung um nicht mehr als eine Note in einem Fach ausreicht, in dem er die Abschlussnote „mangelhaft“ erhalten hat. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt der Prüfling das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll.

(2) Bei nicht bestandener praktischer Prüfung und in der Abiturprüfung im Beruflichen Gymnasium ist die Nachprüfung ausgeschlossen.

(3) Wer die Prüfung nach §§ 19, 20 nicht bestanden hat, kann nicht zur Nachprüfung zugelassen werden.

(4) Die Nachprüfung findet in der Regel sechs Wochen nach der Abschlusskonferenz statt und muss spätestens zehn Wochen nach der Abschlusskonferenz abgeschlossen sein. Die Meldung zur Nachprüfung hat spätestens drei Wochen vor dem Nachprüfungstermin zu erfolgen.

(5) Auf die Nachprüfung finden die Bestimmungen über die Prüfung entsprechende Anwendung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt der oberen Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig die Prüfungsaufgaben für die Nachprüfung zur Genehmigung vor.

VV zu § 26

26.1 zu Absatz 1

Projektarbeit kann im Rahmen der Nachprüfung nicht nachgeholt werden.

§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Wird am Ende des Wiederholungshalbjahres oder -jahres die Zulassung nicht erreicht oder die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so muss die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang verlassen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dafür besondere Umstände vorliegen.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

(3) Die Wiederholungsprüfung findet in der Regel nach erneutem Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe statt. Der allgemeine Prüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings eine Wiederholung der Prüfung nach einem halben Jahr zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn das Bestehen der Prüfung nur geringfügig verfehlt wurde und erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bereits nach einem halben Jahr bestehen wird. In diesem Fall ist die Schülerin oder der Schüler berechtigt, am Unterricht ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.

(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schuljahr werden die beim vorausgegangenen Besuch der Abschlussklasse oder der letzten Jahrgangsstufe erzielten Leistungsnoten, die Zulassung und die in der vorherigen Prüfung erteilten Noten unwirksam. Bei einer Wiederholung der Prüfung nach einem Schulhalbjahr bleiben die in der Abschlussklasse erzielten Leistungsnoten und die Zulassung wirksam.

(5) In den Bildungsgängen der Anlage D ist die Wiederholung der Abiturprüfung nach einem halben Jahr ausgeschlossen. Für die Berufsabschlussprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gilt § 42 Absatz 8 der Anlage D.

§ 28
Widerspruch, Akteneinsicht

(1) Verwaltungsakte, insbesondere Prüfungsentscheidungen können durch Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch beschließt der jeweilige Prüfungsausschuss (§§ 17, 18).

(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Allgemeinen Prüfungsausschusses und der Fachprüfungsausschüsse nach Anlage D entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eingerichtete Widerspruchsausschuss.

(3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für Berufskollegs zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.

(4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.

3. Abschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

Die nachfolgenden §§ 28a bis 28e gelten nur im Schuljahr 2020/2021.

§ 28a
Verfahrensvorgaben,
Zusammensetzung von Konferenzen

(1) Aus Gründen der Infektionsprävention kann von Verfahrensvorgaben und Vorgaben zur Zusammensetzung von Konferenzen, insbesondere Verpflichtungen zur persönlichen Anwesenheit, abgewichen werden (§ 10 Absatz 1, § 17 Absatz 6 und § 21 Absatz 2 und 3 und § 22 Absatz 4 der Anlage D). Dies gilt auch für die Bekanntgabe von Entscheidungen. Die Durchführung eines transparenten und geordneten Verfahrens ist sicherzustellen und zu dokumentieren.

(2) Abweichend von § 24 ist die Anwesenheit nicht an der Prüfung beteiligter Personen (Gäste) bei mündlichen Prüfungen und der entsprechenden Beratung und Beschlussfassung nicht möglich.

§ 28b
Höchstverweildauer, Wiederholung

(1) Die Überschreitung der Regeldauer der Bildungsgänge um ein weiteres Jahr bedarf abweichend von § 5 Absatz 4 auch im Abiturbereich keiner Entscheidung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Die Schulleitung dokumentiert die Verlängerung. Im Falle eines Bildungsgangwechsels (§ 5 Absatz 5) wird die im bisherigen Bildungsgang verbrachte Ausbildungszeit im Schuljahr 2020/2021 auf die Höchstverweildauer nicht angerechnet.

(2) Schülerinnen und Schüler können auf Antrag eine Klasse oder Jahrgangsstufe auch dann wiederholen, wenn sie die Versetzungsbedingungen erfüllt haben. Die Schülerinnen und Schüler sind über die Vor- und Nachteile einer Wiederholung umfassend zu beraten. Eine Wiederholung auf Antrag wird nicht auf die Höchstverweildauer gemäß § 5 Absatz 4 angerechnet.

(3) Führt der Rücktritt einer Schülerin oder eines Schülers von der Prüfung gemäß § 19 Absatz 1 zu einer Überschreitung der Höchstverweildauer, so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 28c
Leistungsbewertung

Die Schule entscheidet anhand der organisatorischen Möglichkeiten und Umstände im Einzelfall, ob Leistungsnachweise, die Schülerinnen und Schülern aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht haben, nachzuholen sind.

§ 28d
Versetzung

(1) § 10 gilt mit der Maßgabe, dass abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten bestehende Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 50 Absatz 6 des Schulgesetzes NRW in der für das Schuljahr 2020/2021 geltenden Fassung). Dies gilt auch, wenn eine Benachrichtigung gemäß § 10 Absatz 4 erfolgt ist.

(2) Zeiten der Einschränkungen des Schulbetriebs aus Gründen der Infektionsprävention und individueller Quarantänezeiten können besondere Umstände im Sinne von § 10 Absatz 3 sein, die im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung eine Abweichung von der in § 10 Absatz 2 festgelegten Regel rechtfertigen.

(3) Abweichend von § 12 Absatz 1 erfolgt eine Zulassung zur Nachprüfung auch, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in mehr als einem Fach um eine Notenstufe erforderlich ist, um die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Es finden dann mehrere Prüfungen statt.

§ 28e
Nachprüfung zur Erlangung von Abschlüssen
oder Berechtigungen

Abweichend von § 12 Absatz 3 und § 26 Absatz 1 ist die Zulassung zur Nachprüfung auch auszusprechen, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach, bei fächerübergreifenden Prüfungen in Prüfungsarbeiten, erforderlich ist, um den Abschluss oder die Berechtigung zu erlangen.

Zweiter Teil

§ 29
Besondere Bestimmungen für die einzelnen Bildungsgänge

Ergänzend zu den Vorschriften des ersten Teils gelten die besonderen Vorschriften der

Anlage A

für die Bildungsgänge der Berufsschule,

Anlage B

für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,

Anlage C

für die Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen,

Anlage D

für Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und der Fachoberschule, Klasse 13,

Anlage E

für die Bildungsgänge der Fachschule.

Tabelle 1: Bildungsgänge der APO-BK

Dritter Teil

§ 30
Änderung von Rechtsvorschriften

Die Änderungen sind in die entsprechenden Rechtsvorschriften eingearbeitet. Daher wurde hier vom Abdruck abgesehen.

§ 31
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft4.

 

Anlage A
Bildungsgänge der Berufsschule
(§ 22 Absatz 4 SchulG)

mit5

VV zu Anlage A

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule

2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen

§ 2 Qualifikationen und Abschlüsse

§ 3 Aufbau

§ 4 Gliederung

§ 5 Organisation

§ 6 Aufnahme

§ 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung

2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss

§ 8 Zeugnisse

§ 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote

§ 10 Berufsabschlussprüfung

3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 11 Fachhochschulreife

§ 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

§ 13 Schriftliche Prüfung

§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

§ 15 Mündliche Prüfung

§ 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung

§ 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife

4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

§ 17a Organisation

§ 17b Leistungsbewertung, Nachprüfung

§ 17c Fachhochschulreifeprüfung

3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)

§ 18 Qualifikationen und Abschlüsse

§ 19 Aufbau

§ 20 Gliederung

§ 21 Organisation

§ 22 Aufnahme

§ 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule

Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis.

2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen

§ 2
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss der Erweiterte Erste Schulabschluss erworben. Der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO (jetzt: § 42r HWO) wird mit dem Berufsschulabschluss der Erste Schulabschluss erworben.

(2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

(3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.

(4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.

VV zu § 2

2.1 zu Absatz 1

2.1.1 Der Erwerb des Erweiterten Ersten Schulabschlusses, der Erwerb des Mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) und der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe setzen nicht voraus, dass vorher ein allgemeinbildender Abschluss erworben wurde.

2.1.2 Die Fachhochschulreife kann nur in mindestens dreijährigen Bildungsgängen erworben werden. Auf die „Handreichung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fachklassen des dualen Systems“ wird verwiesen.

2.1.3 Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten des Berufskolleggesetzes (01.08.1998) den Abschluss der Berufsschule erworben haben, erhalten auf Antrag einen gleichwertigen allgemeinbildenden Abschluss nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Regelungen.

Die Bestätigung des Bildungsabschlusses erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

2.2 zu Absatz 2

Um alle im Ausbildungsrahmenplan für den jeweiligen Ausbildungsberuf aufgeführten Tätigkeitsbereiche auch in der betrieblichen Praxis zu vermitteln, ist die Fachpraxis durch Betriebspraktika im Umfang von 8 Wochen zu ergänzen.

2.4 zu Absatz 4

Für den Unterricht zum Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen und Kenntnissen sowie erweiterten Zusatzqualifikationen wird auf die „Handreichung zum Erwerb von Zusatzqualifikationen und erweiterten Zusatzqualifikationen in Fachklassen des dualen Systems“ verwiesen.

§ 3
Aufbau

Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der HwO

1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht,

2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und

3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.

§ 4
Gliederung

(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein.

(2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.

(3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allgemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert

1. Agrarwirtschaft,

2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

3. Gestaltung,

4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,

5. Informatik,

6. Technik/Naturwissenschaften und

7. Wirtschaft und Verwaltung.

VV zu § 4

4.1 zu Absatz 1

Vorgaben und Hinweise zur Bildung von Fachklassen enthält der Runderlass vom 24.01.2017 (BASS 10-11 Nr. 2), der um Vorgaben zur Bildung fachbereichsspezifischer Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterrichts erweitert wird.

4.2 zu Abs. 2

Die zum Erwerb der Fachhochschulreife mögliche Bildung von fachbereichsspezifischen Lerngruppen richtet sich nach dem Runderlass vom 10.03.2017 (BASS 10-11 Nr. 3).

§ 5
Organisation

(1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen.

(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung.

(3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ möglich.

(4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.

(5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach den Vorgaben der BKAZVO.

(6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.

(7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.

(8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.

(9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden.

(10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges;

2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;

3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.

(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.

VV zu § 5

5.2 zu Absatz 2

Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Ausbildungszeit die Berufsabschlussprüfung bestehen, erhalten unter Berücksichtigung der Vorgaben unter § 9 (vgl. VV 9.1.2) ein Berufsschulabschlusszeugnis.

5.3 zu Absatz 3

5.3.1 Auf die Kooperationsvereinbarungen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Westdeutschen Handwerkskammertag und der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern sowie auf den Ausbildungskonsens wird hingewiesen.

5.3.2 Bildungsgänge der Berufsschule (Anlage A 1.1 bis A 1.4) können als Ganztagsberufsschule mit 10 Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche organisiert werden. Die Differenz zu 480 Jahresstunden wird ausgeglichen; in der Regel durch zwei Projektwochen.

Voraussetzung für die Beteiligung eines Bildungsganges an dieser Organisationsform ist die Vorlage eines integrierten Bewegungs- und Ernährungskonzeptes zur Gesundheitsförderung. Den Schülerinnen und Schülern ist durch entsprechende Angebote die Einnahme eines gesunden Frühstücks und Mittagessens zu ermöglichen.

Die Lernzeiten sind rhythmisiert auf den Vormittag und den Nachmittag zu verteilen. Ritualisierte Bewegungspausen sind zur Aktivierung und Entspannung in den Unterricht zu integrieren. Sie sollen Ermüdungsphasen entgegenwirken und somit einen nachhaltigen Lernprozess während des Unterrichtstages gewährleisten. Die Entwicklung und Umsetzung des Sport- und Bewegungskonzeptes erfolgt in enger Abstimmung mit dem Unterrichtsfach Sport- und Gesundheitsförderung.

Anträge zur Umstellung der Organisation des Berufsschulunterrichts entsprechend einer Ganztagsberufsschule müssen, nach Beratung durch die obere Schulaufsicht, auf dem Dienstweg bei der obersten Schulaufsicht gestellt werden.

Dem Antrag sind neben dem Bewegungs-, Ernährungs- und Gesundheitskonzept die Zustimmung des Schulträgers und der zuständigen Stelle nach dem BBiG oder der HwO beizufügen.

Zur Unterstützung der Beratung durch die obere Schulaufsicht ist ein Starterpaket für Berufskollegs entwickelt worden, das bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert werden kann und unter anderem eine Checkliste zur Prüfung der Rahmenbedingungen enthält.

5.6 zu Absatz 6

Blockunterricht liegt auch dann vor, wenn in einer Woche wegen des Ferienbeginns oder -endes oder wegen eines Feiertages in der Blockphase an weniger als fünf Wochentagen Unterricht erteilt wird.

5.7 zu Absatz 7

Anträge zur Änderung der Unterrichtsorganisation müssen mindestens ein halbes Jahr im Voraus gestellt werden.

5.9 zu Absatz 9

Unter Beachtung des Gesamtunterrichtsvolumens sind in jedem Schuljahr mindestens 320 Unterrichtsstunden zu erteilen. Maximal 160 Unterrichtsstunden können jahrgangsübergreifend verlagert werden, wobei diese Unterrichtsstunden je zur Hälfte aus dem berufsbezogenen Lernbereich und aus dem berufsübergreifenden Lernbereich zu entnehmen sind. Die Einbeziehung des Differenzierungsbereiches bei erweiterten Zusatzqualifikationen ist in Absprache mit den dualen Partnern möglich.

Die jahrgangsübergreifende Verlagerung von Unterricht ist an folgende Bedingungen gebunden:

- Die Abstimmung der didaktischen Jahresplanung mit den betrieblichen Ausbildungsplänen ist nachzuweisen.

- Bezirksfachklassen, die ab der Mittelstufe Schülerinnen und Schüler aus anderen Berufskollegs aufnehmen, können nur dann in der Unterstufe jahrgangsübergreifend unterrichten, wenn zwischen abgebenden und aufnehmenden Berufskollegs eine Abstimmung erfolgt ist.

- Das Differenzierungsangebot im Hinblick auf den möglichen Erwerb von Zusatzqualifikationen, erweiterten Zusatzqualifikationen oder der Fachhochschulreife ist sicherzustellen.

5.10 zu Absatz 10

Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenzförderung notwendig. Der Unterricht in der Berufsschule kann von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Bei der Anzeige entsprechender Kooperationen ist der oberen Schulaufsicht darzulegen, wie sowohl berufsbezogene als auch deutsch/kommunikative, ethisch/religiöse, politisch/gesellschaftliche und gesundheitsfördernde Aspekte durch eine entsprechende Abstimmung der Didaktischen Jahresplanung des Berufskollegs, der betrieblichen Ausbildungsplanung und der Studieninhalte der Hochschule berücksichtigt werden. Der Unterricht kann in durch Lehrkräfte betreute, vor- und nachbereitete andere Lernformen (Selbstlernphasen) organisiert werden, wenn diese integraler Bestandteil des Bildungsganges sind und die Präsenzzeit überwiegt.

§ 6
Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer Fachklasse besitzen.

(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen.

VV zu § 6

6.1 zu Absatz 1

6.1.1 Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, nehmen am gesamten Unterricht der Fachklasse gemäß Stundentafel teil.

6.1.2 Die gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 3 Nummer 1 und Nummer 3 ist in den Fachklassen unter Berücksichtigung der organisatorischen Voraussetzungen der Ausbildungsbetriebe und Praktikumsbetriebe möglich.

6.2 zu Absatz 2

Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die eine Prüfung vor der zuständigen Stelle gemäß BBiG/HwO abgelegt haben, erhalten den Berufsschulabschluss nach Maßgabe des § 9 Anlage A.

§ 7
Unterrichtsangebot und Differenzierung

(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erforderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt.

(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen.

(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist.

(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes.

(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzierungsangebot ist verpflichtend.

2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss

§ 8
Zeugnisse

(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.

(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.

VV zu § 8

8.1 zu Absatz 1

8.1.1 Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge gemäß § 3 besuchen, erhalten Zeugnisformulare gemäß den nachstehend zugeordneten Anlagen:

Zeugnisformulare

Anlagen

Halbjahres- und Jahreszeugnisse der Berufsschule

A 1.5

Abschlusszeugnis der Berufsschule

A 1.6

Abgangszeugnis der Berufsschule

A 1.7

Abschlusszeugnis der Berufsschule und Zeugnis der Fachoberschulreife

A 1.8

Abschlusszeugnis der Berufsschule und Zeugnis der
Fachhochschulreife

A 1.9

Nichtzulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

A 1.10

Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung

A 1.11

Tabelle 2: Zeugnisformulare gemäß § 3 Anlage A APO-BK

Abschlusszeugnisse für Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 sind Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der im BGBl. veröffentlichten Rechtsverordnungen gleichgestellt.

8.1.2 Zum Ende des Schulhalbjahres werden Zeugnisse nur vor der Abschlussprüfung (§§ 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) erteilt.

8.1.3 Die den Fächern zugeordneten Lernfelder sind mit ihrer Bezeichnung und Zuordnung zum Ausbildungsjahr auf dem Zeugnis auszuweisen.

8.1.4 Unterschiedliche Vorkenntnisse in der Fremdsprache werden grundsätzlich durch ein binnendifferenziertes Unterrichtsangebot auf mindestens zwei unterschiedlichen Niveaustufen oder durch Kursbildung berücksichtigt. Für Schülerinnen und Schüler ohne Vorkenntnisse in der Fremdsprache ist auch ein Unterrichtsangebot auf der Niveaustufe A 1 sicherzustellen und eine Note im Zeugnis auszuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Feststellungsprüfung gemäß RdErl. v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) nachweisen können, wird die Note der Prüfung im Zeugnis übernommen. Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht der Fachklasse ist sicherzustellen und im Zeugnis unter Bemerkungen auszuweisen. Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt entsprechend dem erteilten Unterrichtsangebot von A 1 bis B 2.

8.1.5 Sofern die Unterrichtsstunden im Fach Fremdsprachliche Kommunikation im berufsbezogenen Lernbereich bzw. im Fach Deutsch/Kommunikation im berufsübergreifenden Lernbereich unter Berücksichtigung der in Anlage A 1.4 festgelegten Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife genutzt werden, wird nur eine Note im Differenzierungsbereich ausgewiesen.

8.1.6 In den Abschlusszeugnissen der Berufsschule (Anlagen A 1.6, A 1.8 und A 1.9) erfolgt die Zuordnung des Niveaus gemäß Deutschem Qualifikationsrahmen wie folgt: Niveau 2 bei Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO, Niveau 3 bei zweijährigen Berufsausbildungen und Niveau 4 bei drei- und dreieinhalbjährigen Berufsausbildungen.

8.2 zu Absatz 2

Schülerinnen und Schüler, die zur Fortsetzung der Berufsausbildung das Berufskolleg wechseln müssen, erhalten eine entsprechende Bemerkung auf dem Zeugnis. In der Statistik sind diese Schülerinnen und Schüler entsprechend auszutragen.

8.3 zu Absatz 3

8.3.1 Mitglieder der Klassenkonferenz sind auch die Lehrkräfte, die die Fächer zur Erlangung der Fachhochschulreife unterrichten.

8.3.2 Wird eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen, werden auf den folgenden Zeugnissen Noten in den Fächern Naturwissenschaft und Mathematik nicht ausgewiesen. In den Fächern Deutsch/Kommunikation und fremdsprachliche Kommunikation kann eine gesonderte Leistungsfeststellung stattfinden, sofern dies zur Erlangung des Berufsschulabschlusses erforderlich ist.

§ 9
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote

(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen.

(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.

(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:

1. 1,0 bis 1,5: sehr gut;

2. 1,6 bis 2,5: gut;

3. 2,6 bis 3,5: befriedigend;

4. 3,6 bis 4,5: ausreichend.

(4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss erwerben, den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

VV zu § 9

9.1 zu Absatz 1

9.1.1 Die Schülerinnen und Schüler sind bei Eintritt in den Bildungsgang über die Bedeutung der Noten in den Jahreszeugnissen für den Berufsschulabschluss zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

9.1.2 Die Berufsschulabschlussnote von Schülerinnen und Schülern in Ausbildungsberufen, deren Ausbildungszeit zum Schulhalbjahr endet, ergibt sich aus den Noten der Unterrichtsfächer, die in den letzten beiden vorangegangenen Schulhalbjahren erteilt wurden.

9.1.3 Für Schülerinnen und Schüler, die den Berufsschulabschluss erlangt haben, endet damit ihre Berufsschulpflicht (§ 38 Absatz 4 SchulG).

9.1.4 Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Ausbildungsverhältnis verlängert worden ist, ist der weitere Besuch der Berufsschule gemäß § 38 Absatz 4 SchulG entbehrlich. Sie sind jedoch berechtigt, bis zur wiederholten Berufsabschlussprüfung am Berufsschulunterricht des berufsbezogenen Lernbereichs ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.

9.2 zu Absatz 2

Maßgeblich für die Gewichtung eines Faches nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Anlage A ist die nach der Stundentafel zu erteilende durchschnittliche Stundenzahl des Faches über den gesamten Bildungsgang.

9.4 zu Absatz 4

9.4.1 Die notwendigen Englischkenntnisse sind nachgewiesen

- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule - auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder

- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder

- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).

9.4.2 Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) kann auch nachträglich zuerkannt werden. Über den Antrag entscheidet das Berufskolleg, welches das Berufsschulabschlusszeugnis ausgestellt hat.

§ 10
Berufsabschlussprüfung

(1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.

(2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem BBiG und der HwO.

3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife

§ 11
Fachhochschulreife

Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.

VV zu § 11

11.1 zu Absatz 1

Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe muss bei der Aufnahme in den Bildungsgang vorliegen. Zu Beginn des Bildungsganges ist auf die organisatorischen Besonderheiten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Berufsabschlussprüfung bestanden wurde und eine Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung erforderlich wird.

§ 12
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung

(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.

(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.

(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.

(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

VV zu § 12

12.3 zu Absatz 3

In den Fächern, die vor dem aktuellen Schuljahr abgeschlossen wurden, wird die zuletzt erteilte Note als Vornote festgesetzt.

12.5 zu Absatz 5

12.5 1 Die Schülerin oder der Schüler erhält eine schriftliche Mitteilung gemäß Anlage A 1.10.

12.5.2 Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen worden sind, erhalten ein Berufsschulabschlusszeugnis nach Maßgabe des § 9 Anlage A.

§ 13
Schriftliche Prüfung

(1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.

(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.

(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit. Die Mitteilung erfolgt in Textform. Sie kann auch durch Einstellung in ein von der obersten Schulaufsichtsbehörde bestimmtes elektronisches Kommunikationssystem erfolgen.

VV zu § 13

13.2 zu Absatz 2

13.2.1 Die Facharbeit ist eine eigenständige Leistung der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung an Stelle einer schriftlichen Prüfung erbringen können.

13.2.2 Die Facharbeit hat wissenschaftspropädeutischen Ansprüchen zu genügen. Mit der Facharbeit weisen die Schülerinnen und Schüler nach, dass sie sich mit für den jeweiligen Bildungsgang typischen, komplexen Aufgabenstellungen selbständig und begründet auseinandersetzen können. Die Facharbeit zeichnet sich durch eine vertiefte inhaltliche Bearbeitung der jeweils gewählten Thematik sowie durch einen hohen Anspruch an die sprachliche und formale Gestaltung aus.

13.2.3 Die Lehrkräfte, bei denen Facharbeiten angefertigt werden können, informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfung abgelegt wird, über die formalen und inhaltlichen Anforderungen zur Erstellung der Facharbeit.

13.2.4 Die Bearbeitungszeit einer Facharbeit liegt zwischen vier und maximal sechs Wochen.

13.2.5 Die Schülerinnen und Schüler bestätigen die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung.

13.2.6 Die Präsentation findet vor den betreuenden Fachlehrkräften statt. Sie ist zu benoten. Note der Facharbeit und Note für das Kolloquium sind in der Gesamtnote gleichgewichtig zu berücksichtigen.

13.2.7 Der Antrag der Schülerin oder des Schülers auf Erstellung einer Facharbeit hat bis spätestens zum 1. Dezember des Schuljahres zu erfolgen, in dem die Prüfung stattfindet.

13.2.8 Bis zum 15. Januar erfolgt die Absprache der Themenformulierung zwischen der betreuenden Lehrkraft und der Schülerin oder dem Schüler. Der Schulleiter oder die Schulleiterin prüft die Themenstellung entsprechend den Anforderungen an die Fachhochschulreife und genehmigt den Themenvorschlag. Entspricht der Vorschlag nicht den Anforderungen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Thema ändern, erweitern, einschränken oder zurückweisen oder ein geändertes oder neues Thema anfordern.

13.2.9 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Termin für den Beginn und die Abgabe der Facharbeit fest. Die Facharbeit ist spätestens zwei Wochen vor der Zulassungskonferenz abzugeben. Die Korrektur und die Bewertung der Facharbeit ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abzuschließen. Die Präsentation und das Kolloquium sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durchzuführen.

13.3 zu Absatz 3

13.3.1 Für die schriftliche Prüfung ist ein Vorschlag je Fach vorzulegen.

13.3.2 Für jedes Fach sind anzugeben

a) die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der Vorschlag gilt und ein Hinweis, falls der Vorschlag für mehrere Schülergruppen vorgesehen ist,

b) die Erklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers über die Sicherstellung der Geheimhaltung,

c) die unterrichtlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgabe,

d) eine kurz gefasste konkrete Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen.

13.3.3 Die vorgesehenen Hilfen und Erläuterungen für die Schülerin oder den Schüler sowie die Angabe der Materialien, die der Schülerin oder dem Schüler vorgelegt werden, sind der jeweiligen Aufgabe beizufügen. Eine beabsichtigte Einschränkung oder Erweiterung der in den Richtlinien und Lehrplänen vorgesehenen Hilfsmittel ist anzugeben.

13.3.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter sendet die Vorschläge mit ihrem oder seinem Prüfungsvermerk an die obere Schulaufsichtsbehörde.

13.3.5 Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Verschwiegenheit über die Vorschläge verpflichtet.

13.3.6 Zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge kann die obere Schulaufsicht fachliche Vorprüfungsausschüsse bilden.

§ 14
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten

(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.

(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.

(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.

(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

VV zu § 14

14.2 zu Absatz 2

Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur vornimmt, schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Begutachtung mit Bewertung hinzu.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 16
Gestaltung der mündlichen Prüfung

(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.

VV zu § 16

16.1 zu Absatz 1

16.1.1 Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine für ihn neue Aufgabe zu stellen.

16.1.2 Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und stellt der Fachprüfungsausschuss fest, dass die Gründe dafür von ihm nicht zu vertreten sind, so stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.

16.1.3 Die mündliche Prüfung soll sich nicht auf die Fachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.

16.1.4 Nach Abschluss jeder mündlichen Prüfung berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistung.

16.1.5 Die Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die von der Schülerin oder dem Schüler erbrachte Leistung eingeleitet. Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (ggf. mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.

§ 17
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.

(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.

(4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.

(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

VV zu § 17

17.4 zu Absatz 4

17.4.1 Unmittelbar nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung und die Endnoten bekannt zu geben. Im Falle des Nichtbestehens ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß § 26 Erster Teil oder der Wiederholung gemäß § 27 Erster Teil hinzuweisen.

17.4.2 Zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Prüfung können Schülerinnen und Schüler am Unterricht einer entsprechenden Fachklasse des dualen Systems teilnehmen. Im Falle einer bereits begonnenen Berufstätigkeit nach bestandener Berufsabschlussprüfung ist die Teilnahme am Unterricht eines entsprechenden Bildungsganges gemäß Anlage C möglich.

17.5 zu Absatz 5

17.5.1 Die Durchschnittsnote wird ohne Gewichtung aus den Abschlussnoten der berufsbezogenen Fächer, die im letzten Jahr unterrichtet wurden, den Fächern Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre sowie den Fächern des Differenzierungsbereichs gemäß Stundentafel A 1.4 gebildet.

17.5.2 Ist die Berufsabschlussprüfung mit einer mindestens befriedigenden Leistung bestanden worden und gemäß § 17 Absatz 4 Anlage A zum Ausgleich einer mangelhaften Leistung herangezogen worden, ist diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen. Dabei ist das arithmetische Mittel der Gesamtnote der Berufsabschlussprüfung und der mangelhaften Leistung heranzuziehen.

4. Unterabschnitt
Sonderregelungen im Schuljahr 2020/2021

Die nachfolgenden §§ 17a bis 17c gelten nur im Schuljahr 2020/2021.

§ 17a
Organisation

Abweichend von § 5 Absatz 7 ist eine Änderung der Unterrichtsorganisation im laufenden Schuljahr zulässig.

§ 17b
Leistungsbewertung, Nachprüfung

(1) Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen, die während des gesamten Schuljahres erbracht wurden. Sie gelten als Leistungen am Ende der besuchten Klasse.

(2) Für die Nachprüfung zum Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung gemäß § 9 gilt § 28e Erster Teil der APO-BK. Dies gilt ebenfalls für eine Nachprüfung zum erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs der Ausbildungsvorbereitung (§ 19 Absatz 1 Satz 1) gemäß § 23 Absatz 1.

(3) Schülerinnen und Schüler können abweichend von § 12 Absatz 2 Erster Teil der APO-BK auch eine Nachprüfung ablegen, wenn sie in bis zu drei Fächern die Note mangelhaft haben, wenn davon bis zu zwei Fächer nicht weitergeführt werden. Die Nachprüfungen sind in den nicht weitergeführten Fächern abzulegen.

§ 17c
Fachhochschulreifeprüfung

(1) Kann aufgrund einer Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, eine ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens nicht erfolgen, findet im Schuljahr 2020/2021 keine schriftliche Prüfung gemäß § 13 statt. Abweichend von § 11 wird die Fachhochschulreife zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben, die Berufsabschlussprüfung bestanden hat und die Voraussetzungen gemäß § 12 Absatz 2 erfüllt. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist die Zuerkennung der Fachhochschulreife nicht möglich. Die Vornoten gemäß § 12 Absatz 3 gelten als Noten der schriftlichen Prüfung im Sinne von § 14 Absatz 3 und § 17 Absatz 2.

(2) Für das Fach gemäß § 13 Absatz 2 wird unter der Voraussetzung, dass eine Anordnung gemäß § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Durchführung eines Kolloquiums nicht entgegensteht, die Gesamtnote aus der Note der Facharbeit und des Kolloquiums ermittelt, die an die Stelle der schriftlichen Prüfungsleistung tritt. Anderenfalls wird die Gesamtnote, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt, aus der Note der Facharbeit ermittelt.

(3) Die mündliche Prüfung gemäß § 15 wird durchgeführt, sobald Gründe des Infektionsschutzes nicht mehr entgegenstehen. Abweichend von § 15 Absatz 2 kann eine mündliche Prüfung auch in Fächern stattfinden, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen.

3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)

§ 18
Qualifikationen und Abschlüsse

(1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Erwerb des Ersten Schulabschlusses.

(2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besuchen.

VV zu § 18

18.1 zu Absatz 1

Auf der Grundlage einer entsprechenden beruflichen Orientierung in der Sekundarstufe I erfolgt in der Ausbildungsvorbereitung der Unterricht als Regelfall in einem Fachbereich/Berufsfeld. Sofern Schülerinnen und Schüler noch nicht beruflich orientiert sind, kann die Schule nach ihren Möglichkeiten eine Orientierung in mehreren Fachbereichen oder Berufsfeldern anbieten.

Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung dient der Schulbesuch der Vorbereitung auf eine Erwerbstätigkeit. Der Erste Schulabschluss kann nicht erworben werden.

§ 19
Aufbau

(1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr. Sie kann für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gemäß § 19 Absatz 4 AO-SF bis zu drei Jahre dauern.

(2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche.

VV zu § 19

19.1 zu Absatz 1

Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können bis zu drei Jahre im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung unterrichtet werden.

19.2 zu Absatz 2

Die Bestimmung des Unterrichtsumfangs in der Vollzeitform erfolgt gemäß nachstehender Tabelle:

Praktikumstage

Unterrichtsstunden

 

ohne

34 - 36

vgl. Anlage A 2.2

1 Tag

27 - 29

 

2 Tage

20 - 22

 

3 Tage

12 - 14

 

Tabelle 3: Unterrichtsanteile in der Ausbildungsvorbereitung

Der Umfang des schulisch begleiteten Praktikums beträgt in der Regel drei Tage pro Woche.

Sofern ein schulisch begleitetes Praktikum auf Grund der regionalen Situation für Praktikumsstellen nicht möglich ist oder ein Praktikum aus pädagogischer Sicht nicht oder nur begrenzt in Frage kommt, ist entsprechender Unterricht mit hohen Praxisanteilen sicher zu stellen.

§ 20
Gliederung

Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fachbereiche

1. Agrarwirtschaft,

2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,

3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder

a) Farbtechnik und Raumgestaltung und

b) Medien/Medientechnologie.

4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die
Berufsfelder

a) Gesundheitswesen,

b) Körperpflege und

c) Sozialwesen.

5. Informatik,

6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder

a) Bau und Holztechnik,

b) Drucktechnik,

c) Elektrotechnik,

d) Fahrzeugtechnik,

e) Medizintechnik,

f) Metalltechnik,

g) Physik/Chemie/Biologie und

h) Textiltechnik und Bekleidung

7. Wirtschaft und Verwaltung.

§ 21
Organisation

(1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten.

(2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorbereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentieren.

(3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren.

VV zu § 21

21.2 zu Absatz 2

21.2.1 Aufgrund der besonderen Ausgangslage von Jugendlichen in besonderen Maßnahmen (z.B. Programmen der Jugendhilfe oder Maßnahmen mit produktionsorientiertem Ansatz) kann der Schulpflicht in der Sekundarstufe II durch veränderte Beschulungsformen entsprochen werden.
Ungeachtet der nachfolgenden Regelungen bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs und unterliegen somit den grundsätzlichen Rechten und Pflichten aus diesem Schulverhältnis.

Abweichend von der üblichen Verteilung der 12 Unterrichtsstunden auf 2 Wochentage während der ca. 40 Schulwochen können entsprechend der personellen und organisatorischen Möglichkeiten kooperierender Berufskollegs und entsprechender Maßnahmenträger nachfolgende Optionen ggf. in Kombination genutzt werden:

a) Flexible Block- und Phasenmodelle

Zwischen den Maßnahmenträgern und den Berufskollegs können Blockmodelle vereinbart werden. Dabei müssen 480 Jahresstunden im Berufskolleg erteilt werden. Bei schulischen Blöcken mit 32 Wochenstunden müssen über das Jahr mindestens 15 Wochen im Berufskolleg realisiert werden.

Bei Vereinbarungen über Blockmodelle ist darauf zu achten, dass den Berufskollegs wegen der Schulpflichtüberwachung und der Erfassung im Rahmen der Amtlichen Schuldaten, die berufsschulpflichtigen Jugendlichen zum Schuljahresbeginn für die Aufnahme bekannt sein müssen.

b) Lernortkooperation

Sofern seitens des Maßnahmenträgers eine geeignete sächliche und räumliche Infrastruktur bereitgestellt wird, kann der Unterricht unter Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten des Berufskollegs im Einvernehmen mit dem Schulträger durch Lehrkräfte des Berufskollegs auch regelmäßig in den Räumen des Trägers erteilt werden. Die Jugendlichen sind beim nächstgelegenen Berufskolleg, das entsprechende Fachbereiche/Berufsfelder anbietet, anzumelden. Sofern Lehrkräfte einen vom Dienstort abweichenden anderen Lernort aufsuchen müssen, ist eine vorherige Genehmigung durch die Bezirksregierung erforderlich.

Eine Zusammenarbeit der Lernorte kann auch durch die Bereitstellung von Werkstätten und Unterrichtsräumen in den Berufskollegs erfolgen, beispielsweise bei gemeinsamen Beratungsterminen oder zeitlich begrenzten Projekten. Soweit Schulträgeraufgaben betroffen sind, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Eine ausschließliche Wahrnehmung von Trägeraufgaben im Berufskolleg ist nicht zulässig.

21.2.2 Praktika sind unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über den Jugendarbeitsschutz durchzuführen. Praktika sind ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Orientierung. Neigungen und Fähigkeiten der Jugendlichen sind bei der Auswahl der Praktikumsbetriebe ausschlaggebend. Die Unterrichtsinhalte und Tätigkeit im Praktikum sind aufeinander abzustimmen. Die Berufskollegs sind für die Durchführung bzw. Überwachung des Praktikums verantwortlich.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praktikums sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII unfallversichert. Der Schulträger schließt für die Dauer der Tätigkeit in den Betrieben eine Haftpflichtversicherung für den Teilnehmerkreis ab.

21.3 zu Absatz 3

Die Bestimmungen für die Praktika der Vollzeitform gelten analog zu den Bestimmungen der Teilzeitform.

§ 22
Aufnahme

(1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden.

(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnimmt.

(3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich beruflich orientieren will.

(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht.

VV zu § 22

22.2 zu Absatz 2

Jugendliche und Erwachsene, die der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilnehmen, werden in die Ausbildungsvorbereitung aufgenommen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits über allgemein bildende Abschlüsse verfügen. Nach Möglichkeit der Schule sollen besondere Klassen eingerichtet werden. Andernfalls werden die Schülerinnen und Schüler in das 1. Schuljahr der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung im jeweiligen Fachbereich/Berufsfeld aufgenommen.

Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die den Lehrgängen von der Agentur für Arbeit, der Jugendhilfe oder sonstigen staatlichen Maßnahmen zugewiesen werden und die nicht mehr der Schulpflicht der Sekundarstufe II unterliegen, können nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zum Besuch des Berufsschulunterrichts in den entsprechenden Klassen zugelassen werden, soweit es die räumlichen und personellen Kapazitäten erlauben.

22.3 zu Absatz 3

Die Aufnahme junger Menschen mit bereits erworbenen allgemein bildenden schulischem Abschluss (insbesondere nicht mehr Schulpflichtige mit Sekundarstufe II - Abschluss) in die vollzeitschulische Form der Ausbildungsvorbereitung ist nur in begründeten Einzelfällen durch Entscheidung der Schulleitung möglich. Eine auf diese Zielgruppe ausgerichtete Klassenbildung ist nicht zulässig.

Der Bildungsgang beinhaltet schulische und fachpraktische Anteile. Die für den Bildungsgang zugewiesenen Lehrerstellen sind für beide Lernorte (Berufskolleg und Betrieb) zu verwenden. Die Verwendung der zugewiesenen Lehrerstellen ist durch Klassenbucheintragungen zu dokumentieren.

Für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte, die erstmals eine deutschsprachige Schule besuchen und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen, werden bei Bedarf mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde Internationale Förderklassen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung eingerichtet. Eine Aufnahme ist auch möglich, sofern die Jugendlichen die Sekundarstufe I nur kurzfristig besucht haben und eine Teilnahme in einer Regelklasse des Berufskollegs auf Grund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht möglich ist.

Die Internationalen Förderklassen werden in Vollzeitform mit folgender Stundentafel geführt:

Ausbildungsvorbereitung
Internationale Förderklasse

Lernbereiche/Fächer

Unterrichtsstunden1

Berufsbezogener Lernbereich

Bereichsspezifische Fächer

(480 - 560)

Fächer des Fachbereichs

320 - 400

Mathematik

80 - 160

Englisch

80 - 160

Berufsübergreifender
Lernbereich

(600 - 720)

Deutsch/Kommunikation

480

Religionslehre2

40

Sport/Gesundheitsförderung

40 - 160

Politik/Gesellschaftslehre

40 - 160

Differenzierungsbereich

(40 - 240)

z.B. Stützkurse, Förderkurse,
Landeskunde, Herkunftssprache

40 - 240

Gesamtstundenzahl

1.240 - 1.440

1) Der Unterricht kann den Erfordernissen entsprechend im Verlauf des Schuljahres in den Lernbereichen/Fächern flexibel angeboten werden, z.B. durch eine erhöhte Zahl an Unterrichtsstunden zu Beginn des Schuljahres im Fach Deutsch.

2) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

Tabelle 4: Stundentafel Internationale Förderklasse

Schülerinnen und Schüler können die Internationale Förderklasse einmal wiederholen, sofern sie am Ende des Schuljahres noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen und diese Defizite auch nicht durch Stütz- und Förderkurse ausgeglichen werden können.

§ 23
Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach unberücksichtigt. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten abweichend davon ein Zeugnis, das die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten bescheinigt.

(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen oder der Bildungsgang wiederholt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.

(3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.

VV zu § 23

23.1 zu Absatz 1

23.1.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage A 2.3. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung erhalten am Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Die Klassenkonferenz entscheidet darüber, ob die Schülerin oder der Schüler ein weiteres Jahr im Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung beschult werden kann.

23.1.2 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß VV 9.2.3 zu § 9 Erster Teil ausgewiesen.“ Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:

Bildungsgang

APO-BK
Anlage

Möglicher Schulabschluss

Niveau

Ausbildungsvorbereitung

A 2.1 - A 2.2

Erster Schulabschluss

A 2

Tabelle 5: Zuordnung Abschluss zu Referenzniveau

23.1.3 Sofern in Internationalen Förderklassen der Erste Schulabschluss erreicht wurde, kann die oder der Jugendliche in der Internationalen Förderklasse die Feststellung der Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg beantragen.

Für die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg ist eine zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes erforderlich. Über die Zulassung zur Teilnahme entscheidet die Klassenkonferenz. Für die zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes sind schriftliche und gegebenenfalls mündliche Leistungsnachweise im bereichsspezifischen Fach sowie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch zu erbringen.

Die Aufgabenstellungen müssen den Anforderungen der Eingangsvoraussetzungen des angestrebten Bildungsganges entsprechen. Der Umfang der schriftlichen Leistungsnachweise beträgt 90 Minuten je Fach. Die schriftlichen Aufgaben sind der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine mündliche Leistungsfeststellung ist möglich, wenn sie einen nicht ausreichenden schriftlichen Leistungsnachweis ausgleichen kann. Die Dauer der mündlichen Leistungsfeststellung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.

Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und der Ergebnisse der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs. Das Ergebnis ist zu protokollieren. Die Jugendlichen sind unverzüglich über die Entscheidung der Klassenkonferenz zu informieren. Eine Leistungsnote wird nicht ausgewiesen. Bei einer zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes, die auf die Aufnahme eines Bildungsganges abzielt, der den Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) voraussetzt, kann die Klassenkonferenz auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes auch eine Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen aussprechen, die den Erweiterten Ersten Schulabschluss voraussetzen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und der Ergebnisse der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes gemäß Anlage A 2.4.

Die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs entspricht keinem Schulabschluss der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, sollen bei der Beurteilung sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden. Die Klassenkonferenz entscheidet, ob der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges möglich ist. Es wird eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch des weiterführenden Bildungsganges ausgestellt.

 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur APO-BK Anlage A:

Anlage A 1.1

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO

Lernbereich/Fächer

Unterrichtsstunden

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

Summe

Berufsbezogener
Lernbereich

 

 

 

 

Summe:

280 - 320

280 - 320

280 - 320

840 - 960

Differenzierungsbereich

 

 

 

 

Summe:

0 - 40

0 - 40

0 - 40

0 - 120

Berufsübergreifender
Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch/Kommunikation

40

40

40

120

Religionslehre

40

40

40

120

Sport/
Gesundheitsförderung

40

40

40

120

Politik/Gesellschaftslehre

40

40

40

120

Summe:

160

160

160

480

Gesamtstundenzahl:1, 2

480

480

480

1.440

1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.

2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Tabelle 6: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems

Anlage A 1.2

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Stützangebote/Zusatzqualifikationen

Lernbereich/Fächer

Unterrichtsstunden

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

Summe

Berufsbezogener
Lernbereich

 

 

 

 

Summe:

280 - 320

280 - 320

280 - 320

840 - 960

Differenzierungsbereich

 

 

 

 

Summe:

0 - 120

0 - 120

0 - 120

40 - 240

Berufsübergreifender
Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch/Kommunikation

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Religionslehre

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Sport/
Gesundheitsförderung

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Politik/Gesellschaftslehre

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Summe:

 

 

 

320 - 360

Gesamtstundenzahl:1, 2

480

480

480

1.440

1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.

2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Tabelle 7: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Stützangebote/Zusatzqualifikationen

Anlage A 1.3

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ erweiterte Stützangebote/erweiterte Zusatzqualifikationen

Lernbereich/Fächer

Unterrichtsstunden

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

Summe

Berufsbezogener
Lernbereich

 

 

 

 

Summe:

280 - 360

280 - 360

280 - 360

840 - 1.080

Differenzierungsbereich

 

 

 

 

Summe:

0 - 200

0 - 200

0 - 200

40 - 480

Berufsübergreifender Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch/
Kommunikation

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Religionslehre

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Sport/
Gesundheitsförderung

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Politik/
Gesellschaftslehre

0 - 40

0 - 40

0 - 40

80 - 120

Summe:

 

 

 

320 - 360

Gesamtstundenzahl:1,2

480 - 560

480 - 560

480 - 560

1.440 - 1.680

1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.

2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Tabelle 8: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + erweiterte Stützangebote/Zusatzqualifikationen

Anlage A 1.4

Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
Berufsausbildung nach dem BBiG oder der HwO
+ Fachhochschulreife

Lernbereich/Fächer

Unterrichtsstunden

 

1. Jahr

2. Jahr

3. Jahr

Summe

Berufsbezogener
Lernbereich1

 

 

 

 

Summe:

280 - 360

280 - 360

280 - 360

840 - 1.080

Differenzierungsbereich1

 

 

 

 

Summe:

 

 

 

280 - 520

Berufsübergreifender
Lernbereich

 

 

 

 

Deutsch/
Kommunikation

 

 

 

80 - 120

Religionslehre

 

 

 

80 - 120

Sport/
Gesundheitsförderung

 

 

 

80 - 120

Politik/
Gesellschaftslehre

 

 

 

80 - 120

Summe:

 

 

 

320 - 360

Gesamtstundenzahl:2, 3

560

560

560

1.680

1) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden:
1. Sprachlicher Bereich: 240 Stunden (davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf herkunftssprachliche Kommunikation/Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen)
2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich: 240 Stunden
3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich wirtschaftswissenschaftlicher Inhalte) mindestens: 80 Stunden (diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen (richtig: fachbereichsspezifischen) Lerngruppen gemäß § 7 Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind)
Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind.
Fachhochschulreifeprüfung:
Schriftliche Prüfungsfächer:
1. Mathematik
2. Deutsch/Kommunikation
3. Englisch

2) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1.000 Unterrichtsstunden/Jahr.

3) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2.

Tabelle 9: Stundentafel Fachklassen des dualen Systems + Fachhochschulreife

 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur VVzAPO-BK Anlage A:

Anlage A 1.5 - Seite 1 -

 

Anlage A 1.5 - Seite 2 -

 

Anlage A 1.5 - Seite 3 -

 

Anlage A 1.5 - Seite 4 -

 

Anlage A 1.6 - Seite 1 -

 

Anlage A 1.6 - Seite 2 -

 

Anlage A 1.6 - Seite 3 -

 

Anlage A 1.6 - Seite 4 -

 

Anlage A 1.7 - Seite 1 -

 

Anlage A 1.7 - Seite 2 -

 

Anlage A 1.7 - Seite 3 -

 

Anlage A 1.7 - Seite 4 -

 

Anlage A 1.8 - Seite 1 -

 

Anlage A 1.8 - Seite 2 -

 

Anlage A 1.8 - Seite 3 -

 

Anlage A 1.8 - Seite 4 -

 

Anlage A 1.9 - Seite 1 -

 

Anlage A 1.9 - Seite 2 -

 

Anlage A 1.9 - Seite 3 -

 

Anlage A 1.9 - Seite 4 -

 

Anlage A 1.10

 

Anlage A 1.11

 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur APO-BK Anlage A:

Anlage A 2.1

Ausbildungsvorbereitung
(Teilzeitform (§ 22 Absatz 2)

Lernbereiche und Fächer

Unterrichtsstunden1

Berufsbezogener Lernbereich

(240 - 320)

Bereichsspezifische Fächer

 

Fächer des Fachbereichs

120 - 200

Mathematik2

40 - 120

Englisch2

40 - 120

Wirtschafts- und Betriebslehre3

40

Naturwissenschaft

0 - 120

Berufsübergreifender Lernbereich

(160 - 240)

Deutsch/Kommunikation

40 - 120

Religionslehre4

40

Sport/Gesundheitsförderung

40

Politik/Gesellschaftslehre

40

Differenzierungsbereich

0 - 40

Gesamtstundenzahl:

480 - 560

1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Unterrichtsstunden statt. Für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Unterrichtsstunden auf 560 zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil oder sie weisen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach.

2) Um den Ersten Schulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden.

3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen.

4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

Tabelle 10: Stundentafel Ausbildungsvorbereitung Teilzeit

Anlage A 2.2

Ausbildungsvorbereitung
(Vollzeitform (§ 22 Absatz 3)

Lernbereiche und Fächer

Unterrichtsstunden1

Berufsbezogener Lernbereich

(1120 - 1200)

Bereichsspezifische Fächer

 

Fächer des Fachbereichs

840 - 1040

Mathematik2

40 - 120

Englisch2

40 - 120

Wirtschafts- und Betriebslehre3

40

Naturwissenschaft

0 - 120

Berufsübergreifender Lernbereich

(160 - 240)

Deutsch/Kommunikation

40 - 120

Religionslehre4

40

Sport/Gesundheitsförderung

40

Politik/Gesellschaftslehre

40

Differenzierungsbereich

0 - 40

Gesamtstundenzahl:

1360 - 1440

1) Der im Berufskolleg vermittelte Unterrichtsanteil muss mindestens 480 Unterrichtsstunden (für den Erwerb des Ersten Schulabschlusses 560 Stunden) umfassen. Der schulisch vermittelte Anteil wird durch ein betriebliches Praktikum bis zu drei Tagen oder durch Besuch einer berufsvorbereitenden oder ähnlichen Bildungsmaßnahme ergänzt. Das Praktikum kann auch in Blockphasen bis maximal zwei Wochen absolviert werden. Die Jugendlichen sind während des Praktikums Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und ist durch Klassenbucheintrag zu dokumentieren. Soweit der fachpraktische Anteil am Lernort Betrieb durch das Praktikum nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, ist der entsprechende Anteil durch fachpraktischen Unterricht im Berufskolleg sicherzustellen.

2) Um einen den Ersten Schulabschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden.

3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen.

4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.

Tabelle 11: Stundentafel Ausbildungsvorbereitung Vollzeit

 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur VVzAPO-BK Anlage A:

Anlage A 2.3 - Seite 1 -

 

Anlage A 2.3 - Seite 2 -

 

Anlage A 2.3 - Seite 3 -

 

Anlage A 2.4

 

Anlage B
Bildungsgänge,
die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
und zum Mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife)
oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und
Abschlüssen der Sekundarstufe I führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG)

mit6

VV zu Anlage B

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Qualifikationen und Abschlüsse

§ 2 Aufbau

§ 3 Gliederung

§ 4 Organisation

§ 5 Aufnahme

2. Abschnitt
Versetzungs- und Abschlussbestimmungen

§ 6 Versetzung, Leistungsanforderungen

§ 7 Abschlussbedingungen

§ 8 Zeugnisse und Berechtigungen

3. Abschnitt
Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des
Berufsabschlusses nach Landesrecht

§ 9 Zulassung zur Berufsabschlussprüfung