13-52 Nr. 251.3

Aufnahmeordnung
für das Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 19.08.2003 (ABl. NRW. S. 298)1

1 Aufnahmevoraussetzungen

Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 u. 2 APO-OS (BASS 13-52 Nr. 251.2/251.21) erfüllen, können in das Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld aufgenommen werden.

Für das Aufnahmeverfahren gelten die folgenden Regelungen.

2 Aufnahmeantrag

2.1 Der Aufnahmeantrag nennt die beiden von der Bewerberin oder dem Bewerber gewünschten Studienfächer. Dem Antrag sind die Nachweise gemäß § 5 Abs. 1 und 2 APO-OS beizufügen.

2.2 Dem Aufnahmeantrag sind ferner beizufügen ein Bewerbungsschreiben sowie ein Produkt, das einen Eindruck von den besonderen persönlichen Neigungen, Interessen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers vermittelt.

2.3 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die in der Eingangsphase vermittelt werden sollen, können beantragen, in das zweite oder dritte Semester des Bildungsgangs aufgenommen zu werden.

2.4 Die Bearbeitung des Aufnahmeantrages kann abgelehnt werden, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen.

3 Auswahlverfahren

3.1 Vor Beginn des Auswahlverfahrens beschließt die Schulkonferenz eine Empfehlung über das Angebot von Studienfächern, die zulässigen Fächerkombinationen sowie für jedes Studienfach eine Mindest- und Höchstzahl der Aufzunehmenden. Die Kollegleiterin oder der Kollegleiter entscheidet auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und der Vorgaben für die Gesamtkollegiatenzahl und die Durchschnittsfrequenzen der Kurse über die Aufnahmezahlen und die Einrichtung der Kurse. Studienfächer, die nach Bestätigung bzw. Revision der Studienfachwahl im ersten Semester (§ 9 Abs. 2 APO-OS) die Mindestzahl nicht erreichen, werden in der Regel nicht angeboten.

3.2 Nach Eingang des Aufnahmeantrags führt eine Aufnahmekommission mit der Bewerberin oder dem Bewerber ein Bewerbungsgespräch. Zu den zwei bzw. drei Mitgliedern der Aufnahmekommission gehören mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender des Oberstufen-Kollegs sowie höchstens eine Kollegiatin oder ein Kollegiat. Einer der Lehrenden in der Kommission muss ein Fach aus dem Aufgabenfeld eines der gewünschten Studienfächer vertreten.

3.2.1 Das Bewerbungsgespräch dient der Feststellung der besonderen persönlichen und fachlichen Eignung für die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg und in den gewünschten Studienfächern. Zu diesem Zweck sollen unter Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen insbesondere folgende Themen erörtert werden:

- Engagement und Motivation für die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg;

- ggf. berufliche Qualifikation;

- bisherige schulische Leistungen;

- außerschulische Aktivitäten.

3.2.2 Auf der Grundlage des Bewerbungsgesprächs wird

- eine „besondere Empfehlung” (A) ausgesprochen, wenn die persönlichen Qualifikationen und Neigungen der Bewerberin oder des Bewerbers eine erfolgreiche Ausbildung am Oberstufen-Kolleg in besonderem Maße erwarten lassen;

- von einer Ausbildung am Oberstufen-Kolleg „abgeraten” (C), wenn auf Grund der vorgenannten Kriterien kein erfolgreicher Ausbildungsverlauf zu erwarten ist;

- in allen anderen Fällen eine „Empfehlung” (B) ausgesprochen.

3.2.3 Verlauf und wesentlicher Inhalt des Bewerbungsgesprächs sowie die Empfehlung gemäß Nr. 3.2.2 deren Begründung werden in einem Protokoll festgehalten. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis des Bewerbungsgesprächs und zum weiteren Verlauf des Aufnahmeverfahrens.

3.3 Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Studienfach die gemäß Nr. 3.1 festgelegte Höchstzahl der aufzunehmenden Kollegiatinnen und Kollegiaten, werden die Bewerberinnen und Bewerber wie folgt ausgewählt:

3.3.1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der ausgesprochenen Empfehlungen A, B und C ausgewählt.

- Entsprechend dem besonderen Auftrag des Oberstufen-Kollegs, Kollegiatinnen und Kollegiaten unterschiedlicher Vorbildung zur allgemeinen Hochschulreife zu führen, werden hierbei folgende Kriterien möglichst weitgehend eingehalten:

- Geschlecht: je 50% weiblich bzw. männlich;

- schulische Eingangsqualifikation: bis zu 50% ohne Q-Vermerk;

- berufliche Vorerfahrung: bis zu einem Drittel der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber.

3.3.2 Unter den Bewerberinnen und Bewerbern mit „besonderer Empfehlung” und „Empfehlung” werden Laborschülerinnen und -schüler, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Nr. 1 erfüllen, jeweils vorab berücksichtigt.

3.4 Alle Bewerberinnen und Bewerber nehmen an einer Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Mathematik und fortgeführter Fremdsprache teil.

- Bewerberinnen und Bewerber, deren Leistungen den Anforderungen in diesen Fächern genügen, können in das Oberstufen-Kolleg aufgenommen werden.

- Bewerberinnen und Bewerber, deren Leistungen den Anforderungen nicht voll entsprechen, aber erkennen lassen, dass die Defizite im Rahmen von Brückenkursen behoben werden können, werden bei der Aufnahme zur Belegung dieser Kurse verpflichtet.

- Bewerberinnen und Bewerber, deren Leistungen in einem oder mehreren Fächern so lückenhaft sind, dass die Defizite im Rahmen von maximal drei Brückenkursen (§ 17 Abs. 3 Nr. 7 APO-OS), davon höchstens zwei in einem Fach, prognostisch nicht aufgearbeitet werden können, werden nicht aufgenommen.

4 Aufnahme in das Oberstufen-Kolleg

4.1 Über die Aufnahme und die Eingliederung in den Bildungsgang entscheidet die Kollegleiterin oder der Kollegleiter. Die aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber müssen innerhalb einer Frist von maximal vier Wochen bestätigen, dass sie die Ausbildung am Oberstufen-Kolleg aufnehmen werden, andernfalls verfällt die Aufnahmezusage.

4.2 Bewerberinnen und Bewerber können unter Vorbehalt aufgenommen werden, wenn sie wegen verzögerter Prüfungen oder Nachprüfungen die nach Nr. 2.1 erforderlichen Nachweise erst nach Beginn des Ausbildungsjahres vorlegen können. Die Nachweise sind spätestens vier Wochen nach Unterrichtsbeginn zu erbringen.

4.3 Bewerberinnen und Bewerber, die nicht aufgenommen worden sind, erhalten einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid.

5 Aufnahme
in das 2. oder 3. Semester des Bildungsgangs
am Oberstufen-Kolleg

5.1 Auf Antrag können Bewerberinnen und Bewerber in das 2. oder 3. Semester des Bildungsgangs aufgenommen werden und dadurch ihre Ausbildung am Oberstufen-Kolleg um bis zu einem Jahr verkürzen, wenn überdurchschnittliche Leistungen in den Lernbereichen, die den Kursen der Eingangsphase entsprechen, vorliegen oder durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden (§ 3 APO-OS).

5.2 Der Antrag auf Verkürzung des Bildungsganges muss im Rahmen der Bewerbung gestellt und begründet werden.

5.3 Eine Verkürzung nach Nr. 5.1 kann für Bewerberinnen und Bewerber mit „besonderer Empfehlung” (A) genehmigt werden, wenn

- die Abgangs- bzw. Abschlusszeugnisse der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 1 APO-OS in den Fächern Deutsch und Mathematik, einer fortgeführten Fremdsprache, einem gesellschaftswissenschaftlichen und einem naturwissenschaftlichen Fach mindestens gute und ansonsten überwiegend gute Leistungen ausweisen

- Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 5 Abs. 2 APO-OS durchschnittlich, in jedem Fall in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch, mindestens gute Leistungen in den schulischen oder beruflichen Abschlüssen nachweisen

- oder überdurchschnittliche Leistungen in den Feststellungsprüfungen erbracht werden.

5.4 Bewerberinnen und Bewerber gemäß Nr. 5.3, die in ihrem bisherigen Bildungsgang keine 2. Fremdsprache in der Sekundarstufe I abgeschlossen haben, müssen in einer weiteren Feststellungsprüfung mindestens die Kompetenzstufe A 2 des europäischen Referenzrahmens in einer neu einsetzenden Fremdsprache nachweisen.

5.5 Bewerberinnen und Bewerber für eine verkürzte Ausbildung können nur aufgenommen werden, wenn die Höchstzahlen nach Nr. 3.1 im jeweiligen Ausbildungsjahrgang nicht überschritten werden.

6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Aufnahmeordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 


1 bereinigt