10-32 Nr. 35

Verordnung
über die zuständigen Stellen für die förmliche
Verpflichtung nichtbeamteter Personen
nach dem Verpflichtungsgesetz
in den Geschäftsbereichen der einzelnen Ressorts
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Verpflichtungsgesetzverordnung NRW - VerpflichtG VO NRW)

Vom 1. September 2009
(SGV. NRW. 2031)

- Auszug -

Aufgrund des § 1 Abs. 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158), wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bestimmung der für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen zuständigen Stelle treffen die obersten Landesbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für ihren Geschäftsbereich. Zuständig für die Verpflichtung nichtbeamteter Personen nach § 1 Absatz 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind die Behörden, Einrichtungen und Landesbetriebe des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen (§§ 6, 7, 9, 14, 14a, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes), und...

5. im Geschäftsbereich des für Schule und Weiterbildung zuständigen Ministeriums1

die Leitungen von öffentlichen Schulen, deren Träger Stiftungen des öffentlichen Rechts sind,...

(2) Die von den jeweiligen Geschäftsbereichen zur Bearbeitung von Personalangelegenheiten getroffenen Regelungen bleiben unberührt.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Innenministerium (jetzt: Ministerium des Innern) berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 


1 Das jetzige Ministerium für Schule und Bildung ist nicht mehr für die Weiterbildung zuständig.