10-32 Nr. 27

Zuständigkeiten
nach dem Landesumzugskostengesetz
im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Schule und Bildung

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 27.11.1969 (ABl. KM. NW. 01/70 S. 4)1

1 Zuständig für die Zusage der Umzugskostenvergütung an Beamte sind

1.1 das Ministerium für Schule und Bildung für die Beamten seiner Behörde und die Leiter der ihm unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen,

1.2 die Bezirksregierungen,

1.2.1 für die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten der Schulämter,

1.2.2 für die Schulleiter und Lehrkräfte der ihrer Aufsicht unterstehenden Schulen, soweit nicht die Schulämter zuständig sind (vgl. Nr. 1.3),

1.2.3 für die ausschließlich an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung tätigen Beamten,

1.3 die Schulämter

für die Schulleiter und Lehrkräfte der ihrer Aufsicht unterstehenden Schulen, soweit es sich um Versetzungen oder sonstige den Umzug veranlassende Maßnahmen innerhalb eines Schulamtes handelt,

1.4 im Übrigen die Stelle, die nach Nr. 4 für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist.

2 Für die Zusage der Umzugskostenvergütung an Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und Hinterbliebene gelten die Nrn. 1.1 bis 1.4 entsprechend.

3 Die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung (§ 11 BUKG) wird von der Behörde (Einrichtung) ausgesprochen, die für die Zusage der Umzugskostenvergütung nach den Nrn. 1.1 bis 1.4 zuständig ist.

Die Umzugskostenvergütung wird von der Beschäftigungsstelle bzw. letzten Beschäftigungsstelle festgesetzt und zur Zahlung angewiesen, sofern ihr entsprechende Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, andernfalls von der Dienststelle, die diese Haushaltsmittel bewirtschaftet.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23.10.1984 (GABl. NW. S. 504); RdErl. v. 08.04.1970 (ABl. KM. NW. S. 157)