13-21 Nr. 5

Bilingualer Unterricht
in der Sekundarstufe I

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15.04.2007 (ABl. NRW. S. 260)1

Bezug:

Verordnung über die Ausbildungs- und Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I - BASS 13-21 Nr. 1.1)

Bilingualer Unterricht kann sowohl im Rahmen bilingualer Bildungsgänge als auch außerhalb bilingualer Bildungsgänge in flexibler Form erteilt werden.

1 Für Schulen, die im Rahmen eines bilingualen Bildungsganges bilingualen Unterricht in der Sekundarstufe I erteilen, gelten folgende Regelungen:

1.1 In den Klassen 5 und 6 wird der Unterricht in der Partnersprache um bis zu zwei Wochenstunden erhöht.

1.2 In den Klassen 7 bis 9 im Gymnasium und 7 bis 10 in Realschulen und Gesamtschulen wird der Unterricht in bilingualen Sachfächern in der Partnersprache wie folgt erteilt:

- In Klasse 7 wird ein Sachfach bilingual unterrichtet. Für das bilingual unterrichtete Fach erhöht sich die Wochenstundenzahl um eine Wochenstunde in der Klasse 7. In den Klassen 8 und 9 in Gymnasien und den Klassen 8 bis 10 in Realschulen und Gesamtschulen wird dieses bilinguale Sachfach im Rahmen der Stundentafeln fortgesetzt.

- In Klasse 8 wird zusätzlich ein weiteres Fach bilingual unterrichtet. Die Wochenstundenzahl für dieses bilinguale Sachfach erhöht sich um eine Wochenstunde in der Klasse 8. Auch dieses bilinguale Fach wird in Gymnasien in Klasse 9, in Realschulen und Gesamtschulen in den Klassen 9 und 10 im Rahmen der Stundentafeln fortgeführt.

1.3 In der Klasse 9 in Gymnasien und den Klassen 9 und 10 in Realschulen und Gesamtschulen kann ein weiteres Fach bilingual gemäß Stundentafel unterrichtet werden.

2 Auch außerhalb bilingualer Bildungsgänge kann ab Klasse 9, in Gymnasien ab Klasse 8, Unterricht in Sachfächern auf Beschluss der Schulkonferenz vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt werden. Für eine erhöhte Wochenstundenzahl im Sachfach kann die Schule eine Stunde des Unterrichts der jeweiligen Fremdsprache verwenden (§ 4 Abs. 4 APO-S I).

3 Phasenweiser bilingualer Unterricht in Modulform ist bei entsprechender sprachlicher Vorbereitung in allen nichtsprachlichen Fächern und Klassen möglich.

4 Für den bilingualen Unterricht gelten grundsätzlich die Lehrpläne für die Sachfächer der Schulformen und Klassen.

4.1 Für die bilingualen Sachfächer werden neben den deutschsprachigen Schulbüchern auch Unterrichtsmaterialien in der Partnersprache eingeführt.

4.2 Bei der Bewertung der Schülerleistung in den bilingualen Sachfächern sind in erster Linie die fachlichen Leistungen zu beurteilen.

4.3 Im Zeugnis wird ein bilingual erteiltes Sachfach mit dem Zusatz der Unterrichtssprache versehen (z.B. Erdkunde „bilingual deutsch-englisch“). Bilinguale Module können unter „Bemerkungen“ aufgenommen werden. Schülerinnen und Schüler, die einen bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe I erfolgreich absolviert haben und am Ende der Sekundarstufe I mindestens ausreichende Leistungen in den bilingualen Sachfächern und im Unterricht der Partnersprache nachweisen können, erhalten eine zusätzliche Bescheinigung zum Zeugnis am Ende der Sekundarstufe I nach dem Muster der Anlage.

5 Der bilinguale Unterricht wird durch Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung bzw. Unterrichtserlaubnis für das Sachfach und die Sprache erteilt. Empfohlen wird darüber hinaus die Zusatzqualifikation „Bilinguales Lernen“. Die sprachliche Qualifikation kann auch durch einen Nachweis auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden.

 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass:

Anlage - Vorderseite -

 

Anlage - Rückseite -

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 11.03.2014 (ABl. NRW. S. 183)