21-01 Nr. 4

Anwendung der
Laufbahnverordnung (LVO);
Hauptberufliche Tätigkeit in den Laufbahnen
gemäß §§ 36, 37, 38 LVO

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 04.10.1984 (GABl. NW. S. 512)1

Die Befähigung für die o.g. Laufbahnen besonderer Fachrichtung wird u.a. durch die Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit erworben, die den Anforderungen gemäß § 16 Absatz 3 LVO entspricht. Diese hauptberufliche Tätigkeit muss grundsätzlich vor der Aufnahme einer Tätigkeit als Lehrkraft außerhalb des öffentlichen Schuldienstes oder des Ersatzschuldienstes ausgeübt worden sein.

In der Laufbahn des Werkstattlehrers kann die hauptberufliche Tätigkeit bis zur Hälfte der vorgeschriebenen Dauer durch einen gezielten Einsatz in der fachpraktischen Unterweisung des Berufskollegs abgeleistet werden.

In der Laufbahn des Technischen Lehrers - Fachrichtung Sozialpädagogik - kann die hauptberufliche Tätigkeit auch als sozialpädagogische Fachkraft in der Schuleingangsphase einer Grundschule oder im Ganztagsbereich von Schulen ausgeübt werden.

 


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