18-11 Nr. 1

 Schulärztliche Betreuung
von Schülerinnen und Schülern
mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung

RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 27.03.2000 (ABl. NRW. 1 S. 79)1

Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung benötigen - unabhängig vom Förderort - eine besondere schulärztliche Betreuung. Den unteren Gesundheitsbehörden wird deshalb empfohlen, außer der Schulärztin oder dem Schularzt bei Bedarf Fachärztinnen oder Fachärzte zur Mitarbeit heranzuziehen. Im Einzelfall können sie die schulärztliche Betreuung einer anderen behandelnden Ärztin oder einem anderen behandelnden Arzt übertragen. Für schulärztliche Untersuchungen, die zu einer schulischen Entscheidung führen (z.B. gemäß § 13 Absatz 3 und § 44 AO-SF, BASS 13-41 Nr. 2.1), sind jedoch die unteren Gesundheitsbehörden selbst zuständig.

Die Schule stellt sicher, dass der Einsatz von medizinisch-therapeutischem Personal für Schülerinnen und Schüler auf einer ärztlichen Entscheidung beruht.

Vor ärztlichen Weisungen setzt sich die Schulärztin oder der Schularzt mit der Schulleitung ins Benehmen.

Die vorstehende Regelung ist auch auf Kinder anzuwenden, die in Ersatzschulen im Sinne des § 101 SchulG (BASS 1-1) aufgenommen bzw. unterrichtet werden.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (jetzt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales).

 


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