16-11 Nr. 1

Mitschnitt
von Schulfunksendungen
(Schulfunk im Radio oder im Fernsehen)

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 13.12.1985 (GABl. NW. 01/86 S. 17)1

1 § 47 Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt:

„(1) Schulen sowie Einrichtungen der Lehrerbildung und der Lehrerfortbildung dürfen einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken, die innerhalb einer Schulfunksendung gesendet werden, durch Übertragung der Werke auf Bild- oder Tonträger herstellen. Das gleiche gilt für (...) und die staatlichen Landesbildstellen oder vergleichbare Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Die Bild- oder Tonträger dürfen nur für den Unterricht verwendet werden. Sie sind spätestens am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen, es sei denn, daß dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird.“

§ 63 Absatz 1 UrhG enthält zudem die Pflicht zur Quellenangabe.

2 Folgende Regelungen sind daher zu beachten:

2.1 Die Herstellung einzelner Mitschnitte von Schulfunksendungen bedarf keiner Genehmigung. Ein besonderer Freigabevermerk der Rundfunkanstalt bei Beginn der Schulfunksendung ist nicht erforderlich.

2.2 An- und Absage der Schulfunksendungen sind mitzuschneiden (Quellenangabe).

2.3 Die Mitschnitte dürfen nur für den Unterricht verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Die genannten Einrichtungen dürfen Mitschnitte untereinander zu Unterrichtszwecken ausleihen. Auch die Landes-, Kreis- und Stadtmedienzentren sind berechtigt, Mitschnitte zur Verwendung im Unterricht herzustellen.

2.4 Die hergestellten Mitschnitte sind am Ende des auf die Übertragung der Schulfunksendung folgenden Schuljahres zu löschen. Für die Löschung sind die Schulleitungen bzw. die Leitungen der Einrichtungen verantwortlich.

2.5 Ein Mitschnitt darf nur dann über den in Nummer 2.4 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt werden, wenn zwischen dem Schulträger bzw. der Einrichtung und der Urheberin oder dem Urheber eine Vereinbarung hierüber und über die zu zahlende Vergütung getroffen worden ist.

2.6 Die Schulen und die Einrichtungen der Lehrerbildung und Lehrerfortbildung sind verpflichtet, über alle Mitschnitte ein Verzeichnis zu führen, das folgende Angaben enthalten muss: Titel der Sendung, Aufnahmedatum und Löschungsdatum.

 


1 bereinigt