Der Erlass gilt für bis zum Inkrafttreten des Runderlasses „Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis und beamtete Lehrkräfte“ (BASS 21-05 Nr. 13 B) angetretene Jahresfreistellungen auslaufend fort.

21-05 Nr. 13 A

Sabbatjahr1 -
Teilzeitbeschäftigung
für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis
und beamtete Lehrkräfte

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 26.05.2004 (ABl. NRW. S. 209)2

I. Formen des Sabbatjahres
und Bewilligungsvoraussetzungen

Das Sabbatjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung, die ermöglicht, dass der Teil, um den die Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum am Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zusammengefasst wird. Der Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung kann drei bis sieben Jahre umfassen. Je nach Antrag sind folgende Teilzeitvarianten möglich:

1. drei Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 2/3 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt;

2. vier Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 3/4 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von drei Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt;

3. fünf Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 4/5 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von vier Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt;

4. sechs Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 5/6 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von fünf Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt;

5. sieben Jahre Teilzeitbeschäftigung mit 6/7 der Vergütung oder Besoldung, wobei sich an eine Vollbeschäftigung von sechs Jahren eine völlige Freistellung von einem Jahr anschließt.

Für bereits teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer gelten die o.g. Teilzeitmodelle sinngemäß. Dabei bleibt der bisherige Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit während der Beschäftigungsphase unverändert. Allerdings darf bei beamteten Lehrkräften die Hälfte der regelmäßigen Pflichtstundenzahl im Durchschnitt des Bewilligungszeitraums nicht unterschritten werden.

Die Bewilligung setzt voraus, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Teilzeitbeschäftigung erfüllt sind und dienstliche Belange im Einzelfall nicht entgegenstehen.

Die Ablehnung eines Antrages auf Sabbatjahr darf nur mit Zustimmung des Personalrats erfolgen (§ 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG).

II. Antragsverfahren

Die Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell beginnt grundsätzlich jeweils am 1. August und endet am 31. Juli.

Anträge sind bis zum 1. Februar für das kommende Schuljahr auf dem Dienstweg der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, soweit nichts anderes bestimmt wird.

Die Sabbatjahrregelung kann wiederholt in Anspruch genommen werden.

III. Arbeits-, sozialversicherungs-
und dienstrechtliche Auswirkungen

Die Lehrkräfte erhalten je nach dem gewählten Teilzeitmodell für den gesamten Zeitraum einschließlich des Freistellungsjahres ihr jeweils anteiliges Entgelt oder ihre anteilige Besoldung. Bei zuvor Teilzeitbeschäftigten verringert sich das aus der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu zahlende Entgelt oder die Besoldung entsprechend.

Für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung (§ 2 Abs. 2 u. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) gelten für die Arbeitsphase die Regelungen für vollbeschäftigte Lehrkräfte. Bei Lehrkräften, die bereits nach den bisherigen Regelungen teilzeitbeschäftigt sind, gelten die Regelungen für die Alters- und Schwerbehindertenermäßigung wie bei der bisherigen Teilzeitbeschäftigung.

Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Landes sowie die Bewerbung auf Beförderungsstellen sind auch im Freistellungsjahr möglich.

Nur für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis:

Da das Arbeitsverhältnis während der Freistellungsphase weiter besteht, bleibt die Beschäftigungszeit unberührt.

Die Rentenhöhe wird maßgeblich bestimmt von der Höhe des während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitseinkommens. Da eine Teilzeitbeschäftigung zur anteilmäßigen Reduzierung des Entgelts führt, verringern sich die Beiträge zur Rentenversicherung, was sich auf die Höhe der späteren Rente auswirkt. Entsprechendes gilt für die Zusatzversorgung (VBL).

Zu den weiteren Rechtsfolgen einer Teilzeitbeschäftigung wird auf den Runderlass vom 16.06.2008 (BASS 21-05 Nr. 4) hingewiesen.

Nur für beamtete Lehrkräfte:

Ein Beihilfeanspruch besteht für den gesamten Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung, also auch für das Freistellungsjahr.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.

IV. Veränderungen während des Bewilligungszeitraums

Bei Antritt einer Elternzeit oder eines Urlaubs aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen wird die Teilnahme am Sabbatjahr grundsätzlich unterbrochen. Nach Beendigung des Urlaubs wird die Teilzeitbeschäftigung nach dem bewilligten Sabbatjahrmodell fortgesetzt.

Eine vorzeitige Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres oder die Rückkehr zur Vollbeschäftigung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder des Dienstvorgesetzten zulässig, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. In diesem Fall werden das bis zu diesem Zeitpunkt „angesparte“ Entgelt oder die „angesparten“ Dienstbezüge nachgezahlt.

Kann das Freistellungsjahr aus einem nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Grund nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen werden (z.B. wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, Ausscheidung aus dem Landesdienst oder vorzeitiger Pensionierung, Wechsel des Dienstherrn, Entlassung, Tod), besteht ebenfalls ein Nachzahlungsanspruch auf das nicht ausgezahlte Entgelt oder die nicht ausgezahlte Besoldung.

 


1 Jahresfreistellung gemäß § 64 LBG in der bis zum 30. Juni 2016 geltenden Fassung

2 bereinigt