11-02 Nr. 51

Richtlinie
über die Gewährung von Billigkeitsleistungen
für nordrhein-westfälische Träger
von Ersatzschulen zur Bewältigung
der Folgen der Energiekrise zur
Aufrechterhaltung des Schulbetriebes
(Billigkeitsrichtlinie energiekrisenbedingte
Mehrausgaben an Ersatzschulen NRW 2023)

Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung
v. 03.02.2023 - 224-2023-0000911

1. Allgemeine Grundlagen und Zielsetzung

Mit Blick auf die erheblich gestiegenen Energiepreise soll die Billigkeitsleistung Zuschüsse zur finanziellen Entlastung der Antragsteller beinhalten. Mit der Billigkeitsleistung soll eine schnelle und unbürokratische finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Energiekrise gewährleistet werden, insbesondere um die Aufrechterhaltung des Unterrichtsbetriebes bei den Antragstellern zu unterstützen. Die Billigkeitsleistung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und wird für energiekrisenbedingte Mehrausgaben im Jahr 2023 gewährt. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht. Die Billigkeitsleistung erfolgt aus Mitteln des Sondervermögens zur Bewältigung der Energiekrise des Landes Nordrhein-Westfalen. Die mit der Abwicklung des Verfahrens betrauten Bezirksregierungen entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Gewährung einer Billigkeitsleistung im Rahmen dieser Richtlinie und nach § 53 der Landeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften.

2. Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Träger genehmigter Ersatzschulen im Sinne des § 101 Absatz 1 Schulgesetz NRW, die in den Schuljahren 2022/2023 und 2023/2024 eine Ersatzschule betreiben.

3. Voraussetzungen

Die Billigkeitsleistungen können unter folgenden Voraussetzungen geleistet werden:

- für gestiegene schulische Energieausgaben (Strom sowie die leitungsgebundenen Heizarten Gas und Fernwärme),

- soweit diese nicht bereits über die um 14,2 Prozent zum 1. Januar 2023 erfolgte Erhöhung der Bewirtschaftungspauschale nach § 14 Ersatzschulfinanzierungsverordnung finanziert werden,

- wenn ein krisenbedingter Bedarf vorliegt und

- soweit keine Überkompensation durch Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen eintritt.

4. Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung zur finanziellen Entlastung aufgrund gestiegener Energiepreise

4.1 Der Bewilligungszeitraum und Durchführungszeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet spätestens zum 31. Dezember 2023.

4.2 Zuschussfähig sind je Energieart immer nur die Verbrauchsausgaben für das Jahr 2023, die über die um 14,2 Prozent gesteigerten und mit dem Energiepreis (brutto) vom 1. Januar 2022 (Vorkrisenniveau) berechneten Ausgaben für den tatsächlichen Verbrauch des Jahres 2022 hinausgehen. Verbrauchsausgaben für das Jahr 2023 sind die Ausgaben, die sich durch Multiplikation des Jahresverbrauchs 2022 (laut Abrechnung des Energieversorgers) mit dem laut Vertrag zum 15. Februar 2023 gültigen Energiepreis (brutto) ergeben. Von diesen errechneten Ausgaben sind pauschale Verbrauchseinsparungen in Höhe von zehn Prozent abzuziehen. Das Formblatt „Berechnung Energieausgabenzuschuss 2023“ gemäß Anlage 1 ist anzuwenden. Verbrauchsunabhängige Pauschalen, die nicht im ‑Energiepreis (brutto) enthalten sind, bleiben bei der Zuschussberechnung unberücksichtigt.

4.3 Der Energieausgabenzuschuss wird unter Abzug des für die Schule spezifisch festgesetzten Eigenanteils nach § 106 Absatz 5 SchulG gewährt.

4.4 Je Schule ist eine Zuschussbewilligung für Strom- und Heizausgaben (Gas, Fernwärme) bis zur Höhe des schulspezifischen Höchstbetrages für den Energieausgabenzuschuss 2023 möglich. Dieser Höchstbetrag beträgt 30 Euro/qm anerkannter schulischer Nutzfläche laut Anerkennung durch die Bezirksregierung.

5. Antragsverfahren, Mittelauszahlung und Prüfung
der Mittelverwendung

5.1 Bewilligungsbehörde ist die für die jeweilige Ersatzschule zuständige Bezirksregierung.

5.2 Der Träger beantragt gesondert für jede Schule den Energieausgabenzuschuss.

5.3 Der Antrag ist unter Verwendung des Formblatts „Berechnung Energieausgabenzuschuss 2023“ elektronisch bis zum 31. März 2023 an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Der antragstellende Schulträger hat in o.g. Formblatt die farbig unterlegten Eingabefelder auszufüllen und entsprechende Belege zum Vorjahresverbrauch und zu den Energiepreisen zum 1. Januar 2022 und 15. Februar 2023 beizufügen.

5.4 Die Bewilligungsbehörde gewährt eine Billigkeitsleistung durch Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Verwendung des Bescheidmusters laut Anlage 2.

5.5 Den Antragstellern wird im Bescheid auferlegt, dass sie der zuständigen Bezirksregierung auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Informationen und Unterlagen unverzüglich zur Verfügung stellen müssen. Dies gilt auch im Rahmen einer möglichen Prüfung durch den Landesrechnungshof.

5.6 Die Billigkeitsleistung wird als Zuschuss gewährt, der in zwölf gleich hohen Monatsbeträgen im Jahr 2023 ausgezahlt wird. Für vor der Bewilligung liegende berücksichtigungsfähige Monate erfolgt eine Anweisung mit der ersten Auszahlung.

5.7 Der einfache Verwendungsnachweis über die tatsächlichen Verbrauchsausgaben des Jahres 2023 ist nach Anlage 3 bis zum 31. März 2024 einzureichen. Überbezahlte Beträge werden unverzüglich zurückgezahlt. Eine solche Überzahlung liegt vor, wenn der gewährte Zuschuss zuzüglich der weiterhin aus der Bewirtschaftungspauschale zu leistenden Ausgaben (Zellen B23, B55 und B84 in Summe nach Anlage „Berechnung Energieausgabenzuschuss 2023“) die tatsächlichen Verbrauchsausgaben für die bezuschussten Energiearten im Jahr 2023 übersteigen. Bei der Berechnung ist jeweils der Trägereigenanteil nach § 106 Absatz 5 SchulG zu berücksichtigen.

5.8 Wird festgestellt, dass Mittel aus der Billigkeitsleistung des Landes entgegen dieser Richtlinie abgerechnet wurden, sind die Mittel vom Empfänger der Billigkeitsleistung zurückzuerstatten.

5.9 Rückzahlungsbeträge werden vom Tag des Zahlungseingangs beim Zuschussempfänger bis zum Tag des Zahlungseingangs des Rückzahlungsbetrages bei der zuständigen Bezirksregierung gemäß den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzinst.

6. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 30. Juni 2024 außer Kraft. 

Nachfolgend finden Sie die Anlagen zum Runderlass:

  

Anlage 1 - Seite 1 -

 

Anlage 1 - Seite 2 -

Anlage 2 - Seite 1 -

 

Anlage 2 - Seite 2 -

Anlage 3 - Seite 1 -

Anlage 3 - Seite 2 -