21-02 Nr. 3

Organisation
und Geschäftsverteilung
für Gesamtschulen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 20.12.1990 (GABl. NW. I 02/91 S. 39)1

Die Organisation und die Geschäftsverteilung für Gesamtschulen werden wie folgt geregelt:

Teil I

1 Schulleitung

1.1 Die Schulleitung besteht aus

- der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

- der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter,

- der didaktischen Leiterin oder dem didaktischen Leiter und

- den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern.

1.2 Im Rahmen des allgemeinen Weisungsrechts der Schulleiterin oder des Schulleiters nach § 59 Schulgesetz (SchulG - BASS 1-1) nehmen die Mitglieder der Schulleitung ihre Aufgaben selbstständig wahr; sie sind der Schulleiterin oder dem Schulleiter für eine sachgerechte Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. Die Einheitlichkeit des Handelns der Schulleitung ist durch gegenseitige Information und Absprachen in gemeinsamen Dienstbesprechungen der Schulleitungsmitglieder sicherzustellen. Durch Koordination und enge Kooperation stellen die Schulleitungsmitglieder die pädagogische und organisatorische Weiterentwicklung der Schule sicher; hierzu gehört auch die frühzeitige Einbindung der Mitwirkungsgremien in den Meinungsbildungs- und Entscheidungsprozess. Die Mitglieder der Schulleitung führen im Rahmen ihrer Aufgaben Unterrichtsbesuche durch, die der Information und Beratung dienen. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu Dienstbesprechungen einladen.

2 Schulleiterin oder Schulleiter

2.1 Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule und vertritt sie nach außen. Sie oder er ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Sie oder er kann in Erfüllung dieser Aufgaben als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen und nimmt das Hausrecht wahr“ (§ 59 Absatz 2 SchulG).

2.2 Der Schulleiterin oder dem Schulleiter sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

- Vertretung der Schule nach außen,

- organisatorische und pädagogische Koordination im Rahmen der Verantwortung für die Durchführung der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule,

- ausdrücklich zugewiesene Funktionen nach Schulgesetz und den Datenschutzbestimmungen,

- Überprüfung der Konferenzbeschlüsse und Überwachung ihrer Durchführung,

- Entscheidung über die Unterrichtsverteilung, Klassen- und Kursbildung,

- Personalangelegenheiten des pädagogischen Personals,

- Beratung des pädagogischen Personals,

- Erstellung von Leistungsberichten im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen,

- abschließende Zeichnung der Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnisse,

- Planung der Verwendung der Haushaltsmittel der Schule.

3 Ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter

3.1 „Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe.“ (§ 60 Absatz 2 Satz 1 SchulG).

Ist die ständige Vertretung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt die didaktische Leiterin oder der didaktische Leiter und danach die dienstälteste Abteilungsleiterin oder der dienstälteste Abteilungsleiter der Schule die Vertretung, sofern die Schulaufsichtsbehörde keine andere Regelung trifft.

3.2 Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Vorbereitung der Unterrichtsverteilung, Aufstellung von Stunden-,
Vertretungs- und Aufsichtsplänen und deren Dokumentation,

- organisatorische Beratung der Schulleitung bei der Entwicklung des Schulprogramms,

- organisatorische Beratung der Schulleitung bei der Koordination der Differenzierungs- und Fördermaßnahmen,

- Beratung der Schulleitung bei Planung und Organisation des Ganztagsbereichs,

- Einsatz des nichtpädagogischen Personals (unter Beachtung der dienstrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Vorgaben),

- Zusammenarbeit mit dem Schulträger im Hinblick auf Schulgebäude, Schulausstattung und Schulgelände,

- schulinterne Regelungen zum Unfallschutz, für Sicherheitsbeauftragte und im Bereich des Schulgesundheitswesens,

- Zusammenarbeit mit dem Schulträger bei der Organisation der Schülerbeförderung und Schulwegsicherung,

- Verwaltung der Haushaltsmittel im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und nach Maßgabe der Entscheidungen des Schulträgers.

4 Didaktische Leiterin oder didaktischer Leiter

Sie oder er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Entwicklung des Schulprogramms,

- Koordination der Beratung in der Schule,

- Koordination der Differenzierungs- und Fördermaßnahmen,

- Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Leistungsbewertung in der Schule,

- Koordination fächerübergreifender methodischer und didaktischer Vorhaben,

- Planung und Organisation des Ganztagsbereichs,

- Federführung bei der Erstellung der Elterninformationen über die fachliche und pädagogische Arbeit der Schule,

- Planung und Durchführung von innerschulischen Lehrerfortbildungsveranstaltungen; Information über außerschulische Fortbildungsveranstaltungen,

- Organisation und Leitung pädagogischer Gesprächskreise, auch unter Beteiligung von Eltern,

- pädagogische Beratung der Schulleitung bei der Entwicklung der Organisationsstrukturen der Schule.

5 Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter

5.1 Sie leiten eine Abteilung der Gesamtschule.

In der Sekundarstufe I werden je nach Zügigkeit und Struktur der Schule wenigstens zwei, höchstens drei Abteilungen gebildet. Die Sekundarstufe II bildet eine Abteilung.

Die Entscheidung über die Abteilungsgliederung einer Gesamtschule trifft die Schulaufsicht aufgrund eines Vorschlags der Schule (§ 65 Absatz 1 SchulG).

5.2 Die Abteilungsleiterinnen oder die Abteilungsleiter nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:

- Koordination der organisatorischen und pädagogischen Arbeit ihrer Abteilung,

- Durchführung von abteilungsbezogenen Konferenzen und Dienstbesprechungen,

- Beratung der in ihrer Abteilung unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer

- Information und Beratung von Eltern der Abteilung,

- Leitung von Klassenkonferenzen, soweit es um Schullaufbahnberatung, Schullaufbahnentscheidungen und die Zuerkennung von Schulabschlüssen geht,

- Kontrolle der Klassenbücher, der Kurslisten und anderer für Schullaufbahnentscheidungen relevanter Dateien der Abteilung,

- Mitarbeit bei der Unterrichtsverteilung und Unterrichtsorganisation,

- abschließende Zeichnung der Informationen zum Lernprozess und der Zeugnisse, soweit sie nicht Abschluss-, Überweisungs- und Abgangszeugnisse sind,

- Beobachtung der Leistungsbewertung mit Einsichtnahme in schriftliche Leistungsüberprüfungen und Notenübersichten - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der didaktischen Leiterin oder dem didaktischen Leiter sowie den zuständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren; Beratung der Schulleiterin oder des Schulleiters in Fragen der Leistungsbewertung.

Teil II

Koordinatorinnen und Koordinatoren

1 Ihnen werden besondere schulische Aufgaben im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) übertragen. Die Verteilung von Sonderaufgaben durch die Lehrerkonferenz gemäß § 68 Absatz 3 Nr. 2 SchulG bleibt im Übrigen unberührt.

1.1 Ihnen können im Rahmen des (Beförderungs-)Amtes nach der Bes.Gr. A 13 LBesO insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

- Planung, Aufbau und Verwaltung umfangreicher Sammlungen und Medieneinrichtungen,

- Planung und Durchführung der Berufsorientierung in der Schule,

- Planung und Durchführung besonderer Schulveranstaltungen und kleinerer Schulversuche,

- Koordination der Arbeit in einzelnen Fächern und Lernbereichen,

- Mitarbeit bei der Erstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen.

1.2 Im Rahmen des Beförderungsamtes nach der Bes.Gr. A 14 LBesO können ihnen zusätzlich zu Nr. 1.1 insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:

- Koordination abteilungsübergreifender Angelegenheiten,

- Koordination schulstufenübergreifender Angelegenheiten,

- Koordination bei fach- oder lernbereichsübergreifenden Aufgaben.

2 Koordinationsaufgaben gemäß Nummern 1.1 bzw. 1.2 sind auch Studiendirektorinnen und Studiendirektoren als Fachleiterinnen oder Fachleitern zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben zu übertragen; sie können auch Oberstudienrätinnen und Oberstudienräten übertragen werden.

3 Über die Zuweisung einzelner Koordinationsaufgaben entscheidet die Schulaufsicht aufgrund eines Vorschlags der Schulleiterin oder des Schulleiters.

 

Teil III

Funktionsstellen

Die für vier- bis siebenzügige Gesamtschulen möglichen Funktionsstellen ergeben sich aus der nachfolgenden Aufstellung (Anlage). Stellen für Oberstudienrätinnen oder Oberstudienräte und Studiendirektorinnen oder Studiendirektoren werden zusätzlich und getrennt ausgewiesen.

 

 

Anlage

Funktionsamt
(Besoldungsgruppe)

Zahl der Planstellen an Gesamtschulen mit

4 Zügen und Ausbaustand bis Jhg.1

5 Zügen und Ausbaustand bis Jhg.1

5

6

7

8

9

10

11

12

13

5

6

7

8

9

10

11

12

13

Schulleiter/in (A 16)

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Schulleiter/in (A 15Z)

 

 

1

1

1

1

1

1

 

 

 

1

1

1

1

1

1

 

Schulleiter/in (A 15)

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Ständige/r Vertreter/in (A 15Z)

 

 

 

 

 

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

1

Ständige/r Vertreter/in (A 15)

 

 

1

1

1

1

1

1

 

 

 

1

1

1

1

1

1

 

Ständige/r Vertreter/in (A 14Z)

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Didaktische/r Leiter/in (A 15)

 

 

 

 

 

1

1

1

1

 

 

 

 

 

1

1

1

1

Didaktische/r Leiter/in (A 14Z)2

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

Didaktische/r Leiter/in (A 14)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilungsleiter/in S II (A 15)

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 

 

 

 

 

 

1

1

1

Abteilungsleiter/in S I (A 14Z)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

2

2

2

2

Abteilungsleiter/in S I (A 14)

 

1

1

2

2

2

2

2

2

 

1

1

2

1

 

 

 

 

Koordinator/in (A 14)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1

1

1

1

1

1

1

Koordinator/in (A 13)3

 

 

1

1

1

1

1

1

1

 

 

1

1

1

1

1

1

1

Insgesamt

2

3

4

6

6

6

7

7

7

2

3

5

7

7

7

8

8

8

 

6 Zügen und Ausbaustand bis Jhg.1

7 Zügen und Ausbaustand bis Jhg.1

5

6

7

8

9

10

11

12

13

5

6

7

8

9

10

11

12

13

Schulleiter/in (A 16)

 

 

 

 

 

1

1

1

1

 

 

 

 

 

1

1

1

1

Schulleiter/in (A 15Z)

 

 

1

1

1

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 

 

 

 

Schulleiter/in (A 15)

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Ständige/r Vertreter/in (A 15Z)

 

 

 

 

 

1

1

1

1

 

 

 

 

 

1

1

1

1

Ständige/r Vertreter/in (A 15)

 

 

1

1

1

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 

 

 

 

Ständige/r Vertreter/in (A 14Z)

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

Didaktische/r Leiter/in (A 15)

 

 

 

 

 

1

1

1

1

 

 

 

 

 

1

1

1

1

Didaktische/r Leiter/in (A 14Z)2

 

 

 

1

1

 

 

 

 

 

 

 

1

1

 

 

 

 

Didaktische/r Leiter/in (A 14)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abteilungsleiter/in S II (A 15)

 

 

 

 

 

 

1

1

1

 

 

 

 

 

 

1

1

1

Abteilungsleiter/in S I (A 14Z)

 

 

 

 

1

2

2

2

2

 

1

1

2

2

3

3

3

3

Abteilungsleiter/in S I (A 14)

 

1

1

2

1

 

 

 

 

1

 

1

 

1

 

 

 

 

Koordinator/in (A 14)

 

 

1

1

1

1

1

1

1

 

 

1

1

1

1

1

1

1

Koordinator/in (A 13)3

 

 

2

2

2

2

2

2

2

 

 

2

2

2

2

2

2

2

Insgesamt

2

3

6

8

8

8

9

9

9

3

3

7

8

9

9

 10

 10

 10

Allgemeiner Hinweis:

Die o.a. Aufstellung gewährt keiner Schule einen Anspruch auf eine entsprechende Stellenzuweisung. Maßgeblich sind die aufgrund des Haushaltsplanes zugewiesenen Stellen.

1) Für Schulen im Aufbau gilt für die Abteilungsleitung in der Sekundarstufe I folgende Regelung:

Abteilungsleiter/in 1 betreut die Jahrgänge 5/6 sowie zunächst kommissarisch den Jahrgang 7. Im 4. Aufbaujahr betreut Abteilungsleiter/in 1 die Jahrgänge 5/6, Abteilungsleiter/in 2 übernimmt die Jahrgänge 7/8. Im 5. Aufbaujahr betreut Abteilungsleiter/in 1 die Jahrgänge 5 bis 7, Abteilungsleiter/in 2 die Jahrgänge 8/9. Bei einer voll ausgebauten Sekundarstufe I betreut Abteilungsleiter/in 2 die Jahrgänge 8 bis 10.

Bei 5- und 6-zügigen Schulen erhält Abteilungsleiter/in 1 ab dem 5. Aufbaujahr bei mehr als 360 Schülern in der Abteilung eine Amtszulage nach FN 3 zu Bes.Gr. A 14 LBesO; für Abteilungsleiter/in 2 gilt das gleiche bei voll ausgebauter Sekundarstufe I. Entsprechend entfällt die Amtszulage bei 3 Abteilungen in der Sekundarstufe I (vgl. Nr. 5.1 des vorstehenden Erlasses).

2) Bis zur erstmaligen Besetzung der Stelle der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters wird die Funktion nach Entscheidung der Schulaufsicht mit einem der bereits vorhandenen Schulleitungsämter verbunden.

3) Der hier enthaltene fünfzigprozentige Stellenanteil des höheren Dienstes wird bei der Berechnung der Stellen für Studienrätinnen/Studienräte berücksichtigt.

Tabelle 1: Zahl der Planstellen an Gesamtschulen mit 4, 5, 6 und 7 Zügen

 

 


1 bereinigt