20-22 Nr. 62

Fort- und Weiterbildung;
Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte,
die ein Amt als
Schulleiterin oder Schulleiter anstreben
(Schulleitungsqualifizierung - SLQ)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25.11.2008 (ABl. NRW. S. 625)
1

Bezug:

Nr. 5 des RdErl. d. Ministeriums für Schule und ‑Weiterbildung
v. 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8)

1 Für Lehrkräfte, die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter anstreben, wird eine Qualifikationserweiterung eingerichtet. Ziel ist die Qualifizierung zu den in § 61 Abs. 6 Sätze 2 bis 3 SchulG (BASS 1-1) aufgeführten Kenntnissen und Fähigkeiten.

2 An der Qualifizierung können im Schuldienst des Landes oder im Ersatzschuldienst stehende Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt gemäß § 61 Absatz 5 Satz 1 SchulG teilnehmen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung als Schulleiterin oder als Schulleiter gemäß § 34 Laufbahnverordnung erfüllen. Für die Lehrkräfte an Grundschulen, die die Probezeit beendet haben, wird hinsichtlich des Zugangs zur Qualifizierung mit sofortiger Wirkung auf die Voraussetzung einer Tätigkeitsdauer gemäß § 34 Laufbahnverordnung verzichtet. Der Antrag ist der zuständigen Bezirksregierung auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Aus dem Schuldienst abgeordnete Lehrkräfte stellen den Antrag über ihre jeweilige Dienststelle.

3 Die Bezirksregierungen schreiben die Qualifizierungsangebote unter Berücksichtigung des Bedarfs an neuen Schulleiterinnen und Schulleitern aus. In den Ausschreibungen und mit gezielter Einzelansprache durch Schulaufsicht oder Schulleitung werden Frauen besonders ermutigt, sich für die Qualifizierung zu bewerben. Dies gilt in gleicher Weise für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer. Gehen für eine Schulform mehr Anträge ein als Teilnehmerplätze eingerichtet sind, wird die Auswahl in dieser Reihenfolge getroffen:

a) Mitglieder der Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 1 - 2 SchulG), Seminarleiterinnen und Seminarleiter,

b) Mitglieder der erweiterten Schulleitung (§ 60 Abs. 1 Satz 3 SchulG), Fachleiterinnen und Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben bzw. Lehrkräfte2, die im Auftrag der Schulleiterin oder des Schulleiters besondere Koordinierungsaufgaben im Sinne des § 33 ADO wahrnehmen,

c) Fachleiterinnen und Fachleiter am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung, Lehrkräfte, die länger als zwei Jahre mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit an eine Schulaufsichtsbehörde abgeordnet sind sowie Lehrkräfte, die ihre Verwendungsbreite durch eine Tätigkeit in einer anderen Schule oder in der Schulaufsicht nachgewiesen oder bereits an anderen auf Führung und Management ausgerichteten Qualifizierungen teilgenommen haben,

d) weitere Lehrkräfte.

Innerhalb der vorgenannten Vergleichsgruppen entscheidet die Reihenfolge des Antragseingangs über die Zulassung. Für Lehrkräfte, deren Teilnahme an der Qualifizierung aus Kapazitätsgründen bereits einmal abgelehnt worden ist, gilt das Eingangsdatum des Erstantrags.

§ 11 Abs. 1 Landesgleichstellungsgesetz sowie §§ 81 Abs. 4 Nr. 2 und 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX sind zu beachten.

4 Die Veranstaltungen beinhalten theoretische Bausteine und praktische Trainingseinheiten in folgenden Bereichen:

Modul 1 Schulinterne und -externe Kommunikation und Kooperation

Entwicklung von Kompetenzen in den Bereichen Kommunikation und Kooperation in der Schule, mit schulischen Gremien sowie mit der Schulaufsicht, dem Schulträger und externen Partnern der Schule.

Modul 2 Personalmanagement

Entwicklung von Kompetenzen für das Personalmanagement an der Schule unter Einbeziehung von Gender-Aspekten, der Belange von Schwerbehinderten und gesundheitsfördernder Aspekte.

Modul 3 Gestaltung und Qualitätsentwicklung von Schule und Unterricht

Entwicklung von Kompetenzen für die Qualitätsentwicklung der Schule und des Unterrichts, der Erziehungsarbeit der Schule und zum Aufbau einer Evaluationskultur in der Schule.

Modul 4 Recht und Verwaltung

Entwicklung von Basiskompetenzen für die Bearbeitung von rechtlich relevanten Problemstellungen im Schulalltag sowie Entwicklung der Fähigkeit zur Nutzung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten.

Die Qualifizierung wird in Einzelveranstaltungen durchgeführt und umfasst insgesamt 104 Fortbildungsstunden. Die Einzelveranstaltungen finden auch in der unterrichtsfreien Zeit statt (§ 57 Abs. 3 SchulG). Neben halbjährigen Kursen wird in jedem Regierungsbezirk ein ganzjähriger Kurs angeboten. Abweichend vom Bezugserlass wird für die Teilnahme an der Qualifizierung eine Anrechnung wie folgt gewährt, die für die Schule jeweils bedarfserhöhend wirksam wird:

- Für die Teilnahme an einer halbjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von zwei Unterrichtsstunden auf die Unterrichtsverpflichtung.

- Für die Teilnahme an einer ganzjährigen Maßnahme erfolgt eine Anrechnung im Umfang von einer Unterrichtsstunde auf die Unterrichtsverpflichtung.

5 Im Rahmen der Qualifizierung werden ausschließlich die Fortbildungsmaterialien eingesetzt, die in das vom Landeszentrum Schulmanagement NRW herausgegebene Schulleitungshandbuch eingestellt worden sind. Zur Einführung in die Fortbildungsmaterialien nehmen die Kursleitungen vor ihrem ersten Einsatz an entsprechenden dienstlichen Veranstaltungen beim Landeszentrum Schulmanagement NRW teil.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 07.07.2018 (ABl. NRW. 07-08/18 S. 62); RdErl. v. 13.09.2010 (ABl. NRW. S. 522); RdErl. v. 06.03.2010 (ABl. NRW. S. 201)

2 Diese Vorschrift gilt nicht für Lehrkräfte an Realschulen.