Die folgende Regelung gilt bis auf Weiteres gemäß § 131 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) fort.

10-02 Nr. 9

Errichtung,
Änderung und Auflösung
von weiterführenden allgemeinbildenden
Schulen und Berufskollegs

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 06.05.1997 (GABl. NW. I S. 142)1

1 Errichtung von weiterführenden Schulen
unter den Gesichtspunkten
einer abgestimmten Schulentwicklung
und Raumplanung

Bei der Errichtung von Schulen sind neben den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 8, 10 ff. SchVG (BASS 2004/2005 1-2) auch landesplanerische Gesichtspunkte zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Landesentwicklungsprogramm (LEPro) in § 30 LEPro den Grundsatz der ortsnahen Versorgung auch in Grundzentren unterstreicht. Bei der in jedem Einzelfall notwendigen Prüfung sind unabhängig vom zeitlichen Vorrang eines Antrags jeweils alle Kriterien der Schulentwicklung und Raumplanung zu berücksichtigen.

Voraussetzung für die Errichtung von Bildungseinrichtungen - in einem Grundzentrum oder in einem Stadtbezirk - ist, dass der Einzugsbereich tragfähig ist, d.h. die Auslastung und den Bestand der Einrichtung gewährleistet. Diese Tragfähigkeit kann sich auch aus der gemeinsamen Planung von Schulangeboten benachbarter Gemeinden ergeben.

Der Einzugsbereich einer Einrichtung im Grundzentrum kann über das Gemeindegebiet hinausreichen, und Gebiete benachbarter Grund-, Mittel- oder Oberzentren miterfassen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn in den Nachbargemeinden entsprechende Bildungseinrichtungen nicht vorhanden sind und auch keine konkreten Planungen vorliegen, diese in absehbarer Zeit zu schaffen, oder wenn diese Einrichtungen in der Aufnahmefähigkeit bereits erschöpft sind, obwohl noch ungedeckte Nachfrage besteht. Darüber hinaus kann die gemeindeübergreifende Planung vorsehen, dass eine Einrichtung das schulische Angebot für mehrere Gemeinden sicherstellen soll.

2 Genehmigungsvoraussetzungen
für die Errichtung und Änderung von Schulen im Einzelfall

Zwingende Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 8 Abs. 5 SchVG sind insbesondere

- das Bedürfnis für die Errichtung von Wahlschulen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 Satz 2 SchVG,

- die Gewährleistung der Mindestzügigkeit nach § 10 a SchVG bei Wahlschulen,

- die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb im Sinne des § 16 a SchOG (BASS 2004/2005 1 - 1) bei Grund- und Hauptschulen sowie bei Sonderschulen (jetzt: Förderschulen) (§ 10 Abs. 5 SchVG),

- ausreichender und geeigneter Schulraum,

- die erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft des Schulträgers.

Liegt eine der Voraussetzungen nicht vor, muss die Genehmigung versagt werden.

2.1 Bedürfnis und Mindestzügigkeit

Zur Sicherung eines gleichmäßigen und alle Schulformen umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots im Gebiet eines oder mehrerer Schulträger (§ 10 b Abs. 1 SchVG) ist dafür zu sorgen, dass Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen unter den dafür geltenden Voraussetzungen für alle Kinder, deren Eltern dies wünschen, in zumutbarer Entfernung erreichbar sind.

Bei der Feststellung des Bedürfnisses für Wahlschulen sind das Schüleraufkommen und der Wille der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 4 SchVG). Eine Schule kann nur dort errichtet werden, wo erwartet werden kann, dass das Elternwahlverhalten die Errichtung und Fortführung einer Schule in der gesetzlichen Regelform (Mindestzügigkeit gemäß § 10 a SchVG) dauerhaft gewährleistet.

Für eine rechtserhebliche Feststellung des Bedürfnisses ist der Wille der Erziehungsberechtigten zur schulformbezogenen Nachfrage in einem förmlichen Verfahren zu ermitteln, das auf der Grundlage der wesentlichen Rechtsgedanken aus den §§ 17, 18 und 23 SchOG zu gestalten ist (Urteil des VerfGH NW vom 23. Dezember 1983 - 22/82 -).

Von einer förmlichen Elternbefragung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn

- eine für die Mindestzügigkeit hinreichende Nachfrage nach Schulplätzen für eine bestimmte Wahlschule durch Anmeldeüberhänge an bereits bestehenden Schulen über mindestens drei Jahre nachgewiesen ist oder

- sich aus der Zahl der Auspendler ein hinreichendes Bedürfnis ergibt oder

- gleich ein vorgezogenes Anmeldeverfahren durchgeführt werden soll oder

- im Rahmen der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung bei gefestigten Planungswerten (Übergangsquoten) vorhandener Schulformen aus der langfristigen Schülerzahlentwicklung ein hinreichendes Bedürfnis abgeleitet werden kann.

Grundlegende Elemente eines förmlichen Verfahrens sind

- die Abgrenzung des Kreises der zu beteiligenden Erziehungsberechtigten (a),

- eine eindeutige und sachgemäße Fragestellung (b),

- ein geordneter Verfahrensablauf (c),

- eine überprüfbare Auswertung der Befragungsergebnisse (d).

a) Zur förmlichen Ermittlung des Elternwillens gehört, dass die Erziehungsberechtigten der Kinder an Grundschulen im Gebiet des Schulträgers, die für den Besuch einer Schule in Betracht kommen, schriftlich befragt werden. Dies sind mindestens die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die den Eingangsjahrgang einer künftigen Schule bilden würden. Die Befragung kann auf einen Teil des Gemeindegebietes begrenzt werden, wenn nach der Größe und Gliederung der Gemeinde dieser Teil im Wesentlichen als Einzugsbereich in Betracht kommt. Es können auch die Erziehungsberechtigten von Kindern an Grundschulen benachbarter Schulträger mit deren Zustimmung befragt werden, wenn der Schulträger eine überörtliche Versorgungsfunktion erfüllen will.

b) Die Fragestellung muss eindeutig und darauf gerichtet sein, ob die Erziehungsberechtigten daran interessiert sind, ihr Kind an der zu errichtenden Schule anzumelden. Dabei kann den Erziehungsberechtigten auch die Möglichkeit gegeben werden, ihr Interesse an einer anderen Schulform anzugeben. Den zu befragenden Erziehungsberechtigten sollen Kenntnisse über die verschiedenen Schulformen vermittelt werden.

c) Die Gemeinde verwendet für die jeweilige Befragung einheitliche Fragebögen. Bei Verteilung und Rücklauf der Fragebögen ist sicherzustellen, dass nur die Berechtigten die Fragen beantworten und ein Missbrauch des Fragebogens ausgeschlossen wird.
Für die Befragung ist ein bestimmter Zeitraum festzulegen. Zeitpunkt und Verfahrensablauf der Befragung sind so zu gestalten, dass möglichst der Wille aller in Betracht kommenden Erziehungsberechtigten ermittelt werden kann.
Ein geheimes Verfahren im strengen Sinne ist nicht zwingend erforderlich; es muss aber gewährleistet sein, dass Namen und Votum der einzelnen Erziehungsberechtigten vertraulich behandelt und dienstlich geheim gehalten werden.

d) Die Befragung ist so durchzuführen und auszuwerten, dass das Verfahren und das Ergebnis überprüfbar und nachvollziehbar sind. Wenn die Auswertung eine zur Erreichung der Mindestzügigkeit ausreichende Schülerzahl ergibt, ist damit der für die Errichtung einer Schule erforderliche Elternwille (§ 10 Abs. 4 SchVG) gegeben und das Bedürfnis festgestellt. Dabei führt eine ausreichende Schülerzahl aus dem eigenen Gemeindegebiet zu der Pflicht, einen entsprechenden Errichtungsbeschluss unter dem Vorbehalt, dass im Anmeldeverfahren diese Schülerzahl erreicht wird, zu fassen, es sei denn, dass in zumutbarer Entfernung aufnahmebereite Schulen der gewünschten Schulform anderer Schulträger zur Verfügung stehen.
Auch wenn die Nachfrage nach einer Schule nur geringfügig unter der Quote liegt, die für die Mindestzügigkeit erforderlich ist, oder nur im Wege der proportionalen Hochrechnung (die bei der Befragung angekündigt sein muss) auf eine fiktive volle Wahlbeteiligung eine ausreichende Schülerzahl ergibt, soll die Gemeinde zur gesicherten Feststellung des Bedürfnisses einen Errichtungsbeschluss unter dem Vorbehalt fassen, dass im Anmeldeverfahren diese Schülerzahl erreicht wird. Dies gilt insbesondere, wenn erwartet werden kann, dass Schülerinnen und Schüler aus Nachbargemeinden aufgrund des § 28 Abs. 2 SchVG aufzunehmen sind.

Ergibt die Bedürfnisprüfung mehrerer Gemeinden eine Mindestzügigkeit und kommt eine gemeinschaftliche Schulträgerschaft (Zweckverband, öffentlich-rechtliche Vereinbarung) nicht zustande, ist der Kreis verpflichtet, die Schule zu errichten (§ 10 Abs. 2 Satz 3 SchVG).

2.2 Ausreichender und geeigneter Schulraum

Der Schulträger ist verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude bereitzustellen (§ 3 Abs. 2 SchOG, § 30 Abs. 1 SchVG). Gemäß § 31 SchVG sind Grundsätze für die Aufstellung von Raumprogrammen für allgemeinbildende Schulen und Sonderschulen erlassen worden, an denen sich die Schulträger orientieren sollen (vgl. RdErl. vom 19.10.1995 - BASS 10-21 Nr. 1, zwischenzeitlich aufgehoben). Als Stätte der Erziehung und Bildung (§ 1 SchOG, § 1 SchVG) ist Schule eine soziale Gemeinschaft, in der Erziehung und Lebenserfahrung auch durch das jahrgangs- und klassenübergreifende Miteinander vermittelt werden.

Die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen und Gebäude sind deshalb in der Regel an einem Standort bereitzustellen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass eine Schule auch an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt wird, wenn dadurch kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entsteht; der Schulträger ist in diesem Fall verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht unvertretbar beeinträchtigt wird.

2.3 Erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft des Schulträgers

Der Schulträger muss die für die Errichtung und dauernde Unterhaltung (Investitions- und Folgekosten) einer Schule erforderliche Verwaltungs- und Finanzkraft besitzen. Die Finanzkraft bemisst sich nach einem Vergleich der jährlichen Kosten der Schule bei vollem Ausbau und der sonstigen Ausgaben des Trägers zu seinen Einnahmen. Dabei ist der Vorrang der gesetzlich verpflichtenden Leistungen vor den freiwilligen Leistungen zu beachten.

2.4 Sonstige Genehmigungsvoraussetzungen

§ 8 Abs. 5 SchVG enthält keine abschließende Aufzählung der Genehmigungsvoraussetzungen. Darüber hinaus kann die Genehmigung auch aus anderen rechtlich oder sachlich zwingenden Gründen versagt werden (Ermessensentscheidung). Besteht z.B. eine Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung, darf die Errichtung der neuen Schule diese nicht in ihrem Bestand gefährden oder getätigten Schulbauinvestitionen nachträglich die Grundlage entziehen. Ferner darf die einzige zumutbar erreichbare Schule einer anderen Schulform durch die Errichtung einer neuen Schule nicht in der Weise in ihrem Bestand gefährdet werden, dass sie unmittelbar oder in absehbarer Zeit aufgelöst werden muss.

3 Auflösung von Schulen
(insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung
von Schulen)

3.1 Auflösung von Hauptschulen

Aus der institutionellen Garantie der Hauptschule gemäß Artikel 8 Abs. 2 und Artikel 12 Landesverfassung folgt, dass der Bildungsgang der Hauptschule vom Schulträger selbst oder von benachbarten Schulträgern in zumutbarer Entfernung für alle Kinder des Gemeindegebietes vorgehalten werden muss.

Handelt es sich nicht um die letzte erreichbare Hauptschule, richtet sich die Auflösung von Hauptschulen nach §16 a Abs. 1 und 2 SchOG. Danach muss die Hauptschule grundsätzlich zweizügig gegliedert sein. Dies ist auch gegeben, wenn die Zweizügigkeit erst mit der Klasse 7 einsetzt. Die Fortführung einer einzügigen Hauptschule (Klasse 5 bis 9) ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des §16 a Abs. 4 Satz 2 SchOG möglich.

3.2 Auflösung anderer weiterführender Schulen

Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen können aufgelöst werden, wenn ein Bedürfnis für die Fortführung dieser Schulen nicht besteht (§ 8 Abs. 6 SchVG). Ein Bedürfnis besteht dann nicht, wenn andere Schulen dieser Schulform in zumutbarer Entfernung erreichbar und aufnahmefähig sind.

Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen müssen aufgelöst werden, wenn die Mindestzügigkeit nach § 10 a Abs. 1 SchVG nicht nur vorübergehend unterschritten wird. Eine Fortführung kommt nur unter den Voraussetzungen des § 10 a Abs. 3 SchVG in Betracht.

4 Einbindung des Schulträgerbeschlusses
in die Schulentwicklungsplanung

Schulorganisatorische Maßnahmen sollen eingebunden sein in die Schulentwicklungsplanung. Im Einzelfall ist es ausreichend, wenn der Beschluss über die schulorganisatorische Maßnahme lediglich auf der Grundlage einer den Bestimmungen des § 10 b SchVG entsprechenden Schulentwicklungsplanung begründet wird.

Ist bei überörtlichem Einzugsbereich eine Abstimmung (vgl. § 10 b Abs. 1 SchVG) mit den Nachbargemeinden bereits bei der Schulentwicklungsplanung erfolgt und soll die schulorganisatorische Maßnahme im Planungszeitraum umgesetzt werden, bedarf es in der Regel keiner neuen Abstimmung. Gleiches gilt, wenn benachbarte Gemeinden eine gemeinsame Schulentwicklungsplanung betreiben (§ 10 Abs. 3 SchVG). Liegt diese Abstimmung nicht vor und lässt auch die Begründung des Beschlusses nicht erkennen, dass die schulorganisatorische Maßnahme aufgrund des überörtlichen Einzugsbereichs mit den betroffenen benachbarten Schulträgern abgestimmt wurde, ist die Abstimmung oder die gemeinsame Planung nachzuholen und den Nachbargemeinden dafür eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen.

5 Kreise als Schulträger

Soweit die Kreise zur Schulträgerschaft verpflichtet oder berechtigt sind, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

 6 Besondere Bestimmungen für Sonderschulen und
allgemeine Schulen
mit sonderpädagogischen Fördergruppen und
Sonderschulklassen (§ 4 Abs. 6 SchVG)

Die Bildung eines Sonderschulverbundes, einer sonderpädagogischen Fördergruppe oder einer kooperativen Sonderschulklasse bedarf der Genehmigung gemäß § 8 SchVG. Der hierfür erforderliche Beschluss des Trägers erfolgt nach Beteiligung der Schule oder Schulen gemäß § 15 SchMG (BASS 2004/2005 1-3).

6.1 Sonderschulen im organisatorischen und personellen Verbund

Es können verschiedene Sonderschultypen miteinander verbunden werden. Der Verbund kann auch mehr als zwei Typen umfassen. Er kann durch Zusammenlegung selbstständiger Schulen oder durch Angliederung eines weiteren Typs gebildet werden.

In dem Genehmigungsantrag ist darzulegen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf bestehende Schulen der betroffenen Typen hat.

Der jeweilige Sonderschultyp wird in der Regel als eine Abteilung der Sonderschule geführt. Die Abteilungen sollen auf der Grundlage eines gemeinsamen sonderpädagogischen Förderkonzepts zusammenarbeiten.

Für die Feststellung eines geordneten Schulbetriebs gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) vom 16. Oktober 2013 (BASS 10-12 Nr. 1).

6.2 Sonderpädagogische Fördergruppen an allgemeinen Schulen

Für die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an einer allgemeinen Schule sind mit dem Antrag auf Genehmigung insbesondere vorzulegen:

- ein pädagogisches Konzept, das die vorgesehenen Formen gemeinsamen Lernens (z.B. Teilnahme am Schulleben und an den Veranstaltungen der Schule, gemeinsame Planung und Durchführung von Projekten, zeitweilige oder dauernde - ggf. nur fachbezogene - Teilnahme am Unterricht der übrigen Klassen der Schule bzw. der Patenklasse oder -klassen) beschreibt, zumindestens jedoch ein Rahmenkonzept,

- die Angabe einer oder mehrerer Behinderungen gemäß §§ 2 bis 8 VO-SF (BASS 2004/2005 14-03 Nr. 2.1), für die die Fördergruppe bestimmt ist,

- eine auf die Förderschwerpunkte bezogene Darstellung des bestehenden Schulangebotes,

- die Beschreibung des zur Verfügung stehenden oder noch bereitzustellenden Schulraums,

- die Bereitschaftserklärung, die behinderungsgerechte Ausstattung mit Lehr- und Lernmitteln sowie die Ausstattung mit technischen Hilfsmitteln in gleicher Weise wie an Sonderschulen mit vergleichbaren sonderpädagogischen Förderschwerpunkten sicherzustellen.

Die Einrichtung einer sonderpädagogischen Fördergruppe an einer allgemeinen Schule setzt in der Regel acht Schülerinnen und Schüler voraus. Sie kann jahrgangsweise aufsteigen oder jahrgangsübergreifend gebildet werden. In der Grundschule kann sie alle Jahrgänge, in der Sekundarstufe I in der Regel nicht mehr als drei Jahrgänge umfassen. Im Bereich der Berufskollegs orientiert sich die Gruppenbildung an den ausbildungsspezifischen Besonderheiten.

6.3 Sonderschulklassen an allgemeinen Schulen in kooperativer Form

Die Einrichtung einer Sonderschulklasse an einer allgemeinen Schule kann nur genehmigt werden, wenn andere Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung nicht in Betracht kommen. Sie soll eine wohnortnahe sonderpädagogische Förderung behinderter Schülerinnen und Schüler unter ökonomisch vertretbaren Bedingungen sicherstellen. Insbesondere sollen dadurch unzumutbare Schulwege verhindert oder Schulwege verkürzt werden.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Sonderschulklasse muss den Richtlinien zur Klassenbildung gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG - BASS 2004/2005 11-11 Nr. 1) entsprechen. Die Klasse kann jahrgangsübergreifend gebildet werden und in der Primarstufe die Klassen 1 bis 4, in der Sekundarstufe I bis zu drei Jahrgangsstufen umfassen. Im Berufskolleg erfolgt die Klassen- bzw. Kursbildung entsprechend den Bildungs- und Ausbildungserfordernissen.

7 Besondere Bestimmungen
für berufsbildende Bildungsgänge

7.1 Die Bedürfnisprüfung für die Einrichtung berufsbildender Bildungsgänge kann durch Schülerbefragung, durch öffentliche Resonanz am Arbeitsmarkt oder durch Stellungnahme der örtlichen Arbeitsverwaltung, von Fachverbänden oder Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen erfolgen.

7.2 Die Einrichtung neuer Bildungsgänge darf nur im Rahmen der vorhandenen Personalkapazität auf Bezirksebene erfolgen. Insbesondere muss der Unterricht in der Berufsschule gemäß Stundentafel der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) gesichert sein.

8 Weiterbildungskollegs (§ 4 a SchVG)

Für Weiterbildungskollegs (§ 4 a SchVG) gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 19.06.2000 (ABl. NRW. 1 S. 182) RdErl. v. 06.04.1999 (ABl. NRW. 1 S. 74)