11-11 Nr. 4

Schule für Kranke (jetzt: Klinikschule) -
Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27.01.2015 (ABl. NRW. S. 71, berichtigt 03/15 S. 134)

1 Die Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für ein Schuljahr stellt auf die durchschnittliche Schülerzahl des jeweils vorangegangenen Schuljahres ab. Hierbei werden diejenigen Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die im vorangegangenen Schuljahr nach § 21 Absatz 2 SchulG und § 47 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.1), konsolidierte Fassung im Bildungsportal unter http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/SF/AO_SF.PDF) die Schule für Kranke besucht haben.

2 Berechnung der durchschnittlichen Schülerzahl:

Durchschnittliche Schülerzahl     =

Summe der Unterrichtstage aller Schülerinnen und Schüler (gemäß Nummer 3)
(geteilt durch)

maximal erteilbare Unterrichtstage pro Schuljahr

Tabelle 1: Formel zur Berechnung der durchschnittlichen Schülerzahl

Die durchschnittliche Schülerzahl muss wegen der unterschiedlichen Relationen Schüler je Lehrerstelle jeweils getrennt nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne sowie mit intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.1) ermittelt werden.

3 Die Summe der Unterrichtstage aller Schülerinnen und Schüler ist die Summe der Tage mit Unterricht, die je Schülerin oder Schüler im Sinne der Nummer 1 an der Schule für Kranke (jetzt: Klinikschule) tatsächlich erteilt wurden. Ferientage, gesetzliche Feiertage sowie Samstage und Sonntage gelten nicht als Unterrichtstage. Unterricht gilt auch dann als erteilt, wenn er aus nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen nur teilweise oder gar nicht stattgefunden hat.

4 Berechnung des Lehrerstellenbedarfs:

Die ermittelte durchschnittliche Schülerzahl wird - getrennt nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne sowie mit intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF (BASS 13-41 Nr. 2.1) - durch die geltende Relation Schüler je Lehrerstelle gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) dividiert. Die Summe ergibt den rechnerischen Lehrerstellenbedarf.

5 Jede Lehrkraft an einer Schule für Kranke (jetzt: Klinikschule) dokumentiert den erteilten Unterricht auf einem Formblatt. Sie erfasst täglich die Namen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler sowie den Zeitraum des Unterrichts oder den nicht durch die Lehrkraft zu vertretenden Ausfall im Sinne der Nummer 3 Satz 2. Die Formblätter sind monatlich der Schulleitung vorzulegen und von ihr zu bestätigen.

6 Alle Unterlagen, die für die Berechnung der durchschnittlichen Schülerzahl sowie der Lehrerstellen notwendig sind, sind von der Schule für Kranke (jetzt: Klinikschule) fünf Jahre aufzubewahren.