10-32 Nr. 47

Verordnung
über besondere Zuständigkeiten
in der Schulaufsicht
(Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht -
ZustVOSchAuf)

Vom 14. November 2010
zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2021
(GV. NRW. S. 1428)

Auf Grund des § 89 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

§ 1
Besondere Zuständigkeiten
der unteren Schulaufsichtsbehörden

Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:

1 Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten

a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,

b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,

c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,

d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,

e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und

f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen.

2 Organisation des Hausunterrichts.

3 Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind.

4 Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.

5 Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.

§ 2
Besondere Zuständigkeiten
der oberen Schulaufsichtsbehörden

(1) Den Bezirksregierungen werden folgende landesweiten Zuständigkeiten zugewiesen:

1 Bezirksregierung Arnsberg

1.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Thüringen als Nachweis der Fachhochschulreife

1.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Polen, Rumänien, Slowakei und Tschechien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen1

1.3 Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)

2 Bezirksregierung Detmold

2.1 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Niedersachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

2.2 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Albanien, Bulgarien, Ungarn und den Staaten, die aus der ehemaligen UdSSR hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen1

3 Bezirksregierung Düsseldorf

3.1 Zentrale Zeugnisanerkennungsstelle für die Feststellung der Gleichwertigkeit

a) von Vorbildungsnachweisen mit dem Zeugnis der Hochschulreife

b) ausländischer Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife

c) Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife

3.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Bayern, Bremen und Sachsen als Nachweis der Fachhochschulreife

3.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Griechenland, Österreich, Schweiz, Türkei und den Staaten, die aus dem ehemaligen Jugoslawien hervorgegangen sind, mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen1

3.4 Internationaler Austausch (Lehrerinnen und Lehrer, Fremdsprachenassistentinnen und -assistenten sowie Schülerinnen und Schüler)

3.5 Angelegenheiten überörtlicher Zusammenschlüsse der Schülervertretungen sowie der Dachverbände der Landesschülerpresse

3.6 Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)

4 Bezirksregierung Köln

4.1 Zuerkennung aller Schulabschlüsse der Sekundarstufe I aufgrund von Zeugnissen anderer Länder und von Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben wurden

4.2 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen-Anhalt als Nachweis der Fachhochschulreife

4.3 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Belgien, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Spanien mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen1

4.4 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit den Abschlüssen von Bildungsgängen des Berufskollegs (einschließlich der Fachhochschulreife)

4.5 Abnahme der Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums nach der Feststellungsprüfungsordnung Hochschule (PO-FeP-Hochschule)

5 Bezirksregierung Münster

5.1 Gleichstellung von Bildungsnachweisen aus Dänemark, Finnland, Island, Norwegen, Schweden und allen außereuropäischen Staaten mit den Abschlüssen der Berufsfachschulen (einschließlich der Fachschulen für Sozialpädagogik) und der zweijährigen Fachschulen1

5.2 Anerkennung ausländischer Zeugnisse für Sportlehrerinnen und Sportlehrer

5.3 Anerkennung von Bildungsabschlüssen aus den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein als Nachweis der Fachhochschulreife.

(2) Beantragt ein Schulträger von Ersatzschulen eine Ermäßigung der Eigenleistung nach § 106 Absatz 7 bis 9 Schulgesetz NRW in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Ersatzschulfinanzierungsverordnung für mehrere Ersatzschulen, die im Bezirk verschiedener oberer Schulaufsichtsbehörden liegen, so entscheidet - oder in den Fällen des § 106 Absatz 9 Schulgesetz NRW berichtet - die Bezirksregierung über den Antrag für alle Schulen, in deren Bezirk die meisten Schulen gelegen sind, hilfsweise in deren Bezirk die Schule mit der höchsten Schülerzahl liegt.

§ 3
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft2.


1 Soweit nicht § 36 a APO-BK Anlage E (BASS 13-33 Nr. 1.1 Anlage E) Anwendung findet.

2 Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die zuletzt geänderte Fassung ist mit Datum vom 21.12.2021 (GV. NRW. S. 1428) in Kraft.