17-52 Nr. 1

Schülerzeitungen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 20.08.1981 (GABl. NW. S. 290)1

1 Als gesetzlicher Anspruch (§ 45 Absatz 3 SchulG - BASS 1-1) unterliegt das Recht der Schülerinnen und Schüler, Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgrundstück zu verbreiten, nicht der Disposition der Schule. Die Schule hat gemäß dem in § 2 Absatz 6 Nummer 3 SchulG ausdrücklich formulierten pädagogischen Auftrag, die Schülerinnen und Schüler zu befähigen und zu ermutigen, ihr Recht der Meinungsfreiheit wahrzunehmen, die Herausgabe von Schülerzeitungen tatkräftig zu unterstützen. Die Schule soll die Arbeit von Schülerzeitungsredaktionen im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern, zum Beispiel Räume und Büroeinrichtung selbst zur Verfügung stellen oder im Zusammenwirken mit dem Schulträger vermitteln.

2 Herausgeber können ein oder mehrere Schülerinnen und Schüler sein. Wird eine Schülerzeitung für mehrere Schulen herausgegeben, so muss ihrer Redaktion mindestens eine Schülerin oder ein Schüler jeder Schule angehören, auf deren Grundstück sie als Schülerzeitung ohne Erlaubnis der Schulleiterin oder des Schulleiters verbreitet werden soll.

3 Schülerzeitungen können auch einzelne Beiträge von Personen enthalten, die nicht der Schule angehören. Neben der Angabe des Namens sollten etwaige Funktionen aufgeführt werden (z.B. ehemaliger Schülersprecher, Mitglied einer politischen Schülergruppe u.a.).

4 Schülerzeitungen fallen nicht unter die Verantwortung der Schule, sondern gehören zum privaten Tätigkeitsbereich der Schülerinnen und Schüler. Daraus folgt, dass für Schülerzeitungen nicht der für die Schule als öffentliche Einrichtung geltende Grundsatz der Unparteilichkeit (§ 2 Absatz 8 SchulG) gilt. In Schülerzeitungen kann auch zu politischen Tagesfragen Stellung genommen und Partei ergriffen werden. Auch das für die Schule geltende Werbeverbot (§ 99 Absatz 2 SchulG) gilt nicht für Schülerzeitungen, so dass sie auch Anzeigen Außenstehender enthalten können.

5 Aus der Anwendbarkeit des Landespressegesetzes folgt insbesondere:
Schülerzeitungen müssen ein Impressum enthalten, in dem die als Herausgeber und Redaktionsmitglieder verantwortlichen Schülerinnen und Schüler genannt sind (§ 8 Landespressegesetz). Wird eine Schülerzeitung von der Schülervertretung herausgegeben, so genügt daher die Nennung der Schülervertretung als Herausgeber nicht. Der Vertretung einer Schülerzeitung steht den Behörden gegenüber ein Informationsrecht in den Grenzen des § 4 Landespressegesetz zu. Zu den Behörden gehören u.a. neben den Schulaufsichtsbehörden auch die Schulen.

Bei der inhaltlichen Gestaltung der Schülerzeitung ist insbesondere § 6 Landespressegesetz (Sorgfalts- und Wahrheitspflicht der Presse) zu beachten.

Nach § 11 Landespressegesetz sind die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und der Herausgeber einer Schülerzeitung verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle abzudrucken, die durch eine in der Schülerzeitung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diesen Anspruch auf Gegendarstellung kann z.B. die Schulleitung gegenüber Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die von ihr geleitete Schule geltend machen.

6 Wird eine Schülerzeitung als elektronische Ausgabe (Online-Schülerzeitung) publiziert, sind die Regelungen des Medienstaatsvertrages und des Telemediengesetzes zu beachten. Insbesondere darf gemäß § 18 Absatz 2 Medienstaatsvertrag2 als Verantwortlicher nur eine unbeschränkt geschäftsfähige Person benannt werden, sofern nicht Jugendliche Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

7 Die Herausgabe und der Vertrieb einer Schülerzeitung dürfen weder generell noch vor Erscheinen der einzelnen Ausgabe von einer vorherigen Genehmigung durch die Schulleitung oder der Vorlage von Belegexemplaren abhängig gemacht werden. Eine Zensur findet nicht statt (§ 45 Absatz 3 Sätze 4 und 5 SchulG).

8 Die Verantwortung für Inhalt und Form tragen die im Impressum genannten verantwortlichen Herausgeber und die Redakteurinnen und Redakteure. Aus der Gleichstellung von Schülerzeitungsredakteurinnen und -redakteuren mit Redakteurinnen und Redakteuren nach dem Landespressegesetz folgt, dass sie für Veröffentlichungen, die Rechte Dritter verletzen, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen persönlich haftbar gemacht werden können.

9 Zwar besteht keine Verpflichtung, sich durch eine Vertrauenslehrkraft beraten zu lassen und den Vermittlungsausschuss einzuschalten. Dies empfiehlt sich aber im Hinblick auf die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der Verantwortung für die Veröffentlichung ergeben.

10 Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Schranken der Pressefreiheit ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten. Die Beratung der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde soll gewährleisten, dass die von der Schule zu treffende Entscheidung nach gleichmäßigen Bewertungsmaßstäben und Ermessenskriterien erfolgt, die in gleicher Weise für alle Schulen gelten. Pädagogische Maßnahmen haben Vorrang. In Betracht kommen das Gespräch mit den Redakteurinnen und Redakteuren, die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme in der nächsten Ausgabe, die Diskussion mit den Schülerinnen und Schülern und die Erörterung in den schulischen Mitwirkungsorganen. Reicht eine pädagogische Einwirkung auf die Verantwortlichen nicht aus, so ist zu prüfen, ob Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG ausreichen oder ob statt dessen eine Anzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

11 Die Verpflichtung der Schulleitung vor Verbreitung eines Flugblattes auf dem Schulgrundstück ein Exemplar zur Kenntnis zu geben, bedeutet nicht, dass sie Form und Inhalt des Flugblattes verändern darf.

12 Im Unterschied zur Schülerzeitung unterliegen die Schulzeitschriften, auch wenn sie von Schülerinnen und Schülern gestaltet sind, der Verantwortung der Schule. Herausgeber ist die Schulleiterin, der Schulleiter oder eine verantwortliche Lehrkraft.

 


1 Bereinigt.Eingearbeitet:
RdErl. v. 20.03.2024 (ABI. NRW. 04/24); RdErl. v. 23.03.2015 (ABl. NRW. S. 177); RdErl. v. 01.07.1994 (GABl. NRW. I S. 135)

2 ehem. § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991