11-04 Nr. 3.1

Verordnung
zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
(Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO)

Vom 16. April 2005
zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juni 2021
(SGV. NRW. 223)

mit1

11-04 Nr. 3.2

Verwaltungsvorschriften
zur Ausführung
der Schülerfahrkostenverordnung
(VVzSchfkVO)

RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder
v. 23.05.2005 (ABl. NRW. S. 191)2

Aufgrund des § 97 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102)3 wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Innenministerium (jetzt: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Digitalisierung) sowie dem Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (jetzt: Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr) verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Schülerfahrkosten

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Zuständigkeit

§ 4 Kostenträger

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5 Notwendigkeit

§ 6 Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

§ 7 Schulweg

§ 8 Unterrichtsort

§ 9 Nächstgelegene Schule

§ 10 Familienheimfahrt

§ 11 Notwendige Begleitperson

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12 Wirtschaftlichste Beförderung

§ 13 Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

§ 14 Schülerspezialverkehr

§ 15 Beförderung mit Privatfahrzeugen

§ 16 Wegstreckenentschädigung

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 17 Voraussetzungen der Erstattung von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

§ 18 Schulen für Kranke (jetzt: Klinikschulen)

§ 19 Eltern

§ 20 Sonderregelungen

§ 21 Belastungsausgleich

§ 22 Inkrafttreten

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Schülerfahrkosten

Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen im Sinne von § 97 SchulG und zurück notwendig entstehen.

VV zu § 1

1.1 Bei allen Entscheidungen ist ein Interessenausgleich zwischen den Grundprinzipien der für den Schulträger wirtschaftlichsten Beförderung einerseits und der Zumutbarkeit der Beförderung für die Schülerin oder den Schüler andererseits herzustellen. Dem entsprechen die zur Verwaltungsvereinfachung vorgenommenen Pauschalierungen.

1.2 Schülerfahrkosten sind für den Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Schule oder Unterrichtsort gemäß Nummer 2.1 je Schülerin oder je Schüler zu übernehmen.

1.3 Schülerfahrkosten werden gemäß § 97 Absatz 1 Schulgesetz (SchulG BASS 1-1) für die in Nordrhein-Westfalen wohnenden Schülerinnen und Schüler übernommen, die eine Schule in Nordrhein-Westfalen besuchen. Dies gilt auch für ausländische und staatenlose Schülerinnen und Schüler einschließlich der Kinder von Flüchtlingen sowie für Austauschschülerinnen und Austauschschüler. Ob Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen wohnen, ergibt sich in der Regel aus der Anschrift ihrer Wohnung.

1.4 Die Übernahme von Schülerfahrkosten ist abweichend von § 97 Absatz 1 Satz 1 SchulG und § 2 Absatz 1 SchfkVO dann nicht auf Personen mit Wohnung in Nordrhein-Westfalen beschränkt, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EWG L 149 vom 05.07.1971 S. 2 - konsolidierte Fassung - ABl. EG Nr. L 28 vom 30.01.1997 S. 1) unterfallen, weil die Übernahme von Schülerfahrkosten eine Familienleistung i.S.d. Art. 73 dieser Verordnung darstellt (Urteil des OVG Münster vom 15.04.2004 - AZ: 19 A 2115/01). Danach haben Arbeitnehmer oder Selbstständige, die in den für sie einschlägigen Systemen der sozialen Sicherheit oder in dem für Beamte geltenden Sondersystem pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert sind, in dem Land, dessen Rechtsvorschriften sie insoweit unterliegen, für sich und ihre Familienangehörigen auch dann Anspruch auf Familienleistungen, wenn sie und ihre Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedsstaat der EU wohnen.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben nach dieser Verordnung Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen für den Besuch der in § 97 Abs. 1 und 2 SchulG bezeichneten Schulformen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 100 Euro, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger nach Absatz 3 festgesetzten Eigenanteil. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Sinne von § 19 SchulG.

(2) Für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen werden Schülerfahrkosten, soweit sie einen Eigenanteil von 50 Euro im Beförderungsmonat übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50 Euro übernommen.

(3) Bietet der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen im Rahmen eines besonderen Tarifangebots der Verkehrsunternehmen Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Benutzung von Angeboten des öffentlichen Nahverkehrs berechtigen, kann der Schulträger einen von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler zu tragenden Eigenanteil von bis zu 14 Euro je Beförderungsmonat festsetzen. Von Eltern mit mehreren anspruchsberechtigten Kindern dürfen Eigenanteile nur für zwei Kinder in der Reihenfolge ihres Alters erhoben werden, für das zweite Kind nur bis zu 7 Euro je Beförderungsmonat.

(4) In besonders begründeten Ausnahmefällen, wenn die nächstgelegene Schule außerhalb des Landes liegt oder für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Berufsschule eine entsprechende Beschulungsmöglichkeit im Lande fehlt sowie für arbeitslose Berufsschulpflichtige, können vom Land über den Geltungsbereich der Absätze 1 und 2 hinaus Schülerfahrkosten übernommen werden.

(5) Bei Übernahme von Schülerfahrkosten durch Ersatzschulträger gilt für die Bezuschussung nach § 106 Abs. 2 Nr. 2c, Abs. 6 SchulG diese Verordnung entsprechend, soweit § 17 nichts anderes bestimmt.

VV zu § 2

2.1 zu Abs. 1 und 2

2.1.1 Schülerfahrkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 100,- € monatlich, gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, für den Besuch folgender öffentlicher Schulen übernommen:

- der Grundschule,

- der Hauptschule,

- der Realschule einschließlich der Aufbaurealschule,

- des Gymnasiums einschließlich des Aufbaugymnasiums,

- der Gesamtschule,

- der Sekundarschule.

Dasselbe gilt für den Besuch folgender Bildungsgänge des Berufskollegs:

- vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
(§ 22 Absatz 4 Nummer 2 SchulG)

- vollzeitschulische Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)

- vollzeitschulische Bildungsgänge der Berufsfachschule
(§ 22 Absatz 5 SchulG)

- vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachoberschule
(§ 22 Absatz 6 SchulG)

- vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachschule für Sozialpädagogik und für Heilerziehungspflege
(§ 22 Absatz 7 SchulG).

Vollzeitschulische Bildungsgänge im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sind auch Bildungsgänge, die sich ganztägig über mindestens fünf Wochentage je Unterrichtswoche erstrecken und sich in Unterricht und ein in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes fachbezogenes Praktikum ohne Entgelt aufgliedern.

2.1.2 Schülerfahrkosten werden für Schülerinnen und Schüler von Bezirksfachklassen und bezirksübergreifenden Fachklassen, soweit sie einen Eigenanteil im Beförderungsmonat von 50,- € übersteigen, bis zu einem Höchstbetrag von 50,- € übernommen. Dies gilt sowohl für den Teilzeit- als auch für den Blockunterricht.

2.1.3 Ohne Höchstbetragsbegrenzung, jedoch gegebenenfalls vermindert um den vom Schulträger festgesetzten Eigenanteil, werden Schülerfahrkosten übernommen für

- Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine allgemeine Schule oder eine Förderschule einschließlich des Förderschulkindergartens besuchen sowie für

- schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler im Sinne des Sozialgesetzbuches IX.

2.1.4 Fahrkosten werden nicht übernommen für den Besuch der Bildungsgänge

- des Weiterbildungskollegs (§ 23 SchulG),

- der Fachklassen des dualen Systems (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG), für Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen gilt die Sonderregelung nach § 2 Absatz 2,

- der teilzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG),

- der teilzeitschulischen Bildungsgänge der Fachoberschule
(§ 22 Absatz 6 i.V.m. Absatz 8 SchulG),

- der Fachschule (§ 22 Absatz 7 i.V.m. Absatz 8 SchulG), mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik und für Heilerziehungspflege.

2.1.5 Die Schülerfahrkostenerstattung gilt ferner nicht für den Besuch von

- Fachschulen der Landwirtschaftskammern, Verwaltungsschulen sowie Krankenpflegeschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen für Heilberufe und Heilhilfsberufe (§ 6 Absatz 2 Satz 3 SchulG),

- Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung eines Schulabschlusses an Einrichtungen der Weiterbildung gemäß § 6 Absatz 1 Weiterbildungsgesetz (WbG - SGV. NRW. 223).

- Ergänzungsschulen und freien Unterrichtseinrichtungen.

Zur Kostenübernahme beim Besuch von Ersatzschulen vgl. Nummer 2.5.

2.3 zu Abs. 34

Die Erhebung eines Eigenanteils von monatlich bis zu 14,- € von den Eltern oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler kommt nach Absatz 3 i.V.m. § 97 Absatz 3 SchulG nur in Betracht, wenn Schülerfahrkosten für Schülerzeitkarten zur Benutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs übernommen werden.

Eigenanteile können nicht erhoben werden, wenn die Beförderung erfolgt durch

a) die Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 Nummer 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),

b) angemietete oder eigene Kraftfahrzeuge des Schulträgers im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d) der Freistellungs-Verordnung,

c) Privatfahrzeuge einschließlich Mietwagen und Taxen.

Besuchen mehrere anspruchsberechtigte minderjährige Kinder einer Familie Schulen im Sinne des § 97 Absatz 1 und 2 SchulG, können Eigenanteile höchstens für zwei dieser Kinder erhoben werden, und zwar in der Reihenfolge des Alters dieser Kinder bis 14,- € für das erste und bis zu 7,- € für das zweite Kind. Für volljährige Kinder der Familie (vgl. § 123 Absatz 2 SchulG) kann jeweils ein Eigenanteil von bis zu 14,- € erhoben werden. Für den Geschwisterrabatt ist es unerheblich, ob die Geschwister Schulen desselben Schulträgers besuchen.

2.4 zu Abs. 4

Die Übernahme von Schülerfahrkosten aus Landesmitteln richtet sich in den genannten Ausnahmefällen nach den Runderlassen vom 29.03.1971 (BASS 11-04 Nr. 1) - sog. Pendlererlass - und vom 08.02.1980 (BASS 11-04 Nr. 2).

Schülerfahrkosten für sog. Pendlerfahrten sowie nach dem Runderlass vom 08.02.1980 können gemäß Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 übernommen werden, wenn die außerhalb des Landes liegende nächstgelegene Schule auch tatsächlich besucht wird.

2.5 zu Abs. 5

2.5.1 Von Trägern vorläufig erlaubter (§ 101 Absatz 2 Satz 1 SchulG) oder genehmigter (§ 101 Absatz 1 SchulG) Ersatzschulen übernommene Schülerfahrkosten werden vom Land nach Maßgabe des § 17 und in entsprechender Anwendung der Schülerfahrkostenverordnung bezuschusst, soweit Ersatzschulen den unter Nummer 2.1.1 genannten öffentlichen Schulen entsprechen.

2.5.2 Ein Anspruch von Schülerinnen und Schülern einer Ersatzschule gegen das Land auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht nicht; diese Kostenübernahme ist allein Gegenstand des Defizitdeckungsverfahrens nach dem § 106 Absatz 2 Nummer 2c, Absatz 6 SchulG mit dem Ersatzschulträger.

2.5.3 In den Fällen, in denen dem öffentlichen Schulträger Ermessen eingeräumt ist, hat der Ersatzschulträger - sofern er eine Bezuschussung beantragen will - die Zustimmung (vorherige Einwilligung) der oberen Schulaufsichtsbehörde zu der beabsichtigten Ermessensentscheidung einzuholen, sofern diese Verwaltungsvorschriften keine gesonderte Regelung vorsehen.

2.5.4 Die Träger von Ersatzschulen sind bei der Übernahme von Fahrkosten für Schülerzeitkarten zur Erhebung von Eigenanteilen in demselben Umfang verpflichtet, in dem Eigenanteile vom Träger öffentlicher Schulen am Sitz der Ersatzschule festgesetzt worden sind.

§ 3
Zuständigkeit

Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Ihm obliegt keine Pflicht zur Beförderung.

VV zu § 3

3.1 Dem Schulträger obliegt nach dieser Verordnung nur eine Kostentragungs-, keine Beförderungspflicht. Richtet der Schulträger keinen Schülerspezialverkehr gemäß § 14 ein und ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder zumutbar, hat er die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen gemäß §§ 15, 16 zu tragen.

3.2 Schulträger von Ersatzschulen sind nur berechtigt, zu Lasten des Landes freiwillige Mehrleistungen zu übernehmen, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde dies aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem öffentlichen Schulträger, in dessen Gebiet die Ersatzschule liegt, für zwingend geboten erachtet.

§ 4
Kostenträger

(1) Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip). Er entscheidet über das zweckmäßigste Verfahren.

(2) Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Der Antrag auf Fahrkostenübernahme soll unverzüglich zu Beginn des Bewilligungszeitraums beim Schulträger gestellt werden. Eine nachträgliche Übernahme (Erstattung) der Schülerfahrkosten ist nur möglich, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellt wird. Eine Erstattung kann nicht beantragt werden, wenn der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stellt (§ 13 Abs. 5 Satz 2).

VV zu § 4

4.1 zu Abs. 1

4.1.1 Für die Übernahme von Schülerfahrkosten gilt das Schulträger-, nicht das Wohnsitzprinzip. Vereinbarungen zwischen öffentlichen Schulträgern, die Kostentragung im Innenverhältnis abweichend zu regeln, sind zulässig. Sie sind der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. Derartige Vereinbarungen kommen u.a. in Betracht, wenn ein Schulträger schulische Fördermaßnahmen oder besondere Unterrichtsangebote anbietet, die die anliegenden Schulträger mit entlasten.

4.1.2 Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass auf einen Antrag zur Übernahme von Schülerfahrkosten seitens der Schülerin oder des Schülers und/oder der Eltern verzichtet wird (siehe § 56 i.V.m. § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz/VwVfG. NRW.).

4.2 zu Abs. 2

4.2.1 Die Durchführung der Fahrkostenübernahme ist Sache des Schulträgers. Bei der Festlegung des Bewilligungszeitraums kann der Schulträger u.a. Sonderregelungen für die Zeit der Schulferien, aus Anlass eines Wohnungs- bzw. Schulwechsels sowie bei vorzeitigem Verlassen der Schule vorsehen.

4.2.2 Die Schulen sollen im Rahmen ihrer Informations- und Beratungspflicht die Schülerinnen und Schüler und deren Eltern über ihre Antragsberechtigung und die Ausschlussfristen nach Maßgabe des vom Schulträger festgelegten Verfahrens jährlich vor Beginn des Bewilligungszeitraumes eingehend informieren.

4.2.3 Bei allgemeinen Fragen der Schülerbeförderung ist die Schule (Schulkonferenz) vom Schulträger zu beteiligen (§ 76 Nr. 5 i.V.m. § 65 Absatz 2 Nummer 21 SchulG).

4.2.4 Ein Antrag auf nachträgliche Übernahme von Schülerfahrkosten ist unzulässig, wenn der Schülerin oder dem Schüler Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt werden. Insoweit folgt das Verfahren der materiell-rechtlichen Grundentscheidung des § 13 Abs. 5 Satz 2.

Zweiter Abschnitt
Notwendige Fahrkosten

§ 5
Notwendigkeit

(1) Schülerfahrkosten sind die notwendigen Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern.

(2) Fahrkosten entstehen notwendig, wenn der Schulweg nach § 7 Abs. 1 in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km, der Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler der entsprechenden Klassen der Förderschulen.

(3) Soweit bei überwiegendem wöchentlichem Vor- und Nachmittagsunterricht ein zweites Zurücklegen des Schulwegs aus schulischen Gründen notwendig ist und insgesamt die Entfernungen des Absatzes 2 überschritten werden, entstehen Fahrkosten notwendig für einen Schulweg.

VV zu § 5

5.2 zu Abs. 2

Der Schulträger hat die Entfernungen nach der jeweils verkehrsüblichen Fußstrecke festzustellen. Es ist für die Bemessung der Entfernung allein auf die besuchte Klasse, nicht auf das Lebensalter der Schülerin oder des Schülers abzustellen. Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gilt auch für das elfte Schuljahr des Bildungsgangs die Entfernungsgrenze von 3,5 km.

5.3 zu Abs. 3

5.3.1 Nicht aus schulischen Gründen notwendig ist eine Rückkehr nach Hause während der Mittagspause bei Ganztagsschulen.

5.3.2 Der Schulträger legt nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen fest, ob er die Fahrkosten für den Schulweg am Vormittag oder am Nachmittag übernehmen will.

§ 6
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen

(1) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten entsprechend § 43 Abs. 2 Satz 2 SchulG zu führen. Sofern die Notwendigkeit der Beförderung offenkundig ist, kann auf die Vorlage des ärztlichen Zeugnisses verzichtet werden.

(2) Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen des § 5 Abs. 2 an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei dem diese Gründe nicht vorliegen.

VV zu § 6

6.1 zu Abs. 1

6.1.1 Die Unmöglichkeit, den Schulweg zu Fuß zurückzulegen, ist dann nicht nur vorübergehend, wenn eine Dauer von acht Wochen überschritten wird. Gesundheitliche Gründe sind nur solche, die das Zurücklegen des Schulwegs wesentlich beeinträchtigen.

6.1.2 Die ärztliche Bescheinigung muss Aufschluss über Dauer und Umfang der Behinderung geben; es muss aus ihr ersichtlich sein, dass die Benutzung eines Verkehrsmittels zwingend geboten ist. Zusätzlich kann eine Stellungnahme der Schule beigezogen werden. Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses sind von den Eltern zu tragen (entsprechend § 43 Absatz 2 Satz 2 SchulG).

6.1.3 Holt der Schulträger in besonderen Zweifelsfällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten ein, hat er entsprechend § 43 Absatz 2 Satz 2 SchulG die Kosten zu übernehmen.

6.1.4 Sofern wegen Offenkundigkeit der Behinderung der Verzicht auf die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gerechtfertigt erscheint, haben Ersatzschulträger dies nachprüfbar aktenkundig zu machen.

6.2 zu Abs. 2

Für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit anhand der örtlichen Verkehrssituation ist es zweckmäßig, die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde einzuholen. Besondere Sicherungen für Fußgänger sind z.B. gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Lichtzeichenanlagen sowie Schülerlotsendienste.

§ 7
Schulweg

(1) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

(2) Schulweg im Sinne dieser Verordnung ist auch der Weg zwischen Schule und Unterrichtsort (§ 8).

(3) Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

VV zu § 7

7.1 zu Abs. 1

7.1.1 Die Wohnung der Schülerin oder des Schülers ergibt sich in der Regel aus der Meldeanschrift. In nachgewiesenen Fällen kann dies auch der hiervon abweichende ständige Aufenthaltsort an Schultagen sein (z.B. Kindertagesstätte, Unterkunft am Schulort).

7.1.2 Soweit sich mehrere Schulen (Schulzentrum) auf einem einheitlichen Schulgrundstück befinden, ist nächstliegender Eingang der allgemein benutzbare Eingang der gesamten Einrichtung, der von der Wohnung der Schülerin oder des Schülers aus auf dem kürzesten Weg erreichbar ist.

7.3 zu Abs. 3

Fahrten anlässlich besonderer Schulveranstaltungen (Schulwanderungen, Besichtigungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schulfeste, Theaterbesuche) sind nicht erstattungsfähig; aufgrund § 62 Absatz 6 SchulG gleichfalls nicht der für Schülervertretungen bei Teilnahme an Sitzungen der Schulmitwirkungsgremien anfallende Weg.

§ 8
Unterrichtsort

(1) Unterrichtsort im Sinne des § 7 ist der Ort außerhalb des Schulgrundstücks, an dem regelmäßig lehrplanmäßiger Unterricht durchgeführt wird.

(2) Unterrichtsort ist auch der Ort, an dem Schulsonderturnen, Verkehrserziehung, Silentien, muttersprachlicher (jetzt: herkunftssprachlicher) Unterricht, Betriebserkundungen sowie Schulgottesdienste stattfinden. Als Unterrichtsort gilt auch die der Wohnung nächstgelegene aufnahmebereite Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird.

VV zu § 8

8.1 zu Abs. 1

8.1.1 Unterrichtsorte außerhalb des Schulgrundstücks sind danach insbesondere:

a) die Schule, an der Förderangebote in Deutsch als Zweitsprache oder herkunftssprachlicher Unterricht eingerichtet sind,

b) das Gebäude einer anderen Schule, in das Klassen wegen Raummangels vorübergehend ausgelagert sind,

c) die Übungsstätte zur Erteilung des Sportunterrichts.

8.1.2 Ausgenommen sind außer den in Nummer 7.3 genannten Schulveranstaltungen solche freiwilligen Unterrichtsangebote, die lehrplanmäßig nicht vorgesehen und auch in § 8 Absatz 2 nicht aufgeführt sind (z.B. freiwillige Schülersportgemeinschaften). In Zweifelsfällen ist eine Auskunft der oberen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

8.2 zu Abs. 2

Der Begriff Praktikum ist umfassend gemeint (lehrplanmäßig vorgesehenes Berufs-, Betriebs-, Schulpraktikum). Aufnahmebereit ist diejenige der Wohnung nächstgelegene, geeignete Ausbildungsstätte, die aufgrund freier Kapazitäten der Schülerin oder dem Schüler eine Ableistung des Praktikums ermöglicht. Nächstgelegene Ausbildungsstätte im Sinne von §  8 Absatz 2 Satz 2 ist diejenige aufnahmebereite Ausbildungsstätte, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann. In Zweifelsfällen sind der Kostenübernahme die gemäß § 20 Absatz 1 festgelegten Entfernungen zugrunde zu legen.

§ 9
Nächstgelegene Schule

(1) Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart, bei Berufskollegs die Schule mit dem entsprechenden Bildungsgang sowie bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Für Auszubildende von Bezirksfachklassen gemäß § 84 Abs. 2 SchulG, die ihre Schulpflicht erfüllen, ist nächstgelegene Schule

a) die zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufsschule, in der eine entsprechende Bezirksfachklasse eingerichtet ist, oder

b) die mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebs gemäß § 46 Absatz 5 SchulG besuchte Berufsschule.

Sind für Berufsschulen gemäß § 84 Abs. 3 SchulG bezirksübergreifende Fachklassen gebildet, ist nächstgelegene Schule die Schule, an der die für den Ausbildungsbetrieb zuständige Fachklasse eingerichtet ist.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538 ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene

a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder

b) Förderschule,

die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG (Grundschulverbund) oder gemäß § 83 Absatz 4 bis 6 SchulG überwiegend an einem Teilstandort einer Schule unterrichtet werden, ist auf diesen Teilstandort abzustellen.

(5) Beim organisatorischen Zusammenschluss von Schulen gemäß § 83 Abs. 1 bis 3 SchulG in der Fassung vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) ist auf den gewählten Zweig einer Schulform abzustellen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist nächstgelegene Schule die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 46 Absatz 7 SchulG besucht.

(7) Ganztagsschulen, Schulen mit angegliedertem Tagesheim, Schulen mit einem Angebot besonderer Unterrichtsveranstaltungen, Schulen ohne Koedukation, das unterschiedliche Angebot von Fremdsprachen sowie unterschiedliche Kursangebote begründen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten; für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule mit Koedukation besuchen wollen, bleiben Schulen ohne Koedukation außer Betracht.

(8) Schulorganisatorische Gründe im Sinne des Absatzes 1 stehen dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegen, wenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der Schullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Fremdsprachenfolge der bisher besuchten Schule und bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe, sofern die bisherige Schule weiterhin besucht wird.

(9) Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im Sinne dieser Vorschrift besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

(10) Für Kinder in einem Förderschulkindergarten gilt Absatz 3 entsprechend.

VV zu § 9

9.1 zu Abs. 1

9.1.1 Bei Grundschulen und Hauptschulen ist für die Feststellung der nächstgelegenen Schule auch die gewählte Schulart (Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen, Weltanschauungsschulen) zu berücksichtigen.

9.1.2 Welcher Schulbesuch mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit verbunden ist, stellt der Schulträger fest. Maßgeblich ist die wirtschaftlichste Beförderung im Rahmen der Zumutbarkeitsgrenzen (§ 13 Absatz 2 und 3). Ein Wahlrecht der Schülerin oder des Schülers besteht nicht.

9.1.3 Schulorganisatorische Gründe, die dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehen können, sind alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im Rahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs getroffen werden (u.a. Gründe der Aufnahmekapazität, der Zusammenfassung von Schülerinnen und Schülern aus Zuwanderungsfamilien an Grund- und Hauptschulen in Vorbereitungsklassen, Organisation des Gemeinsamen Unterrichts, Entlassung von einer Schule gemäß § 53 Absatz 3 Nummer 5 SchulG). Unbeachtlich ist, wer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe zu vertreten hat.

9.1.4 Eine Schule scheidet als für die Fahrkostenerstattung maßgebliche nächstgelegene Schule aus, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Die Aufnahmekapazität der nächstgelegenen öffentlichen Schule ist als erschöpft anzusehen, wenn aufgrund der Klassenbildung der öffentlichen Schule die Obergrenze der Bandbreite gemäß § 6 Absatz 4 bis 6 sowie bei Grundschulen die Schülerzahlobergrenze gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) erreicht ist.

9.7 zu Abs. 7

9.7.1 Abweichungen in Bezug auf Lerninhalte, Bildungsgang oder Schulorganisation begründen keinen weiterreichenden Anspruch auf eine Schülerfahrkostenübernahme. Gleiches gilt für ein besonderes Fremdsprachenangebot. Die Feststellung, ob die nächstgelegene Schule dem gewählten Bildungsgang entspricht, hat sich allein an der Möglichkeit auszurichten, die Abschlussberechtigung der gewählten Schulform bzw. Fachrichtung zu erreichen.

9.7.2 Stimmen in Kooperation stehende Gymnasien ihr Kursangebot aufeinander ab, handelt es sich für die Schülerinnen und Schüler, die an einem Grund- oder Leistungskurs am anderen Gymnasium teilnehmen, um einen ausgelagerten Unterrichtsort im Sinne des § 8 Absatz 1.

9.8 zu Abs. 8

Eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung läge bei einem Wechsel in der Abschlussklasse oder bei Schülerinnen und Schülern vor, die wegen der Fremdsprachenfolge die bisherige Schule weiterhin bis zum Abschluss besuchen.

9.9 zu Abs. 9

9.9.1 Dies gilt auch dann, wenn nur die Kosten für den Besuch einer nächstgelegenen, nicht im Gebiet des Schulträgers befindlichen Schule zu übernehmen sind. Zu den Besonderheiten beim Besuch einer Ersatzschule anstelle der nächstgelegenen öffentlichen Schule vgl. Nummer 17.1.

9.9.2 Die fiktiven Fahrkosten bis zur nächstgelegenen, aber nicht besuchten Schule werden nur dann erstattet, wenn die Länge des fiktiven Schulweges die Entfernungsgrenzen nach § 5 Abs. 2 überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn für den Besuch der nächstgelegenen Schule Schülerfahrkosten nicht wegen der Länge des Schulwegs, sondern wegen der besonderen Gefährlichkeit oder Ungeeignetheit des Schulwegs (§ 6 Absatz 2) notwendig entstehen würden.

9.9.3 Diese Vorschrift ist beim Besuch von Schulen oder Unterrichtsorten außerhalb des Landes nicht anwendbar (s. Nummern. 2.4, 8.2, 10.1.1).

§ 10
Familienheimfahrt

(1) Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die nachgewiesenen Kosten für eine wöchentliche Familienheimfahrt zwischen der Wohnung der Eltern und dem gleichfalls im Lande gelegenen Internat, wenn die Unterbringung notwendig ist; dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit. Durch die Erstattung der Kosten für Familienheimfahrten wird die Übernahme von Fahrkosten für den täglichen Schulweg am Schulort ausgeschlossen.

(2) Die Unterbringung in einem Internat ist nur notwendig, wenn anderenfalls der Besuch der gewählten Schulform, bei Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung auch des gewählten Förderorts und bei berufsbildenden Schulen des gewählten Bildungsgangs des Berufskollegs, nicht möglich ist. Umstände, die im persönlichen Bereich der Eltern liegen, begründen diese Notwendigkeit nicht.

VV zu § 10

10.1 zu Abs. 1

10.1.1 Die Wohnung der Eltern und das Internat müssen im Lande liegen. Als Internatsunterbringung gelten auch die Fälle, in denen die Schülerin oder der Schüler bei einer Pflegefamilie am Internatsort untergebracht ist oder volljährige Schülerinnen und Schüler sich dort ein möbliertes Zimmer angemietet haben.

10.1.2 Anreise zum Internat zu Beginn des Unterrichtszeitraumes und Rückreise nach dessen Beendigung zählen als eine Familienheimfahrt. Von den Kosten der wöchentlichen Familienheimfahrten werden nur bis zu 100,- € monatlich, bei Bezirksfachklassenschülerinnen und -schülern und Schülerinnen und Schülern von bezirksübergreifenden Fachklassen gemäß Nummer 2.1.2 nur bis zu 50,- € monatlich erstattet. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler sowie für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung (§ 2 Absatz 1 Satz 2).

10.2 zu Abs. 2

Notwendig ist auch der Besuch von Aufbaurealschulen oder Aufbaugymnasien in Internatsform, wenn am Heimatort oder in dessen Umkreis keine entsprechende Schule vorhanden ist; ferner die Beschulung in einer Bezirksfachklasse sowie einer bezirksübergreifenden Fachklasse mit Internat.

§ 11
Notwendige Begleitperson

Zu den notwendigen Schülerfahrkosten gehören die Fahrkosten für eine Begleitperson, wenn die Notwendigkeit der Begleitung bei Schülerinnen oder Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 nachgewiesen ist. Dies gilt auch für die Wegstrecken, die die Begleitperson allein zurückzulegen hat (Leerfahrten).

VV zu § 11

Sonstige Kosten der Begleitperson (Gepäck-, Übernachtungskosten) sind im Rahmen der Übernahme von Schülerfahrkosten nicht berücksichtigungsfähig.

Dritter Abschnitt
Wirtschaftlichste Beförderung

§ 12
Wirtschaftlichste Beförderung

(1) Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste Beförderung von Schülerinnen und Schülern notwendig entstehen.

(2) Für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern kommen in Betracht

1. öffentliche Verkehrsmittel,

2. durch den Schulträger angemietete geeignete Kraftfahrzeuge eines zuverlässigen Beförderungsunternehmers oder geeignete Kraftfahrzeuge des Schulträgers (Schülerspezialverkehr),

3. die von den Eltern oder der Schülerin oder dem Schüler gestellten oder angemieteten Fahrzeuge (Privatfahrzeuge).

(3) Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Beförderung.

(4) Wirtschaftlichste Beförderung ist die Beförderungsart, die für den Schulträger die geringsten Kosten zur Folge hat und für die Schülerin oder den Schüler unter Berücksichtigung der Interessen des Gesamtverkehrs zumutbar ist. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel die wirtschaftlichste Beförderung; sie hat grundsätzlich Vorrang vor den anderen Beförderungsarten.

(5) Im Rahmen der wirtschaftlichsten Beförderung kann unter Berücksichtigung des Alters der Schülerin oder des Schülers auch die Benutzung mehrerer Beförderungsmittel für den Schulweg zumutbar sein.

VV zu § 12

12.1 zu Abs. 1

Übernahmefähig sind die Fahrkosten für die preisgünstigste Beförderung.

12.2 zu Abs. 2

Die Beförderung erfolgt durch

1. öffentliche Verkehrsmittel

a) des Linienverkehrs nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG),

b) der Sonderform des Linienverkehrs nach § 43 Nr. 2 PBefG,

c) des schienengebundenen Verkehrs nach § 4 PBefG und nach § 1 Allgemeines Eisenbahngesetz,

2. angemietete oder eigene Kraftfahrzeuge des Schulträgers im Rahmen des freigestellten Verkehrs nach § 1 Nummer 4 d) Freistellungs-Verordnung,

3. Privatfahrzeuge einschließlich Mietwagen oder Taxen zur Einzelbeförderung.

12.3 zu Abs. 3

Die dem Schulträger zustehende Entscheidung über die wirtschaftlichste Beförderung hat neben den anfallenden Beförderungskosten notwendigerweise auch die hierbei entstehenden Verwaltungskosten und etwaigen sonstigen Folgekosten außerhalb des Schülerfahrkostenbereichs mit einzubeziehen.

12.4 zu Abs. 4

Die Beförderungskosten für den Schulträger sollen unter Berücksichtigung der erheblichen staatlichen Zuschüsse für den öffentlichen Personennahverkehr, die auch im Interesse der Schülerbeförderung erfolgen, möglichst gering gehalten werden. Grundsätzlich sind daher nur die Kosten zu übernehmen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Der Schulträger kann aus Kostengründen Ausnahmen zulassen, z.B. bei regelmäßiger Benutzung eines Fahrrads durch eine Schülerin oder einen Schüler, sofern er keine eigenen Verkehrsmittel betreibt.

12.5 zu Abs. 5

So kann ein Schulbus z.B. auch nur als Zubringer zu einem öffentlichen Verkehrsmittel eingesetzt werden, wenn die Kombination beider Beförderungsarten wirtschaftlicher ist.

§ 13
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(1) Bei Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die nach dem genehmigten Beförderungsentgelt unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung, Schule und Unterrichtsort notwendig entstehen.

(2) Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist in der Regel zumutbar, wenn die Länge der einfachen Fußwegstrecke zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle sowie zwischen der zur Schule nächstgelegenen Haltestelle und der Schule oder dem Unterrichtsort für die Schülerin oder den Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens insgesamt nicht mehr als 1,0 km und für die Schülerin oder den Schüler der übrigen Klassen insgesamt nicht mehr als 2,0 km beträgt.

(3) Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nicht zumutbar, wenn der regelmäßige Schulweg auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt oder die Schülerin oder der Schüler überwiegend vor sechs Uhr die Wohnung verlassen muss. Für Schülerinnen und Schüler der Grundschule, der entsprechenden Klassen der Förderschule und des Förderschulkindergartens soll eine Schulwegdauer von insgesamt mehr als einer Stunde nicht überschritten werden; regelmäßige Wartezeiten in der Schule vor und nach dem Unterricht sollen für diese Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 45 Minuten insgesamt betragen.

(4) Schülerinnen und Schülern mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung ist die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar, soweit ein entsprechender Nachweis gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 geführt wird.

(5) Die Erstattung höherer Fahrkosten ist ausgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler eine andere als die vom Schulträger festgelegte wirtschaftlichste Beförderungsart wählt. Stellt der Schulträger oder ein von ihm beauftragtes Verkehrsunternehmen nach § 12 Abs. 4 Fahrausweise für öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

VV zu § 13

13.1 zu Abs. 1

13.1.1 Nicht notwendig sind in der Regel Mehrkosten für Zuschläge, zum Beispiel im Schienenverkehr für Schnellzüge oder für eine andere als die 2. Wagenklasse, sowie Kosten, die dadurch entstehen, dass eine mögliche Fahrpreisermäßigung nicht in Anspruch genommen oder nicht die preisgünstigste Verkehrsverbindung gewählt wird.

13.1.2 Bei Aushändigung von Fahrausweisen (Jahres-, Monatskarten oder Einzelfahrscheine) kommt es darauf an, dass diese im Hinblick auf das Verhältnis von Unterrichtszeit und Ferienzeit für den jeweiligen Monat wirtschaftlich vertretbar ist.

13.2 zu Abs. 2

Maßgeblich ist die nächstgelegene Haltestelle des vom Schulträger festgestellten preisgünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels.

13.3 zu Abs. 3

13.3.1 Der Berechnung des Zeitaufwands bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (einschließlich der Wartezeiten beim Umsteigen) ist zugrunde zu legen, dass die Schülerin oder der Schüler pünktlich am Unterrichtsbeginn teilnehmen kann. Unterrichtszeiten und Fahrpläne der öffentlichen Verkehrsmittel sind nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen (RdErl. v. 05.05.2015 - BASS 12-63 Nr. 3).

13.3.2 Satz 2 enthält eine Sollvorschrift, von der der Schulträger aus zwingenden schulorganisatorischen Gründen oder besonderen Kostengründen abweichen darf. Dies gilt insbesondere für einzelne Förderschwerpunkte.

13.3.3 Wartezeiten in der Schule sind bei der Zeitermittlung für Schülerinnen und Schüler der anderen Schulen/Klassen nicht berücksichtigungsfähig.

13.5 zu Abs. 5

13.5.1 Wird nicht das vom Schulträger bestimmte öffentliche Verkehrsmittel gewählt, können tatsächlich entstandene Aufwendungen für die Benutzung eines Privatfahrzeugs nur in Höhe der sonst angefallenen notwendigen Fahrkosten, gegebenenfalls vermindert um den festgesetzten Eigenanteil, übernommen werden.

13.5.2 Eine Kostenübernahme ist ausgeschlossen, wenn der Schulträger seiner Pflicht zur Kostenübernahme unter Beachtung des Vorrangs öffentlicher Verkehrsmittel (§ 12 Absatz 4, Nummern 12.3, 12.4) durch Ausgabe von Fahrausweisen genügt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schulträger eigene öffentliche Verkehrsmittel betreibt oder an Verkehrsbetrieben finanziell beteiligt ist.

13.5.3 Ersatzschulträger sollen entsprechend verfahren. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann auf einen Einzelnachweis der Fahrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bei der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung (§ 11 Absatz 1 FESchVO) zukünftig verzichtet werden.

§ 14
Schülerspezialverkehr

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unwirtschaftlicher als die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar, sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die bei der Beförderung mit einem Schülerspezialverkehr notwendig entstehen. Hierzu zählen nur die Kosten für die günstigste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Streckenführung. § 13 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Bei Nichtbenutzung des Schülerspezialverkehrs entfällt jegliche Erstattung von Fahrkosten.

(2) Ein Schülerspezialverkehr nach Absatz 1 ist, in der Regel zwei Monate vor seiner Einrichtung, der Bezirksregierung anzuzeigen.

(3) Aus Gründen der wirtschaftlichsten Beförderung sollen öffentliche Schulträger bei Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs mit anderen öffentlichen oder privaten Schulträgern zusammenarbeiten.

VV zu § 14

14.1 zu Abs. 1

Die Entscheidung über die Einrichtung und Durchführung des Schülerspezialverkehrs steht im Ermessen des Schulträgers (§ 3 Satz 2, Nummer 3.1). Dabei ist das Ergebnis der von der Bezirksregierung nach Nummer 14.2 vorzunehmenden Prüfung zu berücksichtigen. Kindergartenkinder können gemäß RdErl. des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr vom 03.09.1979 - IV/C 4-31-26/12 - n.v. im Rahmen freier Beförderungskapazitäten mitbefördert werden.

14.2 zu Abs. 2

Durch die Anzeige sollen die Bezirksregierungen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise neu einzurichtende Schülerspezialverkehre so in das bestehende öffentliche Verkehrsnetz einbezogen werden können, dass ohne Störung der Verkehrsordnung die wirtschaftlichste, für die Schülerin oder den Schüler zumutbare Lösung realisiert werden kann. Die Schulträger werden daher gebeten, in ihrer Anzeige zugleich mitzuteilen, aus welchen Gründen öffentliche Verkehrsmittel ausscheiden. Auch Änderungen im Rahmen eines bestehenden Schülerspezialverkehrs sowie dessen Einstellung sind der Bezirksregierung anzuzeigen.

§ 15
Beförderung mit Privatfahrzeugen

(1) Ist die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Schülerspezialverkehren nicht möglich oder ist die Benutzung dieser Verkehrsmittel nicht zumutbar (§ 13 Abs. 2 bis 4), so hat der Schulträger die Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen) nach § 16 zu tragen, sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist.

(2) Die Benutzung eines Privatfahrzeugs ist in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schülerspezialverkehrs notwendig.

(3) Für Fahrten unmittelbar bis zur Schule oder zum Unterrichtsort können die Fahrkosten nur erstattet werden, wenn auch bei Benutzung eines Privatfahrzeugs für die Fahrt zu einer Haltestelle die Benutzung der anderen Verkehrsmittel unzumutbar bleibt.

(4) Bei Beförderung mit einem Privatfahrzeug sind Schülerfahrkosten nur die Kosten, die durch die kürzeste verkehrsübliche Streckenführung notwendig entstehen. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

VV zu § 15

15.1 zu Abs. 1

Bei Schülerinnen und Schülern im Internat im Sinne des § 10 ist der regelmäßige Schulbesuch durch die Internatsunterbringung gewährleistet. Familienheimfahrten mit Privatfahrzeugen sind daher in der Regel ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Zeitaufwand bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in keinem vertretbaren Verhältnis mehr zur Dauer des häuslichen Aufenthalts steht oder es sich um körperlich oder geistig behinderte Schülerinnen oder Schüler handelt.

15.3 zu Abs. 3

Hier kann z.B. eine Fahrt mit dem Privatfahrzeug nur bis zur von der Wohnung weiter entfernten Haltestelle am Umsteigeort berücksichtigungsfähig sein, von der aus die Schule zumutbar mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder einem Schülerspezialverkehr erreicht werden kann.

§ 16
Wegstreckenentschädigung

(1) Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

1. Personenkraftwagens 0,13 Euro

2. sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 Euro

3. Fahrrads 0,03 Euro.

(2) Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheidet, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen gezahlt werden.

(3) Die Kosten für die Benutzung eines Spezialfahrzeugs oder besonderer Einrichtungen sind nur im Rahmen der Absätze 1 und 2 erstattungsfähig.

(4) Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt. Die Geltendmachung eines eigenen Erstattungsanspruchs der mitgenommenen Schülerin oder des mitgenommenen Schülers ist ausgeschlossen.

(5) Mit der Wegstreckenentschädigung sind alle sonstigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Benutzung eines Privatfahrzeugs abgegolten. Dies gilt auch für Leerfahrten von Begleitpersonen mit Ausnahme des § 11.

VV zu § 16

16.1 zu Abs. 1

Eine Wegstreckenentschädigung wird nur je Kilometer Schulweg gezahlt.

16.2 zu Abs. 2

16.2.1 Die Schülerin oder der Schüler bzw. die Eltern haben nachzuweisen, dass eine Beförderungsmöglichkeit tatsächlich nicht gegeben oder nicht zumutbar ist. Ein allgemeiner Verweis auf berufliche Gründe, die der eigenen Beförderung des Kindes zur Schule entgegenstehen, reicht nicht aus.

16.2.2 Die Übernahme der vollen Taxi- oder Mietwagenkosten steht im Ermessen des Schulträgers. Sie ist auf besonders gelagerte Ausnahmetatbestände beschränkt (z.B. Transport körperlich oder geistig behinderter Kinder).

16.3 zu Abs. 3

Darüber hinausgehende Kosten können die Sozialhilfeträger als Eingliederungshilfe übernehmen.

16.4 zu Abs. 4

Bei der Feststellung der Höchstbetragsbegrenzung bleibt die zu zahlende Mitnahmeentschädigung außer Betracht. Die Höhe der Mitnahmeentschädigung darf allerdings die Höchstbeträge gemäß Nummern 2.1.1 und 2.1.2 monatlich nicht übersteigen.

Vierter Abschnitt
Sonderregelungen und Schlussvorschriften

§ 17
Voraussetzungen der Erstattung
von Schülerfahrkosten für Ersatzschulen

(1) Schülerfahrkosten werden nur bis zur Höhe des Betrages als fortdauernde Ausgaben berücksichtigt, der für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler durch den Besuch der jeweils nächstgelegenen öffentlichen oder privaten Schule der entsprechenden Schulform, bei Grund- und Hauptschulen auch der gewählten Schulart und bei berufsbildenden Schulen auch des entsprechenden Bildungsgangs, anfallen würde. Hiervon abweichend bleiben für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die eine private Förderschule besuchen, entsprechende öffentliche Förderschulen außer Betracht. Für Ersatzschulen eigener Art gemäß § 100 Abs. 6 SchulG gilt in den Sekundarstufen I und II die Schulform Gymnasium als entsprechende Schulform, soweit die Ausbildung nicht dem Bildungsgang einer Förderschule oder eines Berufskollegs zuzuordnen ist. Beim Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 gilt die nächstgelegene Waldorfschule als die nach § 46 Absatz 7 SchulG maßgebliche.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt die tatsächlich besuchte Ersatzschule als nächstgelegene Schule, wenn der Ersatzschulträger von allen insoweit dem Grunde nach anspruchsberechtigten Fahrschülerinnen und Fahrschülern, für die kein Schülerspezialverkehr eingerichtet ist, einen pauschalierten Eigenanteil in Höhe des in § 2 Abs. 3 bestimmten Höchstbetrags erhebt (Umlagemodell). Der Ersatzschulträger kann vom Umlagemodell nur dann Gebrauch machen, wenn für den Schulweg keine Schülerzeitkarte gemäß § 2 Abs. 3 gegen Entrichtung des dort vorgesehenen Eigenanteils zur Verfügung gestellt werden kann.

VV zu § 17

17.1 zu Abs. 1

Nächstgelegene Schule ist immer die nächstgelegene vergleichbare Schule, unabhängig davon, ob sie sich in öffentlicher oder freier Trägerschaft befindet, soweit ihre Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist (vgl. Nummer 9.1.3).

Bei der Zuordnung der Ersatzschulen eigener Art der Sekundarstufe I und II zur Schulform Gymnasium handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion. Die Frage, ob die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler tatsächlich für das Gymnasium qualifiziert ist, ist daher unbeachtlich. Für den Besuch einer Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 werden Schülerfahrkosten übernommen, sofern es sich um die nächstgelegene Waldorfschule handelt.

17.2 zu Abs. 2

Der vom Schulträger im Rahmen des Umlagemodells erhobene Eigenanteil ist nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 i.V.m. § 2 Absatz 3 FESchVO bei der Bemessung der Landeszuschüsse zu berücksichtigen.

§ 18
Schulen für Kranke (jetzt: Klinikschulen)

Für Schulen für Kranke (jetzt: Klinikschulen) gelten die Regelungen für Förderschulen entsprechend.

§ 19
Eltern

Für den Begriff - Eltern - im Sinne dieser Verordnung gilt § 123 Abs. 1 SchulG.

§ 20
Sonderregelungen

(1) Bei der Durchführung von Praktika im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde Entfernungsgrenzen fest, innerhalb derer eine entsprechende geeignete Praktikumsstelle unter Berücksichtigung der regionalen Ausbildungsmöglichkeiten und einer zumutbaren Fahrzeit zu wählen ist.

(2) Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, sofern die Schülerin oder der Schüler für den nach § 4 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum Leistungen nach anderen Vorschriften in Anspruch nimmt, die demselben Zweck dienen und nicht nur den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Ausbildung abdecken. Ein Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist ferner ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Ausbildungsvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.

VV zu § 20

20.2 zu Abs. 2

Die Bewilligung von Schülerfahrkosten kann von der Erklärung der Schülerin oder des Schülers abhängig gemacht werden, dass

- für die Aufwendungen an Fahrkosten keine anderen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden,

- für die Teilnahme an einem Praktikum keine Praktikantenvergütung aufgrund tarifrechtlicher Regelung geleistet wird.

§ 21
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die in § 5 Absatz 2 Satz 1 geregelte schülerfahrkostenrechtliche Gleichstellung der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang zur Sekundarstufe I mit Wirkung vom 1. August 2012 entstehen, wird ein jährlicher finanzieller Ausgleich gewährt.

(2) Der durchschnittliche Sachaufwand, der auch den Aufwand für die administrative Umsetzung umfasst, beträgt je Schülerin oder Schüler 373,60 Euro schuljährlich. Der auszugleichende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation dieses Betrages mit der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der einzelnen Gemeinden und Gemeindeverbände, die Träger mindestens eines öffentlichen Gymnasiums sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird auf 30 Prozent der in der amtlichen Schulstatistik des für Schulen zuständigen Ministeriums nach dem Stand vom 15. Oktober 2011 ermittelten Schülerinnen und Schüler im Jahrgang 9 an öffentlichen Gymnasien mit achtjährigem Bildungsgang pauschaliert festgesetzt.

(3) Der finanzielle Ausgleich wird den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Anlage jährlich jeweils zum 31. Januar, für das Schuljahr 2012/2013 erstmals zum 31. Januar 2013, ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt letztmalig zum 31. Januar 2023.

(4) Das für Schulen zuständige Ministerium passt jeweils nach vier Jahren den auszugleichenden Aufwand der tatsächlichen Entwicklung der Schülerzahlen und der Kostenentwicklung an. Für das Schuljahr 2016/2017 werden entsprechend Absatz 2 Satz 3 die Schülerzahlen der amtlichen Schulstatistik nach dem Stand vom 15. Oktober des vorangegangenen Schuljahres zugrunde gelegt. Der Anpassung des in Absatz 2 Satz 1 genannten Betrages für den durchschnittlichen Sachaufwand ist für das Schuljahr 2016/2017 die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Verbraucherpreisindex insgesamt) in Höhe der prozentualen Veränderung des Preisindexes für die zurückliegenden 48 Monate nach dem Stand Oktober 2015 zugrunde zu legen. Für weitere Anpassungen nach Satz 1 ist entsprechend zu verfahren.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.5 (Satz 2 und 3 gegenstandslos) § 21 tritt mit Ablauf des Schuljahres 2022/2023 außer Kraft.

VV zu § 22

Soweit durch Schulträger auf der Grundlage der bisherigen Rechtsverordnung über das Inkrafttreten dieser Verordnung hinauswirkende Entscheidungen getroffen worden sind, gilt hierfür das Verwaltungsverfahrensgesetz (insbesondere § 49 VwVfG. NRW.).

 

Nachfolgend finden Sie die Anlage zur SchfkVO:

 

Anlage

Belastungsausgleich für Klasse 10 Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang (Schulweglänge 3,5 - 5 km => Anspruch auf Schfk)

Regierungsbezirk

Kreis

Gemeinde

Schülerzahl in Klasse 9 der
Gymnasien
(8jähriger Bildungsgang) Schuljahr 2019/20

Ausgleich
(Schülerzahl
x 30 Prozent
x 412,00 €)

BR
Arnsberg

Ennepe-Ruhr-Kreis

Ennepetal, Stadt

97

11.989,00 €

 

 

Gevelsberg, Stadt

127

15.697,00 €

 

 

Hattingen, Stadt

191

23.608,00 €

 

 

Herdecke, Stadt

115

14.214,00 €

 

 

Schwelm, Stadt

130

16.068,00 €

 

 

Wetter (Ruhr), Stadt

111

13.720,00 €

 

 

Witten, Stadt

279

34.484,00 €

 

Hochsauerlandkreis

Arnsberg, Stadt

177

21.877,00 €

 

Brilon, Stadt

95

11.742,00 €

 

Marsberg, Stadt

77

9.517,00 €

 

Meschede, Stadt

61

7.540,00 €

 

Schmallenberg, Stadt

58

7.169,00 €

 

Sundern, Stadt

85

10.506,00 €

 

Winterberg (Zweckverband)

102

12.607,00 €

 

Kreis Olpe

Attendorn, Stadt

78

9.641,00 €

 

Lennestadt, Stadt

76

9.394,00 €

 

Olpe, Stadt

96

11.866,00 €

 

Kreis Siegen-Wittgenstein

Bad Berleburg, Stadt

67

8.281,00 €

 

Bad Laasphe, Stadt

61

7.540,00 €

 

Kreuztal, Stadt

83

10.259,00 €

 

Netphen, Stadt

49

6.056,00 €

 

Neunkirchen

82

10.135,00 €

 

Siegen, Stadt

265

32.754,00 €

 

Wilnsdorf

65

8.034,00 €

 

Kreis Soest

Erwitte, Stadt

93

11.495,00 €

 

Geseke, Stadt

149

18.416,00 €

 

Lippstadt, Stadt

76

9.394,00 €

 

Rüthen, Stadt

100

12.360,00 €

 

Soest, Stadt

290

35.844,00 €

 

Warstein, Stadt

94

11.618,00 €

 

Werl, Stadt

126

15.574,00 €

 

Kreis Unna

Bergkamen, Stadt

106

13.102,00 €

 

Bönen

67

8.281,00 €

 

Holzwickede

98

12.113,00 €

 

Kamen, Stadt

123

15.203,00 €

 

Lünen, Stadt

178

22.001,00 €

 

Schwerte, Stadt

212

26.203,00 €

Selm, Stadt

82

10.135,00 €

Kreis Unna

Unna, Stadt

282

34.855,00 €

Werne, Stadt

74

9.146,00 €

Krfr. Stadt Bochum

Bochum, Stadt

1.018

125.825,00 €

Krfr. Stadt Dortmund

Dortmund, Stadt

1.588

196.277,00 €

Krfr. Stadt Hagen

Hagen, Stadt

527

65.137,00 €

BR
Arnsberg

Krfr. Stadt Hamm

Hamm, Stadt

452

55.867,00 €

Krfr. Stadt Herne

Herne, Stadt

468

57.845,00 €

Märkischer Kreis

Altena, Stadt

109

13.472,00 €

Halver, Stadt

108

13.349,00 €

Hemer, Stadt

78

9.641,00 €

Iserlohn, Stadt

350

43.260,00 €

Lüdenscheid, Stadt

279

34.484,00 €

Menden, Stadt

154

19.034,00 €

Plettenberg, Stadt

98

12.113,00 €

BR
Detmold

Kreis
Gütersloh

Gütersloh, Stadt

176

21.754,00 €

 

Halle
(Kreis
Gütersloh)

123

15.203,00 €

 

Harsewinkel, Stadt

122

15.079,00 €

 

Rheda-Wiedenbrück, St.

195

24.102,00 €

 

Rietberg, Stadt

121

14.956,00 €

 

Schloß Holte-
Stukenbrock

100

12.360,00 €

 

Steinhagen

89

11.000,00 €

 

Verl

127

15.697,00 €

 

Kreis Herford

Bünde, Stadt

286

35.350,00 €

 

Enger, Stadt

120

14.832,00 €

 

Herford, Stadt

297

36.709,00 €

 

Löhne, Stadt

101

12.484,00 €

 

Vlotho, Stadt

76

9.394,00 €

 

Kreis Höxter

Beverungen, Stadt

66

8.158,00 €

 

Höxter, Stadt

82

10.135,00 €

 

Steinheim, Stadt

65

8.034,00 €

 

Warburg, Stadt

136

16.810,00 €

 

Kreis Lippe

Bad Salzuflen, Stadt

105

12.978,00 €

 

Barntrup, Stadt

104

12.854,00 €

 

Blomberg, Stadt

114

14.090,00 €

 

Detmold, Stadt

277

34.237,00 €

 

Kreis Lippe

Horn-Bad Meinberg, Stadt

77

9.517,00 €

 

Lage, Stadt

87

10.753,00 €

 

Lemgo, Stadt

160

19.776,00 €

 

Oerlinghausen, Stadt

88

10.877,00 €

 

Kreis
Minden-Lübbekke

Bad Oeynhausen, Stadt

132

16.315,00 €

 

Lübbecke, Stadt

77

9.517,00 €

 

Minden, Stadt

369

45.608,00 €

 

Petershagen, Stadt

107

13.225,00 €

 

Porta Westfalica, Stadt

106

13.102,00 €

 

Rahden, Stadt

85

10.506,00 €

BR
Detmold

Kreis Paderborn

Delbrück, Stadt

100

12.360,00 €

 

Paderborn, Stadt

528

65.261,00 €

 

Krfr. Stadt Bielefeld

Bielefeld, Stadt

736

90.970,00 €

BR
Düsseldorf

Kreis Kleve

Emmerich, Stadt

101

12.484,00 €

 

Geldern, Stadt

161

19.900,00 €

 

Goch, Stadt

94

11.618,00 €

 

Kalkar, Stadt

73

9.023,00 €

 

Kevelaer, Stadt

81

10.012,00 €

 

Kleve, Stadt

179

22.124,00 €

 

Rees, Stadt

86

10.630,00 €

 

Straelen, Stadt

77

9.517,00 €

 

Kreis Mettmann

Erkrath, Stadt

174

21.506,00 €

 

Haan, Stadt

89

11.000,00 €

 

Heiligenhaus, Stadt

115

14.214,00 €

 

Hilden, Stadt

101

12.484,00 €

 

Langenfeld (Rhld.), Stadt

152

18.787,00 €

 

Mettmann, Stadt

195

24.102,00 €

 

Monheim, Stadt

165

20.394,00 €

 

Ratingen, Stadt

283

34.979,00 €

 

Velbert, Stadt

220

27.192,00 €

 

Wülfrath, Stadt

77

9.517,00 €

 

Kreis Viersen

Kempen, Stadt

163

20.147,00 €

 

Nettetal, Stadt

79

9.764,00 €

 

Schwalmtal

76

9.394,00 €

 

Tönisvorst, Stadt

145

17.922,00 €

 

Viersen, Stadt

184

22.742,00 €

 

Willich, Stadt

88

10.877,00 €

 

Kreis Wesel

Dinslaken, Stadt

249

30.776,00 €

 

Kreis Wesel

Kamp-Lintfort, Stadt

91

11.248,00 €

 

Moers, Stadt

415

51.294,00 €

 

Neukirchen-Vluyn, Stadt

103

12.731,00 €

 

Rheinberg, Stadt

127

15.697,00 €

 

Voerde, Stadt

112

13.843,00 €

 

Wesel, Stadt

209

25.832,00 €

 

Xanten, Stadt

106

13.102,00 €

 

Krfr. Stadt Duisburg

Duisburg, Stadt

1.282

158.455,00 €

 

Krfr. Stadt Düsseldorf

Düsseldorf, Stadt

1.821

225.076,00 €

 

Krfr. Stadt Essen

Essen, Stadt

1.662

205.423,00 €

 

Krfr. Stadt Krefeld

Krefeld, Stadt

723

89.363,00 €

 

Krfr. Stadt M´gladbach

Mönchengladbach, Stadt

719

88.868,00 €

 

Krfr. Stadt Mülheim
a.d.R.

Mülheim, Stadt

627

77.497,00 €

BR
Düsseldorf

Krfr. Stadt Oberhausen

Oberhausen, Stadt

606

74.902,00 €

Krfr. Stadt Remscheid

Remscheid, Stadt

379

46.844,00 €

Krfr. Stadt Solingen

Solingen, Stadt

443

54.775,00 €

Krfr. Stadt Wuppertal

Wuppertal, Stadt

905

111.858,00 €

Rhein-Kreis Neuss

Dormagen, Stadt

195

24.102,00 €

Grevenbroich, Stadt

251

31.024,00 €

Jüchen

81

10.012,00 €

Kaarst, Stadt

193

23.855,00 €

Korschenbroich, Stadt

127

15.697,00 €

Meerbusch, Stadt

245

30.282,00 €

Neuss, Stadt

615

76.014,00 €

BR
Köln

Kreis Düren

Düren, Stadt

243

30.035,00 €

 

Jülich, Stadt

104

12.854,00 €

 

Kreuzau

74

9.146,00 €

 

Kreis Euskirchen

Bad Münstereifel, Stadt

72

8.899,00 €

 

Euskirchen, Stadt

213

26.327,00 €

 

Mechernich, Stadt

89

11.000,00 €

 

Schleiden, Stadt

43

5.315,00 €

 

Kreis Euskirchen

Zülpich, Stadt

74

9.146,00 €

 

Kreis Heinsberg

Erkelenz, Stadt

258

31.889,00 €

 

Heinsberg (Kreis)

131

16.192,00 €

 

Hückelhoven, Stadt

77

9.517,00 €

 

Übach-Palenberg, Stadt

76

9.394,00 €

 

Kreis Heinsberg

Wegberg, Stadt

100

12.360,00 €

 

Krfr. Stadt Bonn

Bonn, Stadt

1077

133.117,00 €

 

Krfr. Stadt Köln

Köln, Stadt

3.377

417.397,00 €

 

Krfr. Stadt Leverkusen

Leverkusen, Stadt

484

59.822,00 €

 

Oberbergischer Kreis

Bergneustadt, Stadt

69

8.528,00 €

 

Engelskirchen

82

10.135,00 €

 

Gummersbach, Stadt

130

16.068,00 €

 

Lindlar

73

9.023,00 €

 

Nümbrecht

106

13.102,00 €

 

Radevormwald, Stadt

74

9.146,00 €

 

Waldbröl, Stadt

80

9.888,00 €

 

Wiehl, Stadt

113

13.967,00 €

 

Wipperfürth, Stadt

61

7.540,00 €

 

Rhein-Erft-Kreis

Bedburg, Stadt

91

11.248,00 €

 

 

Bergheim, Stadt

188

23.237,00 €

BR
Köln

Rhein-Erft-Kreis

Brühl, Stadt

96

11.866,00 €

 

Erftstadt, Stadt

171

21.136,00 €

 

Frechen, Stadt

91

11.248,00 €

 

Hürth, Stadt

287

35.473,00 €

 

Kerpen, Stadt

216

26.698,00 €

 

Pulheim, Stadt

311

38.440,00 €

 

Wesseling, Stadt

57

7.045,00 €

Rheinisch-Bergischer Kreis

Bergisch Gladbach, Stadt

554

68.474,00 €

Leichlingen (Rhld.), Stadt

135

16.686,00 €

Odenthal

108

13.349,00 €

Overath

85

10.506,00 €

Rösrath, Stadt

104

12.854,00 €

Wermelskirchen, Stadt

124

15.326,00 €

Rhein-Sieg-Kreis

 

Bad Honnef, Stadt

119

14.708,00 €

Bornheim, Stadt

107

13.225,00 €

Eitorf

115

14.214,00 €

Hennef (Sieg), Stadt

143

17.675,00 €

Königswinter, Stadt

119

14.708,00 €

Lohmar, Stadt

114

14.090,00 €

Meckenheim, Stadt

84

10.382,00 €

Niederkassel, Stadt

65

8.034,00 €

Rheinbach, Stadt

104

12.854,00 €

Sankt Augustin, Stadt

224

27.686,00 €

Siegburg, Stadt

217

26.821,00 €

Troisdorf, Stadt

212

26.203,00 €

Städteregion Aachen

Aachen, Stadt

862

106.543,00 €

Alsdorf, Stadt

80

9.888,00 €

Baesweiler, Stadt

89

11.000,00 €

Eschweiler, Stadt

87

10.753,00 €

Herzogenrath, Stadt

132

16.315,00 €

Monschau (SchV Nordeifel)

87

10.753,00 €

Stolberg (Rhld.), Stadt

155

19.158,00 €

Würselen, Stadt

93

11.495,00 €

BR
Münster

Kreis Borken

Ahaus, Stadt

121

14.956,00 €

 

Bocholt, Stadt

300

37.080,00 €

 

Borken, Stadt

160

19.776,00 €

 

Gronau (Westf.), Stadt

72

8.899,00 €

 

Stadtlohn, Stadt

99

12.236,00 €

 

Vreden, Stadt

78

9.641,00 €

BR
Münster

Kreis Coesfeld

Coesfeld, Stadt

146

18.046,00 €

Dülmen, Stadt

159

19.652,00 €

Lüdinghausen, Stadt

76

9.394,00 €

Nottuln

61

7.540,00 €

Senden

69

8.528,00 €

Kreis Recklinghausen

Castrop-Rauxel, Stadt

238

29.417,00 €

Datteln, Stadt

94

11.618,00 €

Dorsten, Stadt

129

15.944,00 €

Gladbeck, Stadt

226

27.934,00 €

Haltern am See, Stadt

144

17.798,00 €

Herten, Stadt

109

13.472,00 €

Marl, Stadt

203

25.091,00 €

Oer-Erkenschwick, Stadt

96

11.866,00 €

Recklinghausen, Stadt

407

50.305,00 €

Waltrop, Stadt

104

12.854,00 €

Kreis Steinfurt

Emsdetten, Stadt

111

13.720,00 €

Greven, Stadt

150

18.540,00 €

Ibbenbüren, Stadt

185

22.866,00 €

Lengerich, Stadt

96

11.866,00 €

Ochtrup, Stadt

66

8.158,00 €

Rheine, Stadt

281

34.732,00 €

Kreis Steinfurt

Steinfurt, Stadt

216

26.698,00 €

Tecklenburg, Stadt

62

7.663,00 €

Kreis Warendorf

Ahlen, Stadt

62

7.663,00 €

Beckum, Stadt

197

24.349,00 €

Oelde, Stadt

96

11.866,00 €

Telgte, Stadt

77

9.517,00 €

Warendorf, Stadt

211

26.080,00 €

Krfr. Stadt Bottrop

Bottrop, Stadt

350

43.260,00 €

Krfr. Stadt Gelsenkirchen

Gelsenkirchen, Stadt

609

75.272,00 €

Krfr. Stadt Münster

Münster, Stadt

1.032

127.555,00 €

 

 

6.301.375,00€

 

Tabelle 1: Schülerfahrkosten Belastungsausgleich

 


1 Der Text der Rechtsverordnung ist halbfett gedruckt. Hinter den Paragraphen der RechtsVO sind jeweils unmittelbar die entsprechenden Verwaltungsvorschriften (in Normalschrift) abgedruckt. Die Verwaltungsvorschriften beziehen sich entweder auf den gesamten Paragraphen oder auf einzelne Absätze. Die Absätze sind in der RechtsVO durch Einklammern einer Zahl, z.B. (1), gekennzeichnet.

2 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 11.11.2020 (ABl. NRW. 12/20); RdErl. v. 21.04.2015 (ABl. NRW. 05/15 S. 223)
RdErl. v. 23.09.2010 (ABl. NRW. S. 521); RdErl. v. 30.04.2007 (ABl. NRW. S. 259)

3 s. BASS 1-1

4 Die Änderungen aufgrund des RdErl. v. 11.11.2020 (ABl. NRW. 12/20) sind rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft getreten.

5 Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung.