11-04 Nr. 2

Schülerfahrkosten;
Kostenübernahme aus Landesmitteln
für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen,
Berufsschülerinnen und Berufsschüler
in Splitterberufen
und arbeitslose berufsschulpflichtige Jugendliche

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 08.02.1980 (GABl. NW. S. 182)1

1 Familienheimfahrten von Schülerinnen und Schülern
mit Behinderungen, die Heimförderschulen
außerhalb des Landes besuchen müssen

1.1 Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die in Förderschulen mit Internat außerhalb des Landes deshalb untergebracht sind, weil in Nordrhein-Westfalen vergleichbare Schulen fehlen, können die notwendigen Fahrkosten für bis zu 20 Familienheimfahrten im Jahr, d.h. unter Berücksichtigung der Ferienmonate für in der Regel monatlich zwei Familienheimfahrten, auf Antrag erstattet werden.

1.2 Dies gilt auch für die notwendigen Fahrkosten einer Begleitperson einschließlich der sog. Leerfahrten, wenn wegen der Schwere der Behinderung oder des Alters der Schülerin oder des Schülers eine Begleitung unbedingt erforderlich ist.

1.3 Fahrkosten und Übernachtungskosten bei Besuchsfahrten von Erziehungsberechtigten anstelle von Familienheimfahrten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der sonst anfallenden Fahrkosten. Aus pädagogischer und erzieherischer Sicht ist es wichtig, dass Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen den Kontakt zum Elternhaus nicht verlieren.

1.4 Entsprechend dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20.06.1997 über die Einrichtungen in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, die länderübergreifend der beruflichen Bildung Behinderter dienen, sind für Behinderte aus Nordrhein-Westfalen nur folgende in anderen Ländern bestehende länderübergreifende Förderschulen zuständig:

1. für Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die die Hochschulreife oder Fachhochschulreife erwerben wollen, die Blindenstudienanstalt in Marburg/Hessen;

2. für Taubblinde die Private Schule für Taubblinde in Hannover-Kirchrode/Niedersachsen;

3. für Taubblinde und zusätzlich Geistigbehinderte die Einrichtung in der

- Jobst-und-Anna-Wiechern-Stiftung in Tensbüttel/Schleswig-Holstein;

- die Familie-Madjera-Stiftung in Heide/Schleswig-Holstein;

- die Blindeninstitutsstiftung in Würzburg/Bayern;

für hör- und sprachgeschädigte Schülerinnen und Schüler im Bereich der Berufsbildung die Paulinenpflege Winnenden, Berufsbildung für Gehörlose, Schwerhörige und Sprachbehinderte in Winnenden/Baden-Württemberg.

Für alle übrigen Behinderten besteht grundsätzlich ein schulisches Angebot in Nordrhein-Westfalen. In einzelnen Fällen kann bei der beruflichen Ausbildung wegen der Wahl eines seltenen Berufes nach Absprache eine Aufnahme in eine sonderpädagogische Förderung im berufsbildenden Bereich (Förderberufskolleg) eines anderen Landes notwendig sein.

In Zweifelsfällen wird gebeten unter Vorlage eines ausführlichen Berichts der zuständigen Schule und Ihrer Stellungnahme die Zustimmung des Ministeriums für Schule und Bildung einzuholen.

1.5 Die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe, erforderlichenfalls weitere Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe (Teil 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX) zu übernehmen, bleibt unberührt.

1.6 Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist bei der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der Eltern bzw. des Elternteils zu stellen, dem die elterliche Sorge zusteht. Das Verfahren bestimmt sich in entsprechender Anwendung des Runderlasses vom 29.03.1971 (BASS 11-04 Nr. 1). Haushaltsmittel stehen bei Einzelplan 05 Kapitel 05300 Titel 681 20 zur Verfügung.

2 Fahrkostenerstattung für Berufsschülerinnen
und Berufsschüler in Splitterberufen,
die Fachklassen außerhalb des Landes besuchen

2.1 Berufsschülerinnen und Berufsschülern mit Ausbildungsverträgen in sogenannten Splitterberufen, die mangels entsprechender Beschulungsmöglichkeiten im Lande Fachklassen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen und deshalb auswärts wohnen müssen, werden für die Teilnahme an den Unterrichtsblöcken auf Antrag die Fahrkosten bis zu einem Höchstbetrag von 50,- € erstattet, soweit sie in dem Monat der Beförderung den Eigenanteil von 50,- € übersteigen. Im Laufe eines Schuljahres werden die Kosten der wirtschaftlichsten Beförderung für bis zu vier Hin- und Rückfahrten berücksichtigt.

2.2 Über den Antrag entscheidet die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ursprünglich berufsschulpflichtig war. Haushaltsmittel stehen im Einzelplan 05 bei Kapitel 05 300 Titel 68120 zur Verfügung.

3 Fahrkosten beim Besuch der Teilzeitberufsschule

Gemäß § 97 SchulG sind Schülerinnen und Schüler aller berufsbildenden Vollzeitschulen in die Schülerfahrkostenerstattung nach der VO zu § 97 Abs. 4 SchulG (BASS 11-04 Nr. 3.1) einbezogen. Dies hat zur Folge, dass Schülerfahrkosten ab diesem Zeitpunkt aus dem Zentralfonds zur Gewährung von Ausbildungsbeihilfen für Schülerinnen und Schüler aller Schulformen - Einzelplan 05 Kapitel 05300 Titel 681 10 - nur noch in folgenden Fällen zu übernehmen sind:

3.1 Das Land trägt für arbeitslose Berufsschulpflichtige, die nach Erfüllung ihrer Vollzeitschulpflicht kein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis beginnen und öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 bzw. des § 101 SchulG besuchen, die notwendigen Schülerfahrkosten.

3.2 Voraussetzung für die Erstattung der Fahrkosten ist, dass die Schülerin oder der Schüler zum Zeitpunkt des Entstehens der Fahrkosten arbeitslos ist. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes für die Dauer der Arbeitslosigkeit nachzuweisen. Die Schülerin oder der Schüler ist verpflichtet, die Beendigung der Arbeitslosigkeit unverzüglich dem Schulträger bzw. Ersatzschulträger anzuzeigen.

3.3 Der Antrag auf Fahrkostenübernahme ist beim Schulträger bzw. Ersatzschulträger zu stellen. Zum Verfahren gilt der Runderlass vom 29.03.1971 (BASS 11-04 Nr. 1) entsprechend.

4 Schlussbestimmungen

Für die Übernahme von Schülerfahrkosten nach Nr. 1 bis 3 ist die VO zu § 97 Abs. 4 SchulG sinngemäß anzuwenden. Soweit für Familienheimfahrten behinderter Schülerinnen und Schüler nach Nr. 1 die Beförderung mit einem privaten Personenkraftwagen erforderlich ist, ist für die Kostenübernahme abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 der VO zu § 97 Abs. 4 SchulG eine Wegstreckenentschädigung von 0,20 € je Kilometer zugrunde zu legen. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Ende des in Betracht kommenden Bewilligungszeitraumes zu stellen. Die Mittelanforderungen nach Nr. 1 und 3 sollen der zuständigen Bezirksregierung auf dem Dienstweg jeweils für die vergangenen 3 Monate vorgelegt werden.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet
RdErl. v. 26.10.1993 (GABl. NW. S. 251); RdErl. v. 14.07.1992 (GABl. NW. S. 180)
RdErl. v. 07.05.1990 (GABl. NW. S. 314); RdErl. v. 06.08.1987 (GABl. NW. S. 485)
RdErl. v. 27.05.1987 (GABl. NW. S. 314); RdErl. v. 13.12.1982 (GABl. NW. 01/83 S. 14)