18-01 Nr. 1

Kinderarbeit

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 27.02.1985 (GABl. NW. S. 205)1

1 Die Beschäftigung von Kindern (Kinderarbeit) ist nach § 5 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) grundsätzlich verboten. Die Bestimmungen der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV - s. Anlage) sind zu beachten.

2 Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind alle diejenigen, die noch nicht 15 Jahre alt sind, sowie alle noch der Vollzeitschulpflicht unterliegenden Jugendlichen (§ 2 Absatz 1 und 3 JArbSchG). Die Vollzeitschulpflicht dauert in Nordrhein-Westfalen neun bzw. zehn Jahre (§ 37 Absatz 1 SchulG - BASS 1-1)2.

2.1 Ausnahmen vom Verbot der Kinderarbeit bestehen gemäß § 5 Absatz 3 JArbSchG für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,

2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufsorientierung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und

3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst.

Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31 JArbSchG entsprechend Anwendung.

2.2 Eine weitere Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit besteht gemäß § 5 Absatz 4 JArbSchG für die Beschäftigung von Jugendlichen (§ 2 Absatz 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 JArbSchG entsprechende Anwendung.

2.3 Für Veranstaltungen (z.B. Theater- oder Musikaufführungen) gelten die Richtlinien für die Bewilligung der Mitwirkung nach § 6 JArbSchG im Medien- und Kulturbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 20.04.2000 (SMBl. NRW. 8051).

2.4 Die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebspraktikums für Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 2 JArbSchG vom Verbot der Kinderarbeit ausgenommen. Gleiches gilt für die Beschäftigung zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie und die Beschäftigung aufgrund einer richterlichen Weisung (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 und 3 JArbSchG).

2.5 Eine über die genannten Ausnahmen hinausgehende „Probearbeit“ von vollzeitschulpflichtigen Schülerinnen und Schülern mit dem Ziel eines späteren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unterliegt dem gesetzlichen Verbot der Kinderarbeit und ist nicht zulässig.

3 Es hat sich gezeigt, dass es Arbeitgebende und Erziehungsberechtigte gibt, die dem Verbot der Kinderarbeit nicht immer das nötige Verständnis entgegenbringen. Die Schulleiterinnen und Schulleiter werden daher gebeten, Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler auf die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes hinzuweisen. Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sollen aus ihrer Verantwortung für den Schutz des Kindes ihnen bekanntgewordene Fälle von verbotswidriger Kinderarbeit aufgreifen. Die Schulleitung entscheidet, ob sie solche Fälle der zuständigen Bezirksregierung meldet. Von dieser Meldung kann abgesehen werden, falls Schulleiterin, Schulleiter oder Lehrkräfte es für angebracht halten, sich zunächst mit den Erziehungsberechtigten ins Benehmen zu setzen, und die unzulässige Kinderarbeit damit abgestellt wird.

Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (jetzt: Ministerium für Arbeit; Gesundheit und Soziales).

 

Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass:

Anlage

Verordnung
über den Kinderarbeitsschutz
(Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV)

Vom 23. Juni 1998
(BGBl. I S. 1508)

Auf Grund des § 5 Absatz 4a des Jugendarbeitsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 311) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

§ 1
Beschäftigungsverbot

Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das Jugendarbeitsschutzgesetz und § 2 dieser Verordnung Ausnahmen vorsehen.

§ 2
Zulässige Beschäftigungen

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,

2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit

a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,

b) Botengängen,

c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,

d) Nachhilfeunterricht,

e) der Betreuung von Haustieren,

f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,

3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei

a) der Ernte und der Feldbestellung,

b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

c) der Versorgung von Tieren,

4. mit Handreichungen beim Sport,

5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Absatz 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere

1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,

2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder

3. mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, daß Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.

§ 3
Behördliche Befugnisse

Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach § 2 zulässig ist.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 14.01.1998 (GABl. NW. 1 S. 29)

2 Die Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I dauert zehn Schuljahre, am Gymnasium neun Schuljahre (§ 10 Absatz 3 SchulG).