11-11 Nr. 7

Qualitätsoffensive Hauptschule;
Zusätzliche Stellen
für besondere Förderung
und für Vertretungsaufgaben
in der Hauptschule

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.06.2006 (ABl. NRW. S. 406)1

Den Bezirksregierungen werden im Rahmen des Haushaltes und der „Qualitätsoffensive Hauptschule“ Stellen für besondere Förderung und für Vertretungsaufgaben zugewiesen. Diese zusätzlichen Stellen sollen vorrangig den Schulen zugewiesen werden, die in einem schwierigen sozialräumlichen Umfeld arbeiten und einen überdurchschnittlich hohen Anteil von Kindern und Jugendlichen unterrichten, die besondere individuelle Förderung benötigen.

Die Berechnung der auf die einzelne Bezirksregierung entfallenden Stellenkontingente erfolgte deshalb über eine Gewichtung der Schülerzahlen gemäß ASD unter Einbeziehung eines Sozialindexes. Der Sozialindex berücksichtigt auf der Ebene der Schulamtsbezirke (kreisfreie Städte, Kreise) vier soziodemographische Merkmale: Arbeitslosenquote, Sozialhilfequote, Migrantenquote (Ausländer und Aussiedler), Anteil der Wohnungen in Einfamilienhäusern.

Die Zuweisung dieser Stellen bzw. Stellenanteile durch die Bezirksregierungen an die Schulämter erfolgt ebenfalls auf der Grundlage der über den Sozialindex gewichteten Schülerzahlen. Die Bezirksregierungen richten ihre Steuerungsmaßnahmen entsprechend aus.

Da ein Sozialindex auf Schulebene derzeit noch nicht erstellt werden kann, ist eine zielgenaue Steuerung der Stellenzuweisung an die einzelne Schule nur auf der Grundlage der vorhandenen schulaufsichtlichen Erfahrungen möglich. Dabei sind folgende Grundsätze anzuwenden:

1. Die zusätzlichen Stellen sollen vorrangig den Schulen zugewiesen werden, die in einem schwierigen sozialräumlichen Umfeld arbeiten und eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Kindern und Jugendlichen unterrichten, die besondere individuelle Förderung benötigen. Zudem erhalten die Schulen mit diesen Stellen das Potential um ihre schulinternen Vertretungskonzepte zu optimieren und damit den vorgesehenen Unterricht und differenzierte Förderangebote zu realisieren. Die Stellen können Hauptschulen in Halbtagsform und in Ganztagsform zugewiesen werden.

2. Die Verwendung dieser Stellen bzw. von Stellenanteilen ist für zusätzlich zum Pflichtunterricht eingerichtete, in der Regel flexible, differenzierte und klassenübergreifende Förderangebote in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und den Fächern des Lernbereichs Naturwissenschaften zweckgebunden. Die Verbesserung des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens sowie die Vermittlung überfachlicher Kompetenzen sind Bestandteil von Fördermaßnahmen.

3. Die Entwicklung jahrgangsstufenübergreifender Förderkonzepte ist erwünscht, wenn dadurch ein effektiverer Mitteleinsatz und erweiterte Förderangebote möglich sind.

4. Die Zuweisung kleiner Stellenanteile an eine Schule ist zu vermeiden (kein „Gießkannenprinzip“). Bei der Zuweisung sind alle vorhandenen Förderressourcen zu berücksichtigen (Stellen zur Sprachförderung 5/6, Integrationsstellen, sozialpädagogische Fachkräfte auf Stellen für besondere Unterstützungsangebote, Ganztagszuschlag).

5. Die zusätzlichen Stellen sind nicht zu Veränderungen der Klassenbildung und damit zur Verringerung der Klassenfrequenzen zu verwenden.

6. Die einzelne Schule berücksichtigt die zugewiesenen Stellenanteile in ihrem schulinternen Vertretungskonzept. Wenn in der Schule unvorhergesehener Vertretungsbedarf entsteht, setzt sie diese Lehrkräfte in vertretbarem Rahmen auch zur Sicherung der Unterrichtsversorgung ein.

7. Die Eltern sind über das schulische Vertretungskonzept wie über Förderangebote und Fördermaßnahmen zu informieren. Dabei ist auf den die Stundentafel ergänzenden Charakter zusätzlicher Förderangebote eindeutig hinzuweisen. Ebenso ist aufzuzeigen, dass zahlreiche Förderangebote nur für einen begrenzten Zeitraum und nicht dauerhaft während des gesamten Schuljahres stattfinden müssen.

8. Die Schulämter berücksichtigen bei der Entscheidung über die Zuweisung flexibler Mittel für Vertretungsunterricht an eine Schule die dort vorhandenen zusätzlichen Stellen.

Die Schulen verpflichten sich, die Verwendung der Stellen im Rahmen ihres schulischen Förderkonzeptes nachvollziehbar der unteren Schulaufsicht darzulegen.

 


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