10-02 Nr. 5

Oberstufen-Kolleg
des Landes Nordrhein-Westfalen
an der Universität Bielefeld

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung

v. 29.11.2006 (ABl. NRW. S. 502)1

1 Das Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld (Oberstufen-Kolleg) wird, soweit es schulische Aufgaben erfüllt, als staatliche Versuchsschule gemäß § 25 Abs. 2 SchulG (BASS 1-1) in der Form einer Einrichtung des Landes gemäß § 14 Landesorganisationsgesetz/LOG - SGV. NRW. 2005 fortgeführt. Die Versuchsschule wird nach Ablauf des Schuljahres 2009/10 evaluiert.

2 Die Grundstrukturen und besonderen Einrichtungen der Versuchsschule wie ihre Zusammenarbeit mit der Wissenschaftlichen Einrichtung Oberstufen-Kolleg der Fakultät für Pädagogik der Universität Bielefeld (Wissenschaftliche Einrichtung) werden in einer Grundordnung geregelt.

3 Die Aufgaben des Schulträgers und die Schulaufsicht (Fachaufsicht und Dienstaufsicht) werden gemäß § 14 Abs. 1 LOG der Bezirksregierung Detmold übertragen.

4 Die Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1) finden mit folgender Maßgabe Anwendung:

4.1 Die Stellenbedarfsberechnung der Schule erfolgt nach Maßgabe des Haushalts und unter Berücksichtigung der für die Relation „Schüler je Lehrerstelle“ maßgeblichen Grundgrößen. Für Versuchszwecke wird ein Unterrichtsmehrbedarf in Höhe von 12% der Grundstellenzahl zugewiesen.

4.2 Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der am Oberstufen-Kolleg tätigen Lehrkräfte beträgt entsprechend der Regelung für das Kolleg (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe c VO zu § 93 Abs. 2 SchulG in der Regel 22.

4.3 Die Stellen des Versuchszuschlags werden zeitlich befristet, gebündelt und zweckgebunden für die Mitarbeit von Lehrkräften im Rahmen von Projekten des Forschungs- und Entwicklungsplans verwendet.

5 Die Lehrkräfte des Oberstufen-Kollegs werden durch Rechtsverordnung gemäß § 95 LPVG dem Personalrat für Lehrkräfte an Gymnasien und Weiterbildungskollegs bei der Bezirksregierung Detmold zugeordnet.

6 Im Übrigen finden die für Schulen geltenden Verwaltungsvorschriften auf das Oberstufen-Kolleg entsprechend Anwendung, soweit nicht der besondere Charakter der Versuchsschule im Einzelfall dies ausschließt.

7 Dieser Runderlass tritt am 01.01.2007 in Kraft. Die Bestimmungen der Nummern 2, 4 und 6 treten am 01.08.2007 in Kraft.1110

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 28.04.2011 (ABl. NRW. S. 320)