21-24 Nr. 6

Festsetzung
von Aufwandsvergütungen
nach § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz

RdErl. d. Ministeriums
für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung
v. 23.11.1999 (ABl. NRW. 1 01/00 S. 14)1

1 Nach den §§ 6 Absatz 3 und 7 Absatz 1 Landesreisekostengesetz (LRKG)2ist das Ministerium für Schule und Bildung verpflichtet, für Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, eine den notwendigen Mehrauslagen entsprechende Aufwandsvergütung festzusetzen.

2 Vergleichsweise geringere Verpflegungsmehrauslagen fallen an bei Dienstreisen solcher Bediensteter, die Gelegenheit haben, das Mittagessen in Behördenkantinen einzunehmen. Dies gilt auch für Mitglieder von Personalvertretungen, Wahlvorständen, der Einigungsstelle sowie der Schwerbehindertenvertretungen bei Reisen zu der Dienststelle, bei der die Vertretung gebildet worden ist, sowie bei Reisen zu regelmäßigen Sitzungen bei einer anderen Stelle, sofern Gelegenheit besteht, das Mittagessen in einer Kantine einzunehmen.

Bei diesen Reisen ist im Rahmen des § 6 Absatz 3 LRKG folgende Aufwandsvergütung zu zahlen:

 

Dauer der Dienstreise/des Dienstganges

bis 11 Stunden,
aber mehr als
8 Stunden abwesend

weniger als 24 Stunden,
aber mehr als
11 Stunden abwesend

24 Stunden
abwesend

4,- €

7,- €

19,-

Tabelle 1: Aufwandsvergütung Dienstreise

Die Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung sowie Erstattung von Nebenkosten richten sich nach den §§ 4, 5 und 8 LRKG.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 08.07.2014 (ABl. NRW. S. 394); RdErl. v. 05.02.2002 (ABl. NRW. 1 S. 190)

2 § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 LRKG findet auf die Aufwandsvergütungen sinngemäß Anwendung.