21-91 Nr. 3

Gesetz
zum Schutz von Nichtraucherinnen
und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen
(Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)

Vom 20. Dezember 2007
geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012
(SGV. NRW. 2128)

- Auszug -

§ 1
Grundsätze

(1) Die in diesem Gesetz aufgeführten Rauchverbote gelten in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Die Rauchverbote gelten nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.

(2) Weitergehende Rauchverbote in anderen Vorschriften oder aufgrund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1. - 2. (...)

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:

a) Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 Schulgesetz,

b) - d) (...)

4. - 8. (...)

§ 3
Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe dieses Gesetzes in den Einrichtungen nach § 2 Nummern 1 bis 8 verboten. Für Erziehungs- und Bildungseinrichtungen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstaben a) und b) gilt das Rauchverbot, abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1, auf dem gesamten Grundstück. Für Schulen im Sinne von § 2 Nr. 3 Buchstabe a) gilt das Rauchverbot überdies für schulische Veranstaltungen außerhalb des Schulgrundstücks.

(2) - (5) (...)

§ 4
Hinweispflichten, Verantwortlichkeit
für die Umsetzung der Rauchverbote

(1) Orte, für die nach diesem Gesetz ein Rauchverbot besteht, sind deutlich sichtbar im Eingangsbereich kenntlich zu machen. Hierfür ist das Verbotszeichen „Rauchen verboten“ (...) zu verwenden.

(2) Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote nach den § 3 sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten nach Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse

a) die Leitung der Einrichtung im Sinne von § 2 Nrn. 1 bis 6,

b) (...)

Soweit den Verantwortlichen nach Satz 1 ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen einem Rauchverbot nach § 3 raucht.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern, oder Kennzeichnungspflichten nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Hinweispflichten nach § 4 Absatz 1 nicht erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall von Absatz 2 mit einer Geldbuße von 2.500 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden. (...)

(5) (...)

§ 6
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft.1

 


1 Das Datum bezieht sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung. Die geänderte Fassung ist mit 1. Mai 2013 (GV. NRW. 2012 S. 635/ABl. NRW. 04/13 S. 184) in Kraft.