20-52 Nr. 4

Vereinbarungen
über kirchliche Lehrerfortbildung
mit den Evangelischen Landeskirchen

Bek. d. Kultusministeriums
v. 04.03.1985 (GABl. NW. S. 205)1

Nachstehend wird der Wortlaut der Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Evangelischen Landeskirchen vom 22. Januar 1985 bekannt gegeben:

Vereinbarung

Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch ihre Kirchenleitungen,

wird zur Durchführung des Artikels VII des Vertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Lippischen Landeskirche vom 29. März 19842 folgende Vereinbarung abgeschlossen:

§ 1

(1) Das Land fördert die Lehrerfortbildung der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen für alle in den Stundentafeln ausgewiesenen Fächer - ausgenommen Katholische Religionslehre und Sport - sowie die Lehrerweiterbildung zum Erwerb der Fakultas in Evangelischer Religionslehre.

(2) Die Landeskirchen betreiben Lehrerfort- und -weiterbildung durch eigene und beauftragte Einrichtungen.

(3) Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können halb-, ein-, mehrtägig oder mehrwöchig sein.

(4) Die Landeskirchen werden sich bemühen, das Angebot so zu gestalten, daß im Jahr allenfalls bis zu 20 000 Teilnehmertage in die Unterrichtszeit fallen.

§ 2

Die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung ist für die Lehrer freiwillig. Sie können damit ihre dienstrechtliche Verpflichtung zur Fortbildung erfüllen.

§ 3

(1) Den Lehrern wird die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung3 ermöglicht.

(2) Die Entscheidung über die Beurlaubung zur Teilnahme an den kirchlichen Veranstaltungen ist nach den gleichen Maßstäben zu treffen, nach denen die Entscheidung über die Teilnahme an den Veranstaltungen staatlicher Träger erfolgt.

(3) Für den Erwerb einer Fakultas im Fach Evangelische Religionslehre kann Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.

§ 4

(1) Für die Gewährung von Dienstunfallschutz an beamtete Lehrkräfte ist § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes4 maßgebend. Im übrigen richtet sich der Unfallschutz nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung.

(2) Bei Anwendung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes4 ist zu prüfen, ob die besuchte Fortbildungsveranstaltung im Zusammenhang mit den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers steht.

§ 5

(1) Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Landeskirchen für Lehrerfortbildung werden vom Land gefördert. Nach Maßgabe des Haushaltsplanes beträgt der jährliche Betrag der staatlichen Förderung für die Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1990 DM 1.000.000,- und für die Zeit ab dem 01.01.1991 bis zum 31.12.1993 DM 1.100.000,-5. Voraussetzung hierfür ist, daß die Kirchen aus eigenen Mitteln den gleichen Betrag aufbringen.

(2) Das Land leistet jeweils zum 1. April und zum 1. Oktober angemessene Abschlagszahlungen.

(3) Die Zuwendungen an die Landeskirchen werden an die Evangelische Kirche im Rheinland gezahlt.

§ 6

Die personellen und sächlichen Aufwendungen der Landeskirchen für kirchliche Vorbereitungskurse zur Ablegung einer staatlichen Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre werden vom Land erstattet, soweit die kirchliche Maßnahme nach staatlicher Auffassung erforderlich ist und dafür im Haushaltsplan des Landes Mittel veranschlagt sind.

§ 7

(1) Der Verwendungsnachweis für die Zuschüsse gemäß § 5 dieser Vereinbarung wird durch die Evangelische Kirche im Rheinland geführt. Er umfaßt

a) eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung in Höhe des doppelten Betrages des Zuschusses nach § 5 Abs. 1;

b) die Bescheinigung über die erfolgte Prüfung durch das zuständige kirchliche Prüfungsamt.

(2) Der Verwendungsnachweis wird spätestens bis zum 1. Oktober des folgenden Jahres erbracht.

(3) Auf die Vorlage der Einzelbelege wird verzichtet. Das Recht, die Vorlage von Einzelbelegen zwecks Einsichtnahme und Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 8

Die Einzelbelege sind durch die Landeskirche auf die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

§ 9

Der Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Einsichtnahme in die Einzelbelege bei den Landeskirchen berechtigt.

§ 10

Über alle Fragen, die sich aus den Bestimmungen dieser Vereinbarung ergeben, werden deren Partner in Fühlungnahme bleiben. Sie verpflichten sich, die Vereinbarung bei einer Veränderung der Verhältnisse in der staatlichen Lehrerfort- und -weiterbildung so an die veränderten Verhältnisse anzupassen, daß die vereinbarte Relation und die vereinbarten Sicherungen für die Entfaltung der kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildung gewahrt bleiben. Das gilt insbesondere für die Teilnahmemöglichkeiten der Lehrer an kirchlichen Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen. Eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der Vereinbarung werden sie in freundschaftlicher Weise beseitigen.

§ 11

Die Vereinbarung kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr gekündigt werden.

§ 12

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

 


1 bereinigt

2 s. BASS 20-52 Nr. 1.2

3 Die Sonderurlaubsverordnung ist aufgehoben. Es gilt nun die Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. 2013 S. 2).

4 jetzt: § 36 Absatz 1 Nummer 2 Landesbeamtenversorgungsgesetz

5 aktuell seit dem 01.01.2019 Euro 938.000,-