10-33 Nr. 4

Berufung
zum Mitglied
des Landesprüfungsamtes
für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter
an Schulen NRW1

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 29.12.1981 (GABl. NW. 1982 S. 63)2

A. Allgemeine Regelungen

1 Zuständigkeit für die Berufung

Die Mitglieder des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen werden gemäß § 30 Absatz 6 Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO - BASS 20-02 Nr. 11 ü) vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen NRW berufen.

2 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft im Prüfungsamt

(1) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesprüfungsamt richtet sich nach § 30 Absatz 7 LPO.

(2) Die in B I 1 Absatz 3 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Prüferinnen und Prüfer aus der Hochschule werden in der Regel auf fünf Jahre, längstens jedoch für die Dauer ihres Dienstverhältnisses berufen.

(3) Die Berufung kann insbesondere bei einem schwerwiegenden Verstoß oder fortgesetzten Verstößen gegen die Prüfungsordnung widerrufen werden.

3 Information über die Prüfungsordnung
und die Durchführung von Prüfungen

(1) Vor einer ersten Berufung zum Mitglied des Landesprüfungsamtes soll sich die oder der zu Berufende über die Rechtsgrundlagen und die Durchführung von Ersten Staatsprüfungen informieren. Dies kann insbesondere durch Teilnahme an mündlichen Prüfungen im jeweiligen Prüfungsfach sowie Teilnahme an Informationsveranstaltungen des Landesprüfungsamtes geschehen. Das Landesprüfungsamt kann dazu auf Antrag die Anwesenheit bei mündlichen Prüfungen gemäß § 31 Absatz 4 LPO gestatten.

(2) Das Landesprüfungsamt führt in der Regel einmal jährlich Informationsveranstaltungen auch für die bereits berufenen Mitglieder des Landesprüfungsamtes durch, in denen Fragen der Ersten Staatsprüfungen besprochen, Erfahrungen ausgetauscht und Ergebnisse analysiert werden.

B. Besondere Regelungen

I. Berufung von Prüferinnen und Prüfern aus der Hochschule

1 Personenkreis

(1) Angehörige der in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Personengruppen können zu Mitgliedern des Landesprüfungsamtes berufen werden, soweit sie eine Lehrtätigkeit im Hauptstudium eines Lehramtsstudienganges ausüben und nach § 65 Hochschulgesetz (HG) zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind; sie müssen zumindest die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.

(2) Es werden vornehmlich Professorinnen oder Professoren (§ 36 HG) berufen.

(3) Daneben können in der Regel berufen werden:

1 Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 36 Absatz 1 Nr. 4 HG), außerplanmäßige Professorinnen und Professoren (§ 41 HG), Privatdozentinnen und -dozenten (§ 68 Absatz 2 HG) sowie Honorarprofessorinnen und -professoren (§ 41 HG), sofern sie Lehraufgaben wie der unter Absatz 2 genannte Personenkreis wahrnehmen.

2 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten (§ 56 HG alt), Oberassistentinnen und Oberassistenten (§ 57 HG alt) sowie Oberingeneurinnen und Oberingeneure (§ 58 HG alt) vom Beginn ihrer zweiten Amtszeit an, sofern sie eine Lehrtätigkeit gemäß § 56 Absatz 4 Satz 2 HG (alt) ausüben.

3 Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 44 HG) nach dreijähriger Tätigkeit und sofern ihnen Lehraufgaben gemäß § 44 Absatz 2 Satz 2 HG übertragen worden sind.

4 Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 42 HG), sofern sie ihre Tätigkeit seit mindestens drei Jahren ausüben und ihnen Lehraufgaben gemäß § 39 Absatz 3 HG übertragen worden sind.

5 Lehrbeauftragte (§ 43 HG), sofern sie eine Lehrtätigkeit im Hauptstudium des dem Prüfungsfach entsprechenden Lehramtsstudienganges seit mindestens drei Jahren ausüben.

6 Hochschulmitglieder gemäß § 78 Absatz 1 HG, sofern sie bei Inkrafttreten der LPO Mitglied des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen an Schulen waren und eine selbstständige Lehrtätigkeit im Hauptstudium des dem Prüfungsfach entsprechenden Lehramtsstudienganges ausüben.

(4) Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesprüfungsamtes aus der Hochschule je Prüfungsfach und Lehramt sollen Professorinnen oder Professoren sein; Mitglieder des Landesprüfungsamtes, die gemäß § 30 Absatz 6 LPO ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen beauftragt wurden, sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

2 Umfang der Berufung

(1) Professorinnen und Professoren werden in der Regel für ein Prüfungsfach nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen berufen; dementsprechend können sie für ein Lehramt oder für mehrere Lehrämter berufen werden.

(2) Die übrigen Mitglieder des Landesprüfungsamtes gemäß B I 1 Absatz 3 werden in der Regel für ein Prüfungsfach und für ein Lehramt nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen berufen.

(3) Das Ministerium für Schule und Bildung kann die Berufung auf Bereiche eines Prüfungsfaches begrenzen. Als Bereich gilt insbesondere die Didaktik eines Faches. In Erziehungswissenschaft kann die Berufung begrenzt werden auf Pädagogik, Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Rechtswissenschaft oder Soziologie, im Fach Sozialwissenschaften auf Politikwissenschaft, Soziologie oder Wirtschaftswissenschaft. Die Begrenzung kann durch die Hochschule angeregt werden.

(4) Bei der Berufung kann das Ministerium festlegen, dass das Mitglied des Landesprüfungsamtes ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen gemäß § 30 Absatz 6 LPO beauftragt wird.

3 Verfahren bei der Berufung

(1) Anregungen für eine Berufung zum Mitglied des Landesprüfungsamtes werden in der Regel vom Fachbereich der Hochschule über die Rektorin oder den Rektor der Hochschule an die zuständige Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes gerichtet. Diese Anregung muss das Prüfungsfach sowie den Umfang der Berufung enthalten. Aus der Anregung muss ferner die hochschulrechtliche Stellung der oder des Vorgeschlagenen sowie Umfang und Dauer der Lehrtätigkeit im Hauptstudium des dem Prüfungsfach entsprechenden Lehramtsstudienganges ersichtlich sein.

(2) Soweit sich Hochschulangehörige gemäß B I 1 Absatz 2 und 3 um eine Berufung zum Mitglied des Landesprüfungsamtes unmittelbar beim Landesprüfungsamt bewerben, wird die Bewerbung der Hochschule zur Stellungnahme vorgelegt. Im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Vor Verlängerung einer Berufung gemäß A 2 Absatz 2 holt das Landesprüfungsamt die Stellungnahme der Hochschule ein.

(4) Das Landesprüfungsamtes prüft die Voraussetzungen für eine Berufung, insbesondere ob ein Bedarf an Prüferinnen oder Prüfern besteht und ob die Voraussetzungen gemäß B I 1 Absatz 4 vorliegen.

II. Berufung von Prüferinnen und Prüfern
aus dem Bereich der Schule

1 Personenkreis

(1) Zum Mitglied des Landesprüfungsamtes können gemäß § 30 Absatz 6 Nr. 2 LPO schulfachliche Beamtinnen und Beamte des Schulaufsichtsdienstes, Lehrkräfte im Schuldienst oder in der Lehrerausbildung berufen werden.

(2) Eine Berufung von Beamtinnen und Beamten auf Probe ist ausgeschlossen. Mitglieder des Landesprüfungsamtes sollen in der Regel Angehörige des öffentlichen Dienstes sein und über eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Schule verfügen.

2 Umfang der Berufung

(1) Aus dem Bereich der Schule können die Mitglieder des Landesprüfungsamtes entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung in der Regel für ein Prüfungsfach und für ein Lehramt oder für mehrere Lehrämter berufen werden. Die fachliche Kompetenz ist abzuleiten von dem derzeitigen Tätigkeitsbereich oder den Fächern, die sie in einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt nachgewiesen haben. Soweit sie eine schulformbezogene Lehramtsbefähigung besitzen, können sie entsprechend ihrer in § 4 Absatz 1 Lehrerausbildungsgesetz (LABG 2009 - BASS 1-8) festgelegten Verwendungen berufen werden.

(2) Ausnahmsweise können insbesondere schulfachliche Beamtinnen und Beamte im Schulaufsichtsdienst, in Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung sowie die Leiterinnen und Leiter von Kernseminaren für ein Fach und für Erziehungswissenschaft berufen werden.

3 Verfahren bei der Berufung

(1) Anregungen für eine Berufung in das Landesprüfungsamt gehen in der Regel von einer oberen Schulaufsichtsbehörde aus. Sie sind an die zuständige Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes zu richten.

(2) Das Landesprüfungsamt kann auch ohne eine Anregung dem Ministerium für Schule und Bildung Vorschläge für eine Berufung vorlegen.

(3) Das Landesprüfungsamt holt - soweit noch erforderlich - die Stellungnahme der oberen Schulaufsichtsbehörden zur fachlichen Eignung und zur Frage, ob die Beamtin oder der Beamte mit dem Nebenamt belastet werden kann, ein. Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach B I 3 Absatz 4 letzter Halbsatz.

(4) Bei Berufungsvorschlägen für die Fächer Evangelische oder Katholische Religionslehre ist die zuständige kirchliche Oberbehörde zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

C. Formelle Verfahrensvorschriften

1 Verzeichnis der Mitglieder des Landesprüfungsamtes

Das Landesprüfungsamt legt Verzeichnisse der berufenen Mitglieder des Landesprüfungsamtes für jedes Prüfungsfach - getrennt nach Mitgliedern aus der Hochschule und aus dem Bereich der Schule - an, aus denen hervorgeht, für welches Lehramt und für welche Dauer eine Berufung ausgesprochen wurde. Diese Verzeichnisse sind der Hochschule zur periodischen Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen. Die Hochschulen und oberen Schulaufsichtsbehörden sind gehalten, Veränderungen, z.B. durch Emeritierung oder Versetzung, dem Landesprüfungsamt mitzuteilen.

2 Formelle Durchführung des Verfahrens

Die Berufungsverfahren sind unter Verwendung der beiliegenden Muster durchzuführen (hier nicht abgedruckt).

D. Schlussvorschriften

Dieser Runderlass gilt für die Berufung zum Mitglied des Landesprüfungsamtes gemäß § 30 Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO - BASS 20-02 Nr. 11ü).

 


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